Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.02.2018, Az. 17 W (pat) 6/16

17. Senat | REWIS RS 2018, 13669

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung der Anzeige von Zusatzinformationen in einem E-Shop-System" – zur erfinderischen Tätigkeit - Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 100 638.5

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26. Januar 2012 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

2

„Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung der Anzeige

3

von Zusatzinformationen in einem [X.]“.

4

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] in der Anhörung vom 25. November 2015 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle führte zur Begründung der Zurückweisung aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 des [X.] sowie die damals geltenden Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 6 ohne erfinderische Tätigkeit für ihren Gegenstand erzielbar und daher nicht gewährbar seien.

5

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

6

Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,

7

 den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8

Hauptantrag mit

9

Patentansprüchen 1 – 16 vom 21.01.2013,

Beschreibung Seiten 1 – 30 und

9 Blatt Zeichnungen mit [X.]uren 1 bis 9, jeweils vom Anmeldetag;

Hilfsantrag 1 mit

Patentansprüchen 1 – 16 vom 25.11.2015,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

Hilfsantrag 2 mit

Patentansprüchen 1 – 16 vom 25.11.2015,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

Hilfsantrag 3 mit

Patentansprüchen 1 – 16 vom 25.11.2015,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

Hilfsantrag 3a mit

Patentansprüchen 1 – 16 vom 18.07.2017,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

Hilfsantrag 4 mit

Patentansprüchen 1 – 16 vom 25.11.2015,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

Hilfsantrag 5 mit

Patentansprüchen 1 – 14 vom 25.11.2015,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

Hilfsantrag 6 mit

Patentansprüchen 1 – 14 vom 25.11.2015,

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Weiterhin beantragte er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Patentanspruch 1 des [X.] (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.] ein [X.],

[X.] das die Zusatzinformationen verwaltet und

[X.].2 das über ein Netzwerk mit dem [X.] verbunden ist:

[X.] Hinterlegen einer Einstellung auf dem [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.], die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6 Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches vorzugsweise mittels eines [X.] in [X.] integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.] Einbetten der Zusatzinformation, insbesondere der [X.]s auf die Zusatzinformationen durch das [X.] in die [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät.

Zu den Ansprüchen 2 bis 16 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 (hier mit einer denkbaren Gliederung und der Kennzeichnung der Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.]) ein [X.] einen [X.] und mehrere [X.]e,

[X.](1) das die Zusatzinformationen verwaltet die die Zusatzinformationen für die jeweiligen [X.]e verwalten und

[X.].2(1) das über ein Netzwerk mit dem [X.] verbunden ist die über ein Netzwerk mit den [X.] jeweils verbunden sind:

[X.](1) Hinterlegen einer Einstellung auf dem [X.] den [X.]en durch den [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.], die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen, wobei die Einstellung und Festlegung durch einen Benutzer zentral auf dem [X.] vorgenommen werden;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6 Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches vorzugsweise mittels eines [X.] in [X.] integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.] Einbetten der Zusatzinformation, insbesondere der [X.]s auf die Zusatzinformationen durch das [X.] in die [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät.

Zu den Ansprüchen 2 bis 16 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 (hier ebenfalls mit einer denkbaren Gliederung sowie der Kennzeichnung der Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.]) einen [X.] und mehrere [X.]e,

[X.](1) die die Zusatzinformationen für die jeweiligen [X.]e verwalten und

[X.].2(1) die über ein Netzwerk mit den [X.] jeweils verbunden sind:

[X.](2) Hinterlegen einer Einstellung auf den [X.]en durch den [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum, und/oder auf welchen [X.], und für welche Produkte oder Produktgruppen die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen, wobei die Einstellung und Festlegung durch einen Benutzer zentral auf dem [X.] vorgenommen werden;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6 Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches vorzugsweise mittels eines [X.] in [X.] integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.] Einbetten der Zusatzinformation, insbesondere der [X.]s auf die Zusatzinformationen durch das [X.] in die [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät.

Zu den Ansprüchen 2 bis 16 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 (hier ebenfalls mit einer denkbaren Gliederung sowie der Kennzeichnung der Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.]) einen [X.] und mehrere [X.]e,

[X.](1) die die Zusatzinformationen für die jeweiligen [X.]e verwalten und

[X.].2(1) die über ein Netzwerk mit den [X.] jeweils verbunden sind:

[X.](1) Hinterlegen einer Einstellung auf den [X.]en durch den [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.] die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen, wobei die Einstellung und Festlegung durch einen Benutzer zentral auf dem [X.] vorgenommen werden;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6(3) Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches vorzugsweise mittels eines [X.] in [X.] und/oder [X.]-Code integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.]) Einbetten der Zusatzinformation, insbesondere der [X.]s auf die Zusatzinformationen durch das [X.] in die [X.] mittels eines [X.] in [X.] und/oder [X.] auf einer relativ hohen [X.] in die [X.] durch das [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät.

Zu den Ansprüchen 2 bis 16 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3a stimmt mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 überein mit dem einzigen Unterschied, dass das Merkmal [X.]) ersatzlos gestrichen wurde.

