Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. KVR 60/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 918

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[X.][X.]/07 [X.]erkündet am: 11. November 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja
[X.]/[X.] [X.] § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1 a) Für die Marktabgrenzung auf den [X.] kommt es darauf an, welche Strommengen "körperlich" angeboten werden. Deshalb besteht ein [X.]-markt für Strom, auf dem allein die [X.] und -importierenden Unter-nehmen als Anbieter auftreten. Bloße Stromgroßhändler gehören nicht zu den [X.] auf diesem Markt. b) Räumlich ist der [X.] für Strom deutschlandweit abzugrenzen. [X.]in [X.] Markt besteht angesichts der begrenzten Übertragungskapazität der [X.] nicht. c) Ob mehrere Unternehmen ein Oligopol i.[X.] des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] bilden, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller für den Wettbewerb relevanten Umstände zu beurteilen. Wesentliche Indizien dafür sind eine hohe Markttransparenz und wirksame [X.] und Sanktionsmöglichkeiten bei abweichendem Markt-verhalten. [X.] § 70 Abs. 1 Das Beschwerdegericht braucht grundsätzlich die vom [X.] aufgrund [X.] gewonnenen [X.]rgebnisse nicht von Amts wegen auf ihre Rich-tigkeit zu überprüfen. [X.]twas anderes gilt nur dann, wenn der [X.]ortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt.
[X.], [X.]. v. 11. November 2008 - [X.] 60/07 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 25. September 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 und 2 gegen den Be-schluss des 2. Kartellsenats des [X.] vom 6. Juni 2007 in der Fassung der [X.] vom 8. Juni 2007 und 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Betroffenen zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die Kosten des [X.] einschließlich der zur [X.] [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen [X.] des [X.]s zu tragen. Die Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des [X.] wird auf 5 Mio. • fest-gesetzt. - 3 - Gründe: 1 A. Die [X.] (Betroffene zu 1), eine hundertprozentige Toch-tergesellschaft der [X.], hält 73% der Aktien der mittlerweile in [X.] umbenannten [X.] [X.]nergie AG (Betroffene zu 2, im Folgenden: [X.]). [X.] beabsichtigt, von der Kreisstadt [X.] (Betroffene zu 3) 33% der Ge-schäftsanteile an der [X.] GmbH (Betroffene zu 4, im [X.]: [X.] [X.]) zu erwerben. Die Betroffene zu 1 meldete diesen [X.]r-werbsvorgang mit Schreiben vom 27. Januar 2003 beim [X.] an. [X.] [X.] versorgt in der Kreisstadt [X.] und angrenzenden Gemeinden die [X.]ndverbraucher mit [X.]lektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Au-ßerdem liefert sie Strom an zwei regionale Stromversorger. Bislang bezog sie den Strom nahezu ausnahmslos von [X.]. [X.] erzielte [X.] [X.] unter [X.]inbeziehung von Gas-, Wasser- und Wärmelieferungen einen Umsatz in Höhe von knapp 27 Mio. •. 2 3 [X.] betätigt sich unter anderem in [X.] als regionaler Strom- und Gasversorger. Strom bezieht sie von [X.]unternehmen, Gas von der Gasunion GmbH. An dieser ist der [X.] (im Folgenden: [X.]) mittel-bar beteiligt. [X.] beliefert sowohl [X.]werke als auch [X.]ndverbraucher. Sie erzielte 2002 Umsatzerlöse in Höhe von rund 880 Mio. •. Das [X.] hat den Zusammenschluss durch [X.]erfügung vom 12. September 2003 untersagt ([X.]/[X.] D[X.]-[X.] 823). Zur Begründung hat es ausgeführt: [X.] und der [X.] (im Folgenden: [X.]) bildeten auf den Märkten für die Belieferung von [X.]n und industriellen/gewerblichen Großkunden mit Strom ein marktbeherrschendes [X.], welches durch eine Minderheitsbeteiligung von [X.] an [X.] [X.] verstärkt würde. Aufgrund 4 - 4 - der Bestimmungen des zwischen [X.] und der Kreisstadt [X.] geschlos-senen [X.] wäre damit zu rechnen, dass [X.] [X.] die [X.] von [X.] festigte. Auch würden durch den Zusammenschluss die Marktanteile von [X.] [X.] auf dem Großkundenmarkt unter die [X.] des [X.]s fallen. Schließlich würde die marktbeherrschende Stellung von Gasunion auf dem Gasmarkt verstärkt, weil sich [X.] erwartungsgemäß dafür einsetzen würde, dass [X.] [X.] Gas weiterhin von Gasunion bezö-ge. Die gegen die [X.]erfügung des [X.]s von den Betroffenen eingelegte Beschwerde ist ohne [X.]rfolg geblieben ([X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 2094). Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgen die Betroffenen zu 1 und 2 ihr [X.] weiter. [X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 6 7 I. Der angefochtene [X.]uss ist nicht schon wegen Fehlens einer [X.] Begründung nach § 547 Nr. 6 ZPO i.[X.]. mit § 76 Abs. 2 Satz 1 [X.] aufzuheben. 8 Dazu macht die Rechtsbeschwerde geltend, in dem [X.]uss werde nicht auf den [X.]inwand der Betroffenen eingegangen, die Untersagungsverfü-gung des [X.]s sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf [X.] in anderen [X.]erfahren, an denen die Betroffenen nicht beteiligt gewe-sen seien, Bezug nehme. Damit ist kein Aufhebungsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO i.[X.]. mit § 76 Abs. 2 Satz 1 [X.] dargetan. Zwar kann eine Begründung im Sinne dieser [X.] auch fehlen, wenn auf ein selbständiges Angriffs- oder [X.] - 5 - mittel nicht eingegangen wird (st. Rspr., [X.], [X.]. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113, insoweit in [X.] 140, 84 nicht abgedruckt). Hier war aber offensichtlich, dass sich der [X.]inwand erledigt hatte. Im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens sind die einzelnen Begründungselemente der angefochte-nen Untersagungsverfügung ausführlich erörtert worden. Damit war ein etwai-ger [X.]erstoß des [X.]s gegen den Grundsatz des rechtlichen [X.] geheilt. [X.]ines ausdrücklichen [X.] auf den [X.]inwand der Beschwerde bedurfte es daher nicht. [X.] Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass mit dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung von [X.] und [X.] auf dem Strommarkt verstärkt würde und damit die [X.]oraussetzungen für eine Untersagung nach §§ 35 ff. [X.] erfüllt sind. 10 1. Das [X.]orliegen eines [X.] steht außer Streit. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Tatbestand eines Anteilserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b [X.] erfüllt ist. 11 2. Davon betroffen ist der deutschlandweite Markt für den [X.] von Strom seitens der Stromerzeuger und -importeure ([X.]). 12 13 a) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: Während das Bundes-kartellamt in der angefochtenen [X.]erfügung noch von einem dreistufigen Markt-aufbau ausgegangen sei - auf der ersten Stufe die [X.] und -im-portierenden Unternehmen, auf der zweiten Stufe die regionalen Stromversor-gungsunternehmen und sonstigen [X.] und auf der dritten Stufe die [X.]ndkunden -, habe die während des Beschwerdeverfahrens durchgeführte Marktdatenerhebung gezeigt, dass sich die Marktstruktur verändert habe. So seien die vier [X.]erbundunternehmen - [X.], [X.], [X.] (im - 6 - Folgenden: [X.]) und [X.] (im Folgenden: [X.]) - über eigene Handelsunternehmen auf dem [X.] tätig. Außerdem kauften [X.]inkaufsgemeinschaften regionaler und lokaler Stromversorger und große [X.]werke Strom, um ihn an andere Handelsunternehmen weiterzuverkaufen. Dadurch komme es bei einer [X.]rmittlung der Umsätze auf dem [X.] zu [X.]. Um genau festzustellen, welche eingekauften Liefermengen jeweils zur [X.]ersorgung der [X.]ndkunden verwendet würden, [X.] jedes einzelne auf dieser Stufe getätigte Geschäft untersucht werden. [X.] dessen sei das Zweitgeschäft mit Strom völlig außer Betracht zu lassen und insoweit allein auf den [X.] abzustellen. Da die tatsächlich er-zeugten und verbrauchten Strommengen im Wesentlichen unverändert geblie-ben seien, Strom nicht speicherbar sei und ein wettbewerbserheblicher Import von Strom wegen der geringen Kapazitäten der [X.] (Interkon-nektoren) nicht stattfinde, seien die nachfolgenden Handelsstufen abhängig von den Liefermengen und Preisen, die auf dem [X.] von den Stromer-zeugern und -importeuren vorgegeben würden. Der bloße Handel mit Strom habe deshalb keine eigenständige wettbewerbliche Funktion für die [X.]lektrizi-tätsmärkte. [X.]r könne folglich für die hier erforderliche Marktabgrenzung ver-nachlässigt werden. In räumlicher Hinsicht umfasse der [X.] das gesamte Gebiet der [X.]