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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 20/15
vom
10. Februar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10.
Februar 2015 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision behauptet, die zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß §
52 Abs.
1 StPO berechtigten Zeugen seien anlässlich ihrer Verneh-mung vor der [X.] vom Vorsitzenden nicht hinreichend darüber belehrt worden, welche Folgen eine Gestattung der Verwertung ihrer polizeilichen [X.] habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Unabhängig von der Frage, ob diese [X.] im Sinne von §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO zulässig ausgeführt sind, sind sie jedenfalls unbegründet, denn die "qualifizierte" Belehrung des Vorsitzenden entsprach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind. Danach kann ein zur -
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Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizei-lichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 203, 208; [X.], Beschlüsse vom 26.
September 2006 -
4 [X.], [X.], 352, 353 und vom 13.
Juni 2012 -
2 StR 112/12, [X.]St 57, 254, 256).
Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zu-stimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qua-lifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2.
Strafsenats des Bundesge-richtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnis-verweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späte-rer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. [X.], [X.] vom 4.
Juni 2014 -
2 StR 656/13, [X.], 596; abweichend hierzu [X.], Beschlüsse vom 16.
Dezember 2014 -
4 ARs 21/14, [X.], 48, vom 8.
Januar 2015 -
3 ARs 20/14 und vom 14.
Januar 2015 -
1 ARs 21/14). In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das -
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Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen wer-den, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2014 -
2 StR 656/13, [X.], 596, 598). Dies ist vorliegend in vollem Umfang ge-schehen.
[X.]Graf Jäger
Cirener [X.]
Meta
10.02.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 1 StR 20/15 (REWIS RS 2015, 15773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15773
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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