Zu den Ansprüchen 2 bis 16 des [X.]a wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 (hier ebenfalls mit einer denkbaren Gliederung sowie der Kennzeichnung der Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.]) einen [X.] und mehrere [X.]e,

[X.](1) die die Zusatzinformationen für die jeweiligen [X.]e verwalten und

[X.].2(1) die über ein Netzwerk mit den [X.] jeweils verbunden sind:

[X.](1) Hinterlegen einer Einstellung auf den [X.]en durch den [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.] die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen, wobei die Einstellung und Festlegung durch einen Benutzer zentral auf dem [X.] vorgenommen werden;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6(3) Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches mittels eines [X.] in [X.] und/oder [X.]-Code integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.](4) Einbetten der Zusatzinformation, als [X.]s auf die Zusatzinformationen mittels eines [X.] in [X.] und/oder [X.]-Code auf einer relativ hohen [X.] in die [X.] durch das [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät, wobei Bilddaten direkt vom [X.] abgerufen werden und nicht über den [X.].

Zu den Ansprüchen 2 bis 16 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 (hier ebenfalls mit einer denkbaren Gliederung sowie der Kennzeichnung der Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.] ein [X.],

[X.] das die Zusatzinformationen verwaltet und

[X.].2 das über ein Netzwerk mit dem [X.] verbunden ist:

[X.] Hinterlegen einer Einstellung auf dem [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.], die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6 Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches vorzugsweise mittels eines [X.] in [X.] integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.](5) Einbetten der Zusatzinformation, insbesondere der [X.]s auf die Zusatzinformationen durch das [X.] in die [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät, wobei das [X.] regelmäßig Anfragen auf dem [X.] für die Produkte durchführt, für die Zusatzinformationen vorhanden sind, um zu Prüfen, ob das Produkt noch lieferbar ist, sollte das Produkt nicht lieferbar sein, so werden auch keine Zusatzinformationen bei Anfragen des [X.]s bereitgestellt.

Zu den Ansprüchen 2 bis 14 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 (hier ebenfalls mit einer denkbaren Gliederung sowie der Kennzeichnung der Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

M1.0 Verfahren zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind,

umfassend

[X.] ein [X.],

[X.] das die Zusatzinformationen verwaltet und

[X.].2 das über ein Netzwerk mit dem [X.] verbunden ist:

[X.] Hinterlegen einer Einstellung auf dem [X.], in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.], die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen;

M1.3 Nach dem Aufbau einer Netzwerkverbindung eines Endgerätes mit dem [X.], Anfragen vom [X.] beim [X.] einer [X.], über die das Endgerät während der Sitzung eindeutig identifizierbar ist und die bei jeder Kommunikation des [X.]s mit dem [X.] in Bezug zu dem Endgerät zur Identifikation übermittelt wird;

M1.4 bei jeder Produktanfrage durch das Endgeräte beim [X.] erfolgt ein Übermitteln von Produkt-Identifikatoren, insbesondere der GTIN, vom [X.] an das Clients-System in Verbindung mit der [X.];

[X.] Bestimmen der Zusatzinformationen durch das [X.] auf der Basis der [X.] und der Produkt-Identifikatoren, unter Berücksichtigung der hinterlegten Einstellung,

M1.6 Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches vorzugsweise mittels eines [X.] in [X.] integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung;

[X.](6) Einbetten der Zusatzinformation, insbesondere der [X.]s auf die Zusatzinformationen durch das [X.] in die [X.] und übermitteln dieser an das Endgerät, wobei das [X.] als Zusatzinformation neben der [X.] auch das [X.]-Ziel der Zusatzinformation übermittelt, die Bestimmung des [X.] erfolgt vollautomatisiert, indem eine Suchanfrage in den entsprechenden Produkt-Identifikatoren eingesetzt wird und als [X.]-Ziel für das [X.] mit einem oder mehreren Produkt-Identifikatoren vorbesetzt wird.

Zu den Ansprüchen 2 bis 14 des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: [X.] 2009/0 271 497 A1,

[X.]: [X.] 2002/0 165 766 A1.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das beanspruchte Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den [X.] 1 bis 3, 3a und 4 bis 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 [X.]), wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], 125 – 

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und ein System zur Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in [X.]n von internetbasierten [X.] eingebunden sind, umfassend ein [X.], das die Zusatzinformationen verwaltet und das über ein Netzwerk mit dem [X.] verbunden ist (vgl. [X.], Absatz [0001]).

Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. [X.], Absätze [0002]-[0011]) ist der Online-Handel, bzw. der [X.] via Datenfernübertragung, bei dem über das [X.] eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen und unter Anbieter und Abnehmer abgewickelt wird, bekannt.