. b) Diese Ausführungen halten einer Rechtskontrolle stand. Die Abgren-zung des maßgebenden Marktes ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der dabei die tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes festzustellen hat. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur eingeschränkt überprüfen ([X.] 92, 223, 238 - [X.]/[X.]; [X.] 170, 299 [X.]. 15 - [X.]). Diese Überprüfung zeigt hier keine Rechtsfehler auf. 14 - 7 - Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung des [X.] beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und entspricht auch in der Sache der Rechtsprechung des Senats. Auszugehen ist dabei von dem Bedarfsmarktkonzept. Danach sind dem relevanten ([X.] alle [X.] zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach [X.]igenschaft, [X.]er-wendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs aus-tauschbar sind ([X.] 170, 299 [X.]. 14 - [X.], m.w.N.). 15 16 Die Rechtsbeschwerde meint, danach sei auf der ersten Stufe der Liefer-kette nicht von einem [X.], sondern von einem Stromgroßhandels-markt auszugehen; darin seien auf Anbieterseite neben den Stromerzeugern und -importeuren auch diejenigen Stromhändler einzubeziehen, die nicht selbst Strom erzeugten oder importierten, sondern anderweitig gekauften Strom zum Weiterverkauf anböten; denn es mache aus der Sicht der Nachfrager - der regi-onalen und lokalen [X.] - keinen Unterschied, ob sie Strom vom [X.]r-zeuger, vom Importeur oder von einem Stromgroßhändler bezögen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsbeschwerde verkennt die Funktion und Reichweite des [X.]. Dieses ist lediglich ein Hilfsmittel, um die [X.] zu ermitteln, denen die beteiligten Unter-nehmen ausgesetzt sind. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen eine [X.] Stellung hat, kommt es entscheidend darauf an, ob die [X.]erhal-tensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kon-trolliert werden. Ist das Bedarfsmarktkonzept im [X.]inzelfall nicht geeignet, diese Frage zu beantworten, bedarf es einer Korrektur ([X.] 170, 299 [X.]. 19 - [X.]). Das gilt insbesondere dann, wenn ansonsten der Wa-renstrom nicht zutreffend dargestellt würde. 17 - 8 - Der Senat hat bereits in der "Staubsaugerbeutelmarkt"-[X.]ntscheidung an-genommen, dass eine Marktabgrenzung fehlerhaft ist, wenn sie dazu führt, dass [X.]rzeuger und Weiterverkäufer auf eine Handelsstufe gestellt werden, ob-wohl die gesamte gehandelte Ware von den [X.]rzeugern in den [X.]erkehr gebracht worden ist ([X.] 160, 321, 325 f.). So verhält es sich auch hier. Die Menge des insgesamt in [X.] handelbaren Stroms wird durch die stromerzeu-genden und -importierenden Unternehmen, vor allem die vier [X.]erbundunter-nehmen [X.], [X.], [X.] und [X.], vorgegeben. Der [X.] ist dabei nach den Feststellungen des [X.] nur von geringer Be-deutung. [X.]r beträgt weniger als 10% des inländischen Stromabsatzes und ist wegen der beschränkten Kapazität der [X.] nicht beliebig ver-mehrbar. Daraus folgt, dass [X.] nur den Strom zum [X.]erkauf anbieten können, den sie zuvor von den Stromerzeugern und -impor-teuren gekauft haben. Würden sie auf eine Handelsstufe mit diesen Unterneh-men gestellt, so würde die gehandelte Strommenge nicht zuverlässig abgebil-det. [X.]s käme zu [X.]. Der Marktanteil der Stromerzeuger und -importeure würde dadurch - unzutreffend - eingeschränkt, obwohl der gesamte gehandelte Strom allein von ihnen stammt. 18 Dementsprechend gehen von den [X.] auch keine relevanten wettbewerblichen Impulse auf die [X.] und -im-portierenden Unternehmen aus. Da Strom nicht speicherbar ist, die [X.] eingeschränkt sind und eine Substitution durch andere [X.]nergieträger nur in einem vernachlässigbaren Umfang möglich ist, entscheidet der auf dem [X.] von den Stromerzeugern und -importeuren durchgesetzte Preis über das Preisniveau auf dem [X.]. Die Stromgroßhänd-ler können die von den Stromerzeugern und -importeuren vorgegebenen Preise allenfalls kurzfristig unterbieten, da sie sonst mit [X.]erlust arbeiten müssten. 19 - 9 - Diesem [X.]rgebnis stehen die Ausführungen in dem Sondergutachten der [X.] "Strom und Gas 2007: [X.] und zögerliche Regulierung", anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen. Die [X.] bewertet darin die vom [X.] vertretene Abgren-zung des [X.]s anhand des [X.] nicht abschlie-ßend, sondern hält es im Gegenteil für wahrscheinlich, dass eine Beurteilung nach dem Preisheraufsetzungstest ([X.]) zu demselben [X.]rgebnis füh-ren würde (Sondergutachten v. November 2007, [X.]