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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht der sexu-ellen Nötigung sondern der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Solin-Stojanovi
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12.09.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2007, Az. 2 StR 353/07 (REWIS RS 2007, 2062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2062
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