Die Implementierung des elektronischen Handels erfordert dabei oftmals komplexe Softwareanwendungen, die auf Servern im [X.] laufen, die wiederum mit Produktionsplanung und Beschaffungssystemen in Verbindung stehen. Im Vordergrund stehen dabei die so genannten [X.] bzw. [X.]e, die die Schnittstelle zum Kunden darstellen. Ein derartiges Shopsystem kann sowohl Datenbank-basiert und dynamisch als Webanwendung auf einem Webserver installiert werden, als auch durch statische [X.]-Seiten. Bestandteil der [X.]e sind Funktionalitäten, wie Produktdatenbanken, Content-Management (CMS), Kundenregistrierung und -verwaltung und weitere Bestandteile der Standard [X.]e (wie z. B. Administration Features). Ferner sind Funktionalitäten rund um die Kundenkontoverwaltung, sowie u. a. die Verwaltung persönlicher Wunschzettel und Hilfefunktionen Bestandteil moderner [X.]e.

Die meisten [X.]e besitzen somit u. a. eine Shop-Datenbank mit Produktinformation, eine Administrationsdatenbank, ein Präsentationssystem, eine Recommendation Engine, ein Payment Gateway und ein Webtracking-System.

Weiterhin ist eine Kontrolle des [X.] bzw. ein Statusaustausch notwendig. So bedarf es einer Schnittstelle des [X.]s zur Buchhaltung und zu dem Bezahlsystem, damit erkenntlich ist, ob der Bezahl-Vorgang ausgeführt wurde, und ob ein Artikel, der bezahlt wurde nun versendet werden kann.

Aus dem herkömmlichen Handelsbereich, wie bspw. in Kaufhäusern oder Einzelhandelsgeschäften, sind auch eine Vielzahl von Werbe-Aktionen oder [X.] bekannt. Diese sind in E-Shops nur bedingt möglich, da oftmals eine sehr intensive Integration in die Abläufe der E-Shops notwendig ist. Somit sind Rabatt-Aktionen lediglich durch die E-Shop-Betreiber möglich, die entsprechend manuell eingefügt werden müssen und entsprechend dort gepflegt werden. Eine Steuerung einer Werbe-Aktion durch einen Hersteller ist somit sehr schwer möglich, da dieser erst in Rücksprache mit möglichen [X.] in der Lage ist, eine solche Werbe-Aktion durchzuführen.

Aufgabe der Anmeldung ist das Bereitstellen eines technischen Systems, in dem ein Hersteller bestimmen kann in welchem Maße Aktionen betrieben werden sollen, für welche Produkte auf welchen [X.], wobei der Hersteller die volle Kontrolle über die angezeigten Informationen bzw. aktiven Aktionen hat und der E-Shop-Betreiber nur ein geringes Maß an Integration über eine Schnittstelle vornehmen muss, die immer wieder zu nutzen ist (siehe [X.], Absatz [0012]).

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren vor mit dem die Anzeige von digitalen Zusatzinformationen, die in Websites von internetbasierten [X.] eingebunden sind, ermöglicht wird (Merkmal M1.0).

[X.], [X.] und [X.].2).

[X.]).

M1.3).

M1.4).

[X.]).

M1.6).

[X.]).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass zur Ausführung des Verfahrens ein [X.] und mehrere [X.]e verwendet werden, wobei die [X.]e die Zusatzinformationen für die jeweiligen [X.]e verwalten und über ein Netzwerk mit den [X.] jeweils verbunden sind (Merkmale [X.]), [X.](1) und [X.].2(1)).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält alle Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und darüber hinaus die Ergänzung, wonach beim Hinterlegen der Einstellung auf den [X.]en durch den [X.] festgelegt wird, für welche Produkte oder Produktgruppen die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen (Merkmal [X.](2)). Weiterhin wird eine Einstellung auf den [X.]en wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.], die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen, wobei die Einstellung und Festlegung durch einen Benutzer zentral auf dem [X.] vorgenommen werden (Merkmal [X.](1)).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind, ausgehend von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, die dort angegebenen Merkmale M1.6 und [X.] dahingehend geändert, dass nunmehr ein Übermitteln der bestimmten Zusatzinformationen, insbesondere [X.]s auf die Zusatzinformation, durch ein Element zur Anforderung und Integration von Zusatzinformationen, welches mittels eines [X.] in [X.] und/oder [X.]-Code integriert wird, an das [X.] und Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.]en für eine spätere Verarbeitung (Merkmal M1.6(3))

und ein

[X.])) beansprucht wird.

M1.6 beanspruchten Integration „vorzugsweise mittels eines [X.]“ nunmehr eine Integration „mittels eines [X.] in [X.] und/oder [X.]-Code“ beansprucht.

[X.] wurde daran angepasst.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a entspricht dem vorhergehenden Anspruch, wobei das Merkmal [X.]) gestrichen ist, um den Vorwurf einer Unklarheit dieses Merkmals zu begegnen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 noch zusätzlich darauf gerichtet, dass Bilddaten direkt vom [X.] und nicht über den [X.] abgerufen werden (Merkmal [X.](4)).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 gibt an, dass beim Einbetten der Zusatzinformation regelmäßig Anfragen auf dem [X.] für die Produkte durchgeführt werden, für die Zusatzinformationen vorhanden sind, um zu prüfen, ob das Produkt noch lieferbar ist; sollte das Produkt nicht lieferbar sein, so werden auch keine Zusatzinformationen bei Anfragen des [X.]s bereitgestellt (Merkmal [X.](5)).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 angegeben, dass beim Einbetten der Zusatzinformation das [X.] als Zusatzinformation neben der [X.] auch das [X.]-Ziel der Zusatzinformation übermittelt, wobei die Bestimmung des [X.] vollautomatisiert erfolgt, indem eine Suchanfrage in den entsprechenden Produkt-Identifikatoren eingesetzt wird und als [X.]-Ziel für das [X.] mit einem oder mehreren Produkt-Identifikatoren vorbesetzt wird (Merkmal [X.](6)).