. 148 ff., BT-Drucks. 16/7087; zum Preisheraufsetzungstest s. [X.], [X.]. v. 4.3.2008 - [X.] 21/07, [X.]/[X.] 2268 [X.]. 18 f. = [X.] 176, 1 - [X.]). 20 21 Dass die [X.] von einem einheitlichen Stromerzeu-gungs-/-großhandelsmarkt ausgeht, spricht ebenfalls nicht gegen die Marktab-grenzung des [X.]. Die [X.] rechnet diesem Markt nämlich lediglich die im Inland erzeugten und die importierten Strommengen zu ([X.]ntscheidung v. 21.12.2005, [X.]/[X.] [X.]. 223 f. - [X.]/[X.]). Soweit in der [X.]ntscheidung "[X.]Suez" die Stromgroßhändler neben den [X.]en genannt werden ([X.]ntscheidung v. 14.11.2006, [X.]/[X.] [X.]. 674), beruht das auf den Besonderheiten des dort untersuchten ungari-schen Strommarkts (aaO [X.]. 153). [X.]on einer abweichenden Beurteilung durch die [X.] kann deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rede sein. 22 Auch die übrigen [X.]inwände der Rechtsbeschwerde gegen die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Marktabgrenzung greifen nicht durch. Zwar mag Strom über die [X.] ([X.], [X.]) oder "over the counter" (OTC) leicht zu beschaffen sein. [X.]s handelt sich dabei aber - soweit die gekauften Strommengen auch "körperlich" in Form von Netz-spannung geliefert werden müssen - immer nur um die Mengen, die von den - 10 - [X.] und -importierenden Unternehmen angeboten werden. Über eine [X.]erringerung der angebotenen Mengen können diese Unternehmen daher den Preis beeinflussen. Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass die technische Kapazität der [X.] nicht zwingend den Umfang des grenzüberschreitenden Handels begrenzt, da Im- und [X.]xporte miteinander zu saldieren sind. Für die [X.] kommt es entscheidend darauf an, welche Strommenge auf dem inländischen Markt tatsächlich zur [X.]erfügung steht. Das hängt von dem Produktionsvolumen ab. Das Handelsvolumen könnte sich wegen der [X.]ngpässe an den [X.] nur dann von dieser Menge merklich unterscheiden, wenn in erhebli-chem Umfang gleichzeitige Stromim- und -exporte stattfänden. Das hat das Be-schwerdegericht nicht festgestellt. [X.]in gleichzeitiger Im- und [X.]xport wäre ange-sichts des grundsätzlich jeweils nur in einer Richtung bestehenden Preisgefäl-les wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. [X.]in ausländischer Stromanbieter kann in [X.] keine nennenswerten Strommengen zu deutlich günstigeren als den inländischen Preisen anbieten, um so auf den [X.] Markt vorzusto-ßen. [X.]r könnte die verkauften Mengen nämlich wegen der beschränkten Kapa-zität der [X.] nicht aus ausländischer [X.]rzeugung liefern, sondern müsste sich im Inland eindecken. Dann aber wäre er an die Preise gebunden, die von den inländischen Stromerzeugern verlangt werden. Dieses [X.]rgebnis stimmt überein mit den Feststellungen im [X.] der Bundesnetzagentur zum [X.]ngpassmanagement an den [X.] ([X.], [X.] 27 ff.), auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, und in dem [X.] der [X.] (aaO [X.]. 277 ff.) und wird bestätigt durch die weitere Feststellung des [X.], dass tatsächlich weniger als 10% der inländischen Stromabsatzmenge importiert wird. 23 - 11 - Räumlich ist der [X.] deutschlandweit abzugrenzen. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte europaweite Abgrenzung scheitert an der begrenzten Kapazität der [X.], wie vorstehend ausgeführt. Deshalb ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der relevante Markt durch den [X.] von Strom definiert wird und dabei noch kein europaweiter Wettbewerb stattfindet. 24 3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des [X.], dass [X.] und [X.] auf diesem so abgegrenzten Markt ein [X.]s [X.] bilden. 25 [X.]in marktbeherrschendes [X.] oder Oligopol i.[X.] des § 19 Abs. 2 [X.] besteht, wenn zwischen zwei oder mehreren Unternehmen kein wesentli-cher ([X.] stattfindet und sie als Gesamtheit im [X.] keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder jedenfalls eine über-ragende Marktstellung haben. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrich-ter zu beurteilen ([X.] 49, 367, 377 - Fensterglas II). Das Rechtsbeschwerde-gericht kann nur überprüfen, ob [X.]erfahrensregeln verletzt worden sind (dazu im Folgenden unter a) und ob das Beschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen [X.]rwägungen ausgegangen ist (dazu unter [X.]). Dieser Überprüfung hält der angefochtene [X.]uss stand. 26 a) Das Beschwerdegericht hat ohne [X.]erfahrensfehler die in der [X.] 32 enthaltene Auswertung der von dem [X.] während des Be-schwerdeverfahrens durchgeführten [X.]rhebung der Marktdaten für 2003 und 2004 berücksichtigt, obwohl den Betroffenen [X.]insicht nur in zwei der vom Bun-deskartellamt dazu vorgelegten insgesamt 21 Aktenordnern gewährt, im Übri-gen aber die [X.]insicht zur Wahrung von [X.] verweigert worden ist. 27 - 12 - aa) Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein [X.]erstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. 28 Das Beschwerdegericht hat den Inhalt der 19 den Betroffenen vorenthal-tenen Aktenordner nicht i.[X.] von § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Grundlage seiner [X.]ntscheidung gemacht. [X.]s hat in diesem Zusammenhang lediglich die als [X.] zur Gerichtsakte gereichte Auswertung berücksichtigt. Daraus ergeben sich die für die [X.]ntscheidung wesentlichen Marktdaten. Die Betroffenen hatten Gelegenheit, von dieser Anlage Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. 29 Dass den Betroffenen die [X.]insicht in die übrigen Aktenordner verwehrt worden ist, verletzt nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Daten in diesen Ordnern könnten allenfalls insofern von Bedeutung sein, als sich daraus ergeben könnte, dass dem [X.] Fehler bei der Marktdatenerhe-bung unterlaufen sind und daher die Angaben in der Anlage 32 falsch sind. Das aber ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Sachverhaltsfeststel-lung. Bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der vom [X.] mit-geteilten Auswertungsergebnisse ist das Beschwerdegericht im Rahmen des [X.] nach § 70 Abs. 1 [X.] verpflichtet, eigene [X.]rhe-bungen anzustellen. 30 31 [X.]) Auch ein [X.]erstoß gegen diese Pflicht kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht die Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsermittlungen von der Kartellbehörde durchführen zu lassen ([X.] 155, 214, 220 f. - [X.]/[X.]). Wird eine Marktdatenerhebung durchgeführt, kann sich das Beschwerdegericht grund-sätzlich darauf beschränken, die [X.]rgebnisse dieser [X.]rhebung zur Kenntnis zu nehmen und zu verwerten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kartellbehör-32 - 13 - de ihre Zustimmung zur [X.]insicht in ihre Akten verweigert hat. Diese [X.]rklärung ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich bindend. [X.] im Sinne die-ser Bestimmung sind auch diejenigen Akten, die von der Kartellbehörde erst während des gerichtlichen [X.]erfahrens im Zuge ergänzender [X.]rmittlungen ange-legt werden. Damit ist das Beschwerdegericht, anders als das [X.] in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, bei Beachtung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmerege-lung des § 71 Abs. 1 Satz 3 [X.] - daran gehindert, den Inhalt dieser Akten bei seiner [X.]ntscheidung zu berücksichtigen. Ob die Daten zuverlässig ermittelt [X.] sind, braucht es - ebenso wenig wie bei sonstigen der angefochtenen [X.]nt-scheidung vorangehenden Datenerhebungen der Kartellbehörde - im Regelfall auch nicht auf andere Weise von Amts wegen nachzuprüfen. Das hat nur dann zu geschehen, wenn der [X.]ortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als sol-cher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt ([X.] 51, 371, 377 - [X.]; [X.], [X.]. v. 22.11.1983 - [X.] 2/83, [X.]/[X.] 2044, 2046 - Druckereikonditionen; [X.], [X.]. v. 2.11.2007 - 3 [X.]/07, [X.], 336 [X.]. 7; [X.] in [X.]/ [X.], [X.]recht: [X.], 4. Aufl., § 70 [X.]. 2 ff.). [X.]iner entspre-chenden [X.]erfahrensrüge muss das Rechtsbeschwerdegericht nur dann nach-gehen, wenn vorgetragen wird, welche Beweisanträge übergangen sind oder welche [X.]rmittlungen noch hätten vorgenommen werden müssen ([X.] 50, 357, 361 f. - Zementverkaufsstelle für [X.]; [X.], [X.]