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren für eine Verbesserung der Erstellung und Verwaltung von Aktionen in [X.] zu entwickeln, ist ein Informatiker oder Programmierer mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Webanwendungen – insbesondere im Bereich der Gestaltung von [X.]-Verkaufsplattformen – anzusehen.

2. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da deren zu berücksichtigende Merkmale aus der Druckschrift [X.] bekannt sind bzw. für den Fachmann naheliegen und somit ohne erfinderisches Zutun erreicht werden.

2.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine beanspruchte Lehre nicht generell nach § 1 Abs. 3 / Abs. 4 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem bewältigt ([X.], a. a. O. – 

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden bzw. wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt ([X.], a. a. O. – 

Hingegen hat es der [X.] als ein Problem nicht technischer Natur beurteilt, dem Anbieter rechtzeitig diejenigen Informationen zu verschaffen, aus denen sich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, die ein zusätzliches Einwirken auf den Kunden zu Folge haben soll (vgl. [X.] GRUR 2005, 141 – 

Weiterhin können beispielsweise Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden ([X.], a. a. O. – 

Während zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten der Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder der Biologie, besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer grundsätzlich patentierbar ist ([X.] GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichenketten), sind Lösungen auf dem Gebiet der Informatik nicht grundsätzlich und zwangsläufig als „technische“ Problemlösungen zu verstehen – hier bedarf es vielmehr einer gesonderten Prüfung. Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet ([X.], a. a. O. – 

Die tatsächliche Leistung einer Erfindung ist im Vergleich mit dem [X.]) Stand der Technik zu ermitteln, d. h. Ausgangspunkt sind diejenigen Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgehen; ob die anderen Merkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen oder nicht, ist ohne Bedeutung, wenn sie bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind.

2.2 Als nächstkommenden Stand der Technik wird die Druckschrift [X.] angesehen.

Die Druckschrift zeigt ein Verfahren zum Zugreifen auf Werbematerial über ein Netzwerk (Absatz [0001]). Dabei wird einem Benutzer ein Werbeangebot angezeigt, welches aufgrund einer Überwachung der betrachteten Produkte und einem Vergleich mit vorhandenen Angeboten ermittelt wird (Absatz [0006]). Das System ist aus [X.], kommerziellen Web-Sites (Server), einer Angebotsdatenbank und einem [X.] aufgebaut ([X.]. 1, Absatz [0012]). Die Erkennung bzw. der Vergleich der Produkte mit den aktuellen Angeboten kann dabei auf der Benutzerseite oder auf dem [X.] erfolgen (Absatz [0013]).

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Merkmale, welche nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen, nicht zu berücksichtigen sind.

[X.] ist ein Verfahren zur Bereitstellung (Einblendung) von [X.] auf einer angezeigten kommerziellen Netzwerkseite (Seite eines E-Shops) (Abstract, Absätze [0006], [0012]) zu entnehmen (Merkmal M1.0).

[X.] besteht aus einem „[X.]“ der die [X.] Informationen überwacht ([X.]. 1, Absatz [0012] – teilweise Merkmale [X.] und [X.]) und der mit den kommerziellen Web-Sites (Seiten des E-Shops auf einem [X.]) über ein Netzwerk verbunden ist ([X.]. 1, Absatz [0012] – teilweise Merkmal [X.].2).

[X.]).

[X.] angegeben, dass die Kommunikation zwischen einem Benutzer bzw. dem Endgerät und der [X.] überwacht wird. Wenn bei dieser Überwachung eine Übereinstimmung der Abfragen des Benutzers mit den Einstellungen die auf dem „[X.]“ gespeichert sind erkannt wird, erfolgt in Abhängigkeit der Einstellungen die Auswahl der [X.] Information ([X.]. 3, Absätze [0024], [0025] – teilweise Merkmale M1.4 und [X.]) und die Anzeige der Information bspw. als URL für den Benutzer (Absatz [0025] – teilweise Merkmal M1.6).

2.3.1 Die Lehre der [X.] weist demnach i. W. folgende Unterschiede zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf:

[X.] ist ein „[X.]“ anstatt des beanspruchten [X.]s angegeben (restlicher Teil von Merkmal [X.]);

[X.] nicht zu entnehmen (Bezug auf die [X.] in den Merkmalen M1.3, M1.4 und [X.]);

[X.] übertragen werden (Bezug auf die Produkt-Identifikatoren in Merkmal M1.4);

[X.] nicht zu entnehmen (restlicher Teil des Merkmals M1.6).

Diese Unterschiede können jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

Zu (i):

Die Verwendung eines [X.]s anstelle eines Servers stellt für den [X.] lediglich die Implementierung einer bekannten Konfiguration der Einheiten dar.

Unter einem Server versteht der Fachmann ein Programm bzw. ein Modul, das einen Dienst (einen Service) anbietet. In der Praxis laufen diese Programme (z. B. Mailprogramme oder Datenbankprogramme) meist gesammelt auf bestimmten Rechnern, weshalb diese Rechner umgangssprachlich auch als „Server“ (z. B. Mailserver, Datenbankserver) bezeichnet werden.

Ein weiteres Programm (Client) kann diesen Dienst nutzen, d. h. bspw. die Daten abrufen oder auf das Programm zugreifen. Dabei können die Programme (Server und Clients) auf verschiedenen Rechnern oder auf demselben Rechner ablaufen.

[X.] gezeigten Konfiguration mit einem „[X.]“.

Überdies ist die Verlagerung von Abläufen auf andere Einheiten (bspw. von einem Client auf einen Server), auch wenn damit der Einsatz schlichterer Client-Hardware oder eine Entlastung der Client-Hardware einhergeht, nicht mehr als eine äußerlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten. Darin ist aber nur eine Maßnahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems (vgl. [X.], a. a. O. – 

Zu (ii):

Die Vergabe und Verwendung einer [X.] zur Identifikation des Endgeräts war auch schon lange vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung eine dem Fachmann geläufige Maßnahme um eine eindeutige Zuordnung der Kommunikation zwischen einem Benutzer und einem E-Shop zu gewährleisten.

[X.] (Absatz [0027]) beschrieben.

Somit beruht die direkte Verwendung einer [X.] anstatt deren gemeinsamer Verwendung mit einem Cookie zur Zuordnung eines Benutzers, auf den fachmännischen Abwägungen von bekannten Vor- und Nachteilen. Ein erfinderisches Zutun ist hierzu nicht erforderlich (vgl. [X.] GRUR 2006, 930 – 

Zu ([X.]):

Welche Daten (z. B. Produkt-Identifikatoren) in Verbindung mit der [X.] übermittelt werden trägt ebenfalls nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei.

Durch die Übertragung der Produkt-Identifikatoren gemeinsam mit der [X.] soll das Suchverhalten des Kunden, d. h. die für eine Werbeeinblendung benötigte Information, ermittelt werden, um dem Kunden eine angepasste Information anzeigen zu können.

Ein konkretes technisches Problem liegt aber diesen Mitteln, mit denen dem Anbieter die benötigten Informationen verschafft werden sollen, nicht zugrunde. Die für eine Einblendung benötigte Information besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einem bestimmten Verhalten des Kunden (bspw. die getätigten Suchanfragen), zum anderen aus einem Referenzprotokoll, welches zum Vergleich des Kundenverhaltens mit einer Referenz verwendet wird. Die technische Prägung dieses Lösungsmittels beschränkt sich darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen (vgl. [X.], a. a. O. – 

Zu (iv):

Ebenso trägt das Speichern der übermittelten Zusatzinformationen als [X.] nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei.

Mit den gespeicherten übermittelten Zusatzinformationen ist eine Verfolgung der vom Benutzer aufgerufenen Seiten bzw. der eingegebenen Suchanfragen, welche zu einer Übermittlung der Zusatzinformation geführt hat möglich. Die daraus gewonnene [X.] wird für eine spätere Verwendung bspw. in Form einer Marketinganalyse gespeichert. Damit liegt dem Merkmal aber ebenfalls kein technisches Problem, welches über die bekannte Speicherung und Verarbeitung von Daten hinausgeht, sondern nur eine geschäftliche Überlegung zugrunde.

2.3.2 Die dagegen gerichteten Ausführungen des Vertreters der Anmelderin führen zu keinem anderen Ergebnis.

[X.] ein Client-basierter Ansatz zu entnehmen sei, bei dem das Endgerät der Client sei und dass in diesem Endgerät eine Applikation ausgeführt werde. Demgegenüber wäre bei der vorliegenden Anmeldung in dem [X.] des Endgeräts keine zusätzliche Software nötig. Dies sei dadurch bedingt, dass die genannten [X.]e keine Standardsoftware aufweisen würden und deshalb mit der vorliegenden Erfindung jedem [X.] ein Client zugeordnet wird, der die Schnittstelle zum [X.] bildet. Über diese Schnittstelle würden vom zentralen Server über die Clients die Anzeigeinhalte an die [X.]e übertragen, wodurch eine zentrale Administrierbarkeit der Anzeigen ermöglicht werde. Hierzu verwende die vorliegende Anmeldung ein Endkundengerät, ein [X.], einen (oder mehrere) Client und einen zentralen Server.

Diese Darstellung führt zu keiner anderen Beurteilung.

[X.] (Absatz [0020]) ein Endgerät angegeben ist, welches eine sogenannte „advisor application“ aufweist die für die Speicherung von Werbeanzeigen verwendet wird.