. v. 22.11.1983 - [X.] 2/83, [X.]/[X.] 2044, 2046 - Druckereikonditionen). An einer solchen Rüge fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich darauf, allgemeine Zweifel an der Zuverlässigkeit der von dem [X.] gesammelten Daten und der von ihm vorgenommenen Aus-wertung zu äußern. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Beteiligten im Beschwerdeverfahren insoweit einen Beweisantrag gestellt hätten. Welche 33 - 14 - konkreten [X.]rmittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll, legt sie ebenfalls nicht dar. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht not-wendige [X.]rmittlungshandlungen unterlassen hat. Allerdings hätte es nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 [X.] im Rahmen eines Zwischenverfahrens eine [X.]ntschei-dung darüber treffen können, ob die in den gesperrten Akten enthaltenen Daten trotz ihres Charakters als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hätten [X.] werden müssen. An diesem Zwischenverfahren hätte es aber die mehr als 1000 Unternehmen, die vom [X.] befragt worden sind, beteiligen müssen. Die Notwendigkeit eines solchen, auch unter dem [X.]eunigungs-gebot des § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] zu beurteilenden [X.]rmitt-lungsaufwands ([X.] 170, 299 [X.]. 15 - [X.]) musste sich dem Beschwerdegericht nicht aufdrängen. [X.]s durfte sich vielmehr darauf be-schränken, die Feststellungen des [X.]s mit anderen, davon un-abhängigen [X.]rkenntnissen zu vergleichen, nämlich mit den auch von den Be-troffenen selbst herangezogenen [X.]rgebnissen der Sektoruntersuchung der [X.] vom 10. Januar 2007 im Bereich [X.]nergie und den Zahlen des [X.] der [X.]lektrizitätswirtschaft e.[X.]. ([X.]D[X.]W, jetzt Bundesverband der [X.]ner-gie- und Wasserwirtschaft e.[X.]. - BD[X.]W) sowie der im Jahre 2005 veröffentlich-ten Untersuchung des [X.] der Universität [X.]rlangen-Nürnberg über die [X.] in [X.]. Das Beschwerdegericht war sich dabei der vor allem in den Auskünften der [X.] begründeten Ungenauigkeit der Marktdatenerhebung sehr wohl [X.], hat aber dennoch angenommen, dass jedenfalls die Größenordnung der Marktstrukturen zutreffend wiedergegeben worden sei. Das ist aus [X.] nicht zu beanstanden. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdi-gung. 34 - 15 - b) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Tatsachengrundlage ohne Rechtsfehler festgestellt, dass zwischen [X.] und [X.] kein wesentlicher Wettbewerb besteht. 35 aa) Maßgeblich für das Beschwerdegericht war dabei eine Gesamtwür-digung der strukturellen [X.]bedingungen. [X.]s hat dazu ausgeführt: Die beiden Konzerne wiesen zahlreiche strukturelle Gemeinsamkeiten auf, die ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigten. So seien sie [X.] vertikal integriert, böten sowohl Strom als auch Gas an, seien [X.]igentümer des weit überwiegenden Teils der [X.] und seien über den größten nationalen Kohlestromerzeuger, die ST[X.]AG AG, und 13 Stromversor-gungsunternehmen miteinander verflochten. Sie verfügten aufgrund eigener Kraftwerke, Anteilen an Gemeinschaftskraftwerken und langfristig vertraglich gesicherter Kraftwerksleistungen im [X.]erhältnis zu den [X.]erbundunternehmen [X.] und [X.] sowie den übrigen [X.] Unternehmen über die weitaus höchsten [X.] und die höchsten Anteile an der Nettostromerzeugung. Die Datenerhebung des [X.]s habe für das [X.] bei [X.] und [X.] [X.] von 52% und Anteile an der Nettostromerzeugung von 57% ergeben gegenüber 30% bzw. 29% bei [X.]/[X.]. Diese Zahlen stimmten in ihrer Größenordnung mit denjenigen überein, die die Universität [X.]rlangen-Nürnberg, der [X.]D[X.]W und die [X.] ermittelt hätten. Nach diesen Untersuchungen hätten die [X.] selbst die Anteile von [X.]/[X.] mit 44 bzw. 49,6% gegenüber jeweils 27% bei [X.]/[X.] angegeben. Hinzu kämen die Homogenität des Pro-dukts Strom, das geringe Innovationspotenzial bei Strom und die Transparenz der Abgabepreise. 