[X.] auch eine weitere Ausführungsform (Absätze [0021], [0026]) beschrieben. In dieser zweiten Ausgestaltung werden die Werbeanzeigen in dem „[X.]“ gespeichert, die Benutzeranfragen mit Werbeangeboten verglichen und bei einer Übereinstimmung wird die Anzeige bzw. das Einblenden der Information von dem „[X.]“ initiiert.

[X.] hervor. So ist ein Endkundengerät, ein [X.] mit sogenannten „commercial web-sites“ und ein „[X.]“ gezeigt ([X.]. 1). Die Aufteilung der Funktionalität des „[X.]s“ auf einen zentralen Rechner (Server) und einen (oder mehrere) Client liegt, wie bereits angegeben (s. oben 2.3.1 (i)) im Griffbereich des Fachmanns. Er gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu einer Ausgestaltung, wie sie in der Anmeldung gezeigt ist.

Das Vorsehen einer einheitlichen Schnittstellendefinition auf den [X.]en für die Kommunikation mit den unterschiedlichen [X.] beruht hingegen auf keinerlei technischen Überlegungen, sondern allein auf einer geschickten Programmierung. Somit kann die Programmierung einer einheitlichen Schnittstelle nicht als technische Aufgabe angesehen werden.

Weiter erläuterte der Vertreter der Anmelderin, dass als technische Merkmale

- die Verwendung eines Netzwerkes mit den entsprechenden Verbindungen,

- die Vergabe einer [X.] für die Kommunikation zwischen Endgerät und [X.] und einer weiteren [X.] für die Kommunikation zwischen [X.] und dem Client bzw. dem Server,

- die Übermittlung der GTIN für die Bestimmung der Zusatzinformation und

- die Speicherung einer [X.]

anzusehen seien.

Auch diese Erläuterungen konnten nicht überzeugen.

[X.] ([X.]. 1, Absatz [0012]) zu entnehmen.

[X.] (Absatz [0027]) hervor. Die Vergabe einer weiteren [X.] liegt somit ebenfalls im Rahmen des fachmännischen Handelns (s. oben 2.3.1 (ii)).

Auch die Erläuterungen zu der Übermittlung der GTIN für die Bestimmung der Zusatzinformation und die Speicherung einer [X.] führen, wie bereits dargestellt, zu keiner anderen Beurteilung (s. oben 2.3.1 ([X.]) und 2.3.1 (iv)).

2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.])) anstatt des [X.]s aus Anspruch 1 nach Hauptantrag vorgesehen. Dabei verwalten die [X.]e die Zusatzinformationen für die jeweiligen [X.]e und sind jeweils über ein Netzwerk mit diesen verbunden (Merkmale [X.](1) und [X.](2)). Weiterhin wird eine Einstellung auf den [X.]en durch den [X.] hinterlegt, in der festgelegt wird, wie häufig, in welchem Zeitraum und/oder auf welchen [X.], die Zusatzinformationen angezeigt werden sollen, wobei die Einstellung und Festlegung durch einen Benutzer zentral auf dem [X.] vorgenommen werden (Merkmal [X.](1)).

Damit soll eine zentrale Administration der Zusatzinformationen ermöglicht werden, bei der die Zusatzinformationen auf dem [X.] und nicht auf dem [X.] verwaltet werden. Weiterhin wird durch die Zuordnung eines [X.]s zu jedem [X.] eine direkte und damit schnellere Datenübertragung ermöglicht, da die [X.]e nicht mehr alle gleichzeitig auf ein einzelnes [X.] zugreifen.

Wie bereits ausgeführt stellt die Implementierung eines [X.]-Systems (s. oben 2.3.1(i)) den Einsatz einer alternativen, jedoch bekannten Technologie dar. Der Fachmann ist stets bestrebt die Leistung und die Verfügbarkeit eines Systems zu optimieren. Es liegt daher im Griffbereich des Fachmanns auch den Einsatz einer veränderten Topologie in Betracht zu ziehen. Er gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu einer Ausgestaltung des Systems mit einer [X.]-Architektur.

[X.] hervor.

Denn in dieser Druckschrift ist beschrieben, dass der [X.] die Werbeinformationen überwacht (Absatz [0012]) und auch die Erkennung und Identifizierung der von einem Benutzer auf der kommerziellen Seite betrachteten Produkte ausführt (Absatz [0013]), wobei die Angebotsdaten, wie Werbeelemente, dynamisch vom [X.] geändert werden können (Absatz [0015]). Somit werden die Einstellungen für die Zusatzinformationen auf einem zentralen Rechner ([X.]) hinterlegt.

Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.

Demnach beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Darstellungen des Vertreters der Anmelderin, wonach durch die Verwendung eines zentralen Servers und mehrerer Clients ein höherer Datendurchsatz und kürzere Antwortzeiten möglich wären, greift nicht durch.

Denn, wie bereits ausgeführt, war dem Fachmann die Verwendung mehrerer Rechner zur Erhöhung der Leistung und des Datendurchsatzes hinlänglich bekannt. Somit beruht die Änderung der Topologie und damit die Verwendung mehrerer Clients auf den fachmännischen Abwägungen von bekannten Vor- und Nachteilen. Ein erfinderisches Zutun ist hierzu nicht erforderlich (vgl. [X.], a. a. O. – 

2.5 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.](2) betrachtet.

Gemäß dieser Ergänzung erfolgt eine Einschränkung, wonach die Einstellungen für die Anzeige der Zusatzinformationen auch die Produkte bzw. Produktgruppen berücksichtigen. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

[X.] (Absätze [0014], [0015]) gezeigt.

Eine zusätzliche Berücksichtigung von speziellen Produkten oder Produktgruppen basiert auf rein geschäftlichen Überlegungen und löst kein technisches Problem mit technischen Mitteln (vgl. oben 2.3.1([X.])).

Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Vertreter der Anmelderin wendet ein, dass die Zusatzinformationen durch die nunmehr umfasste Relation zu einer Produktgruppe die Betrachtung aller Produkte eines E-Shops bedingten.

Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da der angegebenen Ergänzung keine technischen Überlegungen zugrunde liegen, weshalb sie zu keiner anderen Beurteilung führen.

Für welche Produkte bzw. Produktgruppen eine Beziehung hergestellt wird, um eine Zusatzinformation zu bestimmen, beruht zum Einen auf rein geschäftlichen Überlegungen und betrifft zum Anderen nur die [X.], durch die einzelne Produkte oder in Produktgruppen zusammengefasste Produkte durch sucht werden, und somit kein technisches Problem.

2.6 Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 3a beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

M1.6(3)).

[X.])).

Die Verwendung eines [X.] bewirkt, dass in die Seite eines [X.]s ein Element (iFrame) eingebunden wird. Dieses Element ist für den Benutzer auf seinem Endgerät innerhalb der gerade betrachteten Seite sichtbar und bei Betätigung des Elements (Auswahl) wird die Zusatzinformation abgerufen. Das Abrufen entspricht dabei dem Anklicken einer URL, woraufhin eine Verbindung mit der entsprechenden Seite ([X.]) hergestellt wird.

Für das Einbetten der Zusatzinformationen, d. h. des angezeigten [X.] und der darin hinterlegten URL, ist kein tiefer Eingriff in die [X.] notwendig, da die Programmierung des angezeigten Rahmens (Frames) und des Inhalts ([X.]) auf einer abstrakten (hohen) [X.] erfolgt und somit keine Änderung in den verschiedenen Softwaresystemen der E-Shops notwendig ist.

Beide Merkmale sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Sie betreffen lediglich die Art der Programmierung der Einblendung der Zusatzinformation. Dabei wird der Programmierer die Vor- und Nachteile der Verwendung eines [X.], welcher bereits einem [X.]-Code-Segment entspricht, oder eines reinen [X.]-Codes abwägen wird und die geeignetere Lösung auswählen. Bereits durch die Verwendung eines [X.] erfolgt die Einbettung auf einer abstrakten, d. h. relativ hohen, [X.] und erlaubt somit eine einfachere Benutzung, da der Benutzer nicht auf einer „tieferen“ Softwareschicht der einzelnen [X.]e eingreifen muss. Die Wahl der Programmierung beruht somit nicht auf einem technischen Problem, sondern auf der Überlegung die Programmierung zu vereinfachen.

Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Damit beruhen die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 und Hilfsantrag 3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.6(3) nach Hilfsantrag 3 und 3a die explizite Verwendung eines [X.] oder [X.]-Codes in [X.], d. h. in einer relativ hohen [X.] (Merkmal 1.7(3) nach Hilfsantrag 3) beansprucht werde. Damit erfolge die Einbindung des [X.] vor der Übertragung der Zusatzinformation an das [X.].

Auch diese Ausführungen greifen nicht.

Denn dem Fachmann war die Einbettung eines [X.] bzw. die Verwendung eines reinen [X.]-Codes bereits bekannt. Die Auswahl einer der beiden Möglichkeiten in Abhängigkeit der „[X.]“, d. h. auf [X.], welche keinen Eingriff in jedem einzelnen [X.] erfordert, fußt damit auf der fachmännischen Abwägung von bekannten Vor- bzw. Nachteilen (vgl. [X.], a. a. O. – 

2.7 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.](4) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

In diesem Merkmal ist angegeben, dass Bilddaten direkt vom [X.] und nicht über den [X.] abgerufen werden.

Hierzu gibt der Vertreter der Anmelderin an, dass durch das direkte Abrufen der Bilddaten eine Überlastung der [X.]e vermieden werde.

[X.] (Absatz [0018] und Anspruch 8) hervor. Dabei erfolgt die Einblendung der Information, d. h. der Abruf der Information, von dem [X.] (Absatz [0026]).

Die Verlagerung bestimmter Operationen der Datenverarbeitung von einem Rechner auf einen anderen, d. h. das direkte Abrufen der Bilddaten von dem [X.] und nicht vom dem [X.], ist nicht mehr als eine äußerlich-organisatorische Umverlagerung der der Datenverarbeitung zwischen Netzwerkkomponenten (vgl. [X.] in GRUR 2011, 610 – „

[X.](4) ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, sodass Hilfsantrag 4 nicht anders als Hilfsantrag 3 zu beurteilen ist.