36 37 Auch tatsächlich bestehe kein wesentlicher Wettbewerb zwischen [X.] und [X.], wie sich aus der Marktdatenerhebung des [X.]s erge-- 16 - be. So hätten die [X.], die entsprechende [X.] indizierten, im Jahre 2003 bei den [X.]n unter 1% und bei den [X.] unter 4% gelegen, und im Jahre 2004 habe sich das nicht wesentlich verändert. Die [X.] auf der Distributionsstufe seien dagegen nicht zu berücksichtigen; sie seien ungeeignet, einen Wettbewerb zwischen [X.] und [X.] zu belegen. [X.]) Diese Ausführungen halten einer Rechtskontrolle stand. 38 39 Maßgebend für die Feststellung der [X.] in einem möglichen Oligopol ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ([X.] 49, 367, 377 - Fensterglas II; [X.], [X.]. v. 22.6.1981 - [X.] 5/80, [X.]/[X.] 1824, 1827 f. - Tonolli Blei- und Silberhütte [X.]). Dabei kommt - im Rahmen der [X.] - den die Marktstruktur [X.] Merkmalen eine besondere Bedeutung zu ([X.] 79, 62, 66 f. - Klöckner-Becorit; [X.] 88, 284, 289 f. - Gemeinschaftsunternehmen für [X.]). [X.]s ist zu untersuchen, ob aufgrund der Marktstruktur mit ei-nem dauerhaft einheitlichen [X.]erhalten der Mitglieder des möglichen [X.] zu rechnen ist. Das ist anzunehmen, wenn zwischen den beteiligten Unterneh-men eine enge Reaktionsverbundenheit besteht ("implizite Kollusion", [X.]/Körber in [X.]/[X.], [X.]recht: [X.]G, 4. Aufl., Art. 2 [X.] [X.]. 414). [X.]ntscheidende Indizien dafür sind die Markttransparenz und die [X.] und Sanktionsmittel bei abweichendem Marktverhal-ten. [X.]s muss ein Anreiz bestehen, nicht von dem gemeinsamen [X.]orgehen ab-zuweichen. Davon ist dann auszugehen, wenn jedes beteiligte Unternehmen weiß, dass eine auf [X.]ergrößerung seines Marktanteils gerichtete, wettbewerbs-orientierte Maßnahme die gleiche Maßnahme seitens der anderen Unterneh-men auslösen würde, so dass es keinerlei [X.]orteil aus seiner Initiative ziehen könnte ([X.]uG, [X.]. v. [X.] - [X.]/99, Slg. 2002, II-2585 [X.]. 61 f. = [X.]/[X.] - 17 - [X.]U-R 559 - [X.]). So besteht kein Anreiz für einen Preiswett-bewerb, wenn eine Preissenkung durch ein Unternehmen von den anderen Un-ternehmen des [X.] sofort erkannt und mit einer ebensolchen Preissen-kung beantwortet werden kann, ohne dass sich dadurch die Marktanteile aller beteiligten Unternehmen verändern. In diesem Zusammenhang sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa die Symmetrie der beteiligten Unter-nehmen hinsichtlich der Produktpalette, der verwendeten Technologie und der Kostenstruktur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Markt-gegenseite und die Preiselastizität der Nachfrage. [X.]on Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt ([X.] 88, 284, 290 - Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte) und ob die Mitglieder des möglichen [X.] gesellschaftsrechtlich miteinander verfloch-ten sind ([X.], [X.]. v. 22.9.1987 - [X.] 5/86, [X.]/[X.] 2433, 2439 f. - [X.]/[X.]). Daneben ist das tatsächliche [X.]verhalten der beteiligten Unternehmen auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 22.6.1981 - [X.] 5/80, [X.]/[X.] 1824, 1827 f. - Tonolli Blei- und Sil-berhütte [X.]). Dabei kann eine geringe [X.]quote ein [X.] für einen fehlenden Binnenwettbewerb sein (zum Ganzen Möschel in [X.]/[X.] aaO § 19 [X.]. 78 ff.; [X.]/[X.]eelken in [X.]/ [X.] aaO § 36 [X.]. 153 ff.; [X.] in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 19 [X.] [X.]. 60 ff.). Gemessen daran halten die Ausführungen des [X.] einer rechtlichen Überprüfung stand. 40 41 Das Beschwerdegericht hat Strukturmerkmale festgestellt, die eine Reak-tionsverbundenheit von [X.] und [X.] erwarten lassen, nämlich die beider-seits vertikale Integration, das Auftreten sowohl auf den Strom- als auch auf - 18 - den [X.], die gesellschaftsrechtlichen [X.]erflechtungen, die Homogenität des Produkts Strom, die hohen Marktanteile bei den [X.] und der Nettostromerzeugung sowie den deutlichen Marktabstand zu den konkurrierenden Unternehmen. Weiter hat es - wenn auch nur beiläufig - eine Transparenz der Abgabepreise festgestellt. Aus all diesen Umständen hat es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung den Schluss gezogen, dass wesentlicher Wettbewerb im Innenverhältnis nicht stattfinde. Damit hat es entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde weder die wirtschaftswissenschaftlichen [X.]r-kenntnisse über die einem gleichförmigen Marktverhalten zugrunde liegende Reaktionsverbundenheit der Unternehmen außer [X.] gelassen, noch ist es damit von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Insbesondere steht sein Prüfungsansatz auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Gericht erster Instanz der [X.]uropäischen Gemeinschaften in der [X.]ntscheidung "[X.]" aufgestellt hat (Slg. 2002, II-2585 [X.]