2.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht ebenso nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.](5) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß dieser Ergänzung führt das [X.] regelmäßig Anfragen auf dem [X.] für die Produkte durch, für die Zusatzinformationen vorhanden sind, um zu prüfen, ob das Produkt noch lieferbar ist; sollte das Produkt nicht lieferbar sein, so werden auch keine Zusatzinformationen bei Anfragen des [X.]s bereitgestellt.

Die Prüfung, ob ein Produkt lieferbar ist, sowie die anschließende Entscheidung, ob die Werbung für ein nicht mehr lieferbares Produkt eingestellt werden soll, beruht auf rein geschäftlichen Überlegungen. Die Umsetzung dieser geschäftlichen Vorgabe durch die Überprüfung der Lieferbarkeit und die Einstellung der Werbung für ein Produkt welches nicht mehr geliefert werden kann geht nicht über den bestimmungsgemäßen Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zum Erreichen eines geschäftlichen Ziels hinaus. Dieses Merkmal ist somit bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Daher beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu diesem Merkmal stellt der Vertreter der Anmelderin dar, dass der Zusammenhang zwischen dem Einblenden einer Zusatzinformation bei einem lieferbaren Produkt bzw. das Nicht-Einblenden bei einem nicht mehr lieferbaren Produkt aufgrund der Auswertung von Produktdaten (Lieferbarkeit) erfolge und somit auf [X.] implementiert sei.

Diese Darstellung führt zu keinem anderen Ergebnis, denn auf die Implementierung kommt es nicht an.

Das Problem, dass dieser Anweisung zugrunde liegt, ist nicht technischer Natur, sondern dient lediglich einem wirtschaftlichen Zweck. Dass dabei die Informationsverschaffung automatisch mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfolgen soll rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn dies genügt noch nicht zur Annahme eines technischen Problems (vgl. [X.], a. a. O. – 

2.9 Schließlich beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.](6) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

In diesem Merkmal ist angegeben, dass das [X.] als Zusatzinformation neben der [X.] auch das [X.]-Ziel der Zusatzinformation übermittelt und die Bestimmung des [X.] vollautomatisiert erfolgt, indem eine Suchanfrage in den entsprechenden Produkt-Identifikatoren eingesetzt wird und als [X.]-Ziel für das [X.] mit einem oder mehreren Produkt-Identifikatoren vorbesetzt wird.

Auch dieses Merkmal betrifft die programmtechnische Umsetzung einer geschäftlichen Überlegung. Der Kunde, der sich für ein bestimmtes Produkt interessiert, soll genau zu diesem Produkt zusätzliche Informationen, wie bspw. Rabattaktionen, erhalten. Hierfür wird mit Hilfe eines Programms das Produkt ermittelt und basierend auf den hinterlegten Daten werden weitere Informationen bspw. [X.]s zu dem Produkt aus einer Datenbank oder aus einem Netzwerk abgerufen und zur Verfügung gestellt. Damit geht das Merkmal aber nicht über die Umsetzung einer geschäftlichen Idee mit Mitteln der Datenverarbeitung (Übertragen von Daten, Verarbeiten von Daten und Bereitstellen der Daten) hinaus.

Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hierzu führt der Vertreter der Anmelderin aus, dass die Bestimmung des [X.] für die Zusatzinformation automatisch erfolgen soll, indem das entsprechende Produkt in dem E-Shop gesucht und verlinkt wird. Dadurch soll der Benutzer über den generierten [X.] zu dem Produkt geleitet werden.

Diese Ausführung führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Bestimmung einer Übereinstimmung zwischen einem aufgerufenen Produkt und einer Werbeaktion bereits bekannt ist (s. oben). Das anschließende Generieren eines [X.]s, d. h. die Erstellung einer Verknüpfung, ist eine Maßnahme der Programmierung.

Somit wird auch durch diese Ausführung kein technisches Problem gelöst.

3. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 3a und 4 bis 6 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann ([X.] GRUR 1997, 120 – 

4. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr sieht der Senat keinen Anlass.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nach § 80 Abs. 3 [X.] dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit kann sich u. a. aus der Sachbehandlung oder einem Verfahrensfehler ergeben.

Eine sachliche Fehlbeurteilung, ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen die Verfahrensökonomie (vgl. [X.], Patentgesetz, § 80 Rdn. 112) ist aber nicht ersichtlich. Die Prüfungsstelle hat zur Frage der erfinderischen Tätigkeit ausführlich Stellung genommen, wofür eine detaillierte Auseinandersetzung mit der vorliegenden Anmeldung unabdingbar ist. Sie hat weiterhin auf die relevanten Entscheidungen des [X.] verwiesen.

Auch sonst ist kein Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr erkennbar.

Meta

17 W (pat) 6/16

20.02.2018

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.02.2018, Az. 17 W (pat) 6/16 (REWIS RS 2018, 13669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13669

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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