. 61 f.). Danach setzt eine kollektive Marktbeherrschung zum einen eine entsprechende Markttrans-parenz und zum anderen ausreichende Abschreckungsmittel voraus, um die einzelnen [X.] an einem [X.]erlassen der gemeinsamen Strategie zu hindern. Aus der [X.]ntscheidung geht aber nicht hervor, dass - neben dem gesondert zu behandelnden Fehlen eines hinreichenden Außenwettbewerbs (dazu s. unten c) - nicht auch weitere Kriterien bei der Beurteilung der maßgeb-lichen [X.] berücksichtigt werden könnten. 42 [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Feststellungen des [X.] nicht unvollständig. Ihre Rüge, die Markttransparenz sei nicht näher belegt und die [X.] und Sanktionsmöglichkeiten bei einseitigem Abweichen von der gemeinsamen Marktstrategie des [X.]s sei-en nicht ausdrücklich festgestellt, trifft nicht zu. Beides ergibt sich aus der [X.] der tatrichterlichen Feststellungen. Angesichts der Nichtspeicherbar-keit von Strom, der begrenzten Kapazitäten der den jeweiligen Unternehmen - 19 - zur [X.]erfügung stehenden Stromerzeugungsanlagen, des erheblichen Zeit- und Kostenaufwands, der bei dem Bau neuer Anlagen entsteht, und der begrenzten Möglichkeit, Strom zu importieren, führt eine Preissenkung durch nur ein [X.] Unternehmen zwangsläufig dazu, dass es die dadurch ausgelöste erhöhte Nachfrage zunächst im Wesentlichen durch Zukäufe bei anderen [X.] Unternehmen oder dem nachgelagerten Handel decken muss. Umgekehrt wird angesichts der Homogenität des Produkts Strom das die Preise nicht senkende Unternehmen vor der Wahl stehen, die Preissenkung des anderen Unternehmens nachzuvollziehen oder Kunden zu verlieren. Damit ist hinreichend belegt, dass der [X.] für Strom weitgehend [X.] ist und dass ausreichende [X.] und Sanktionsmöglichkeiten bei einem Ausscheren eines der beiden Unternehmen bestehen. Das andere Un-ternehmen könnte seine Preise im gleichen Maße senken. Damit würde [X.] ein niedrigeres Preisniveau entstehen, ohne dass sich die Marktanteile der beiden Unternehmen wesentlich veränderten, sich die Preissenkung also lohnte. Das andere Unternehmen könnte auch seine Absatzmenge reduzieren und so den Konkurrenten "[X.]". Aber selbst wenn das andere Unter-nehmen weder seine Preise senkte, noch seine Absatzmenge reduzierte, wären die Möglichkeiten eines Preiswettbewerbs beschränkt. Die erforderlichen Zu-käufe des die Preise senkenden Unternehmens müssten dann zu den [X.], höheren Preisen erfolgen. Auch damit wird der Anreiz zu einem Preiswettbewerb aber entscheidend gedämpft. Denn das die Preise senkende Unternehmen würde in Höhe der Preisdifferenz mit [X.]erlust arbeiten. Angesichts dieser für ein Fehlen eines [X.] zwischen den [X.] sprechenden Umstände konnte das Beschwerdegericht davon abse-hen, die unterschiedliche Zusammensetzung der Kraftwerksparks von [X.] und [X.] näher zu untersuchen. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich allein daraus eine andere Beurteilung ergeben könnte. Der [X.]inwand der 43 - 20 - Rechtsbeschwerde, die [X.] seien seit der Liberalisie-rung des Strommarktes erheblich gesunken, ist schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsbeschwerde keinen [X.]ortrag aufzeigt, dass die Preissenkungen in dem maßgeblichen Zeitraum ab 2003 stattgefunden hätten. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Kostensenkungsprogramme der [X.] rechtfertigen nicht den Schluss auf einen Wettbewerb zwischen den [X.]. Sie lassen sich ohne weiteres mit dem Bestreben nach Steigerung des Unternehmensgewinns und -werts erklären. [X.] ist auch die Feststellung des [X.], dass tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen [X.] und [X.] stattfinde. Diesen Schluss konnte das Beschwerdegericht aus den gerin-gen, vom [X.] ermittelten [X.]quoten ziehen. Die Rechtsbeschwerde zieht die Höhe dieser [X.]quoten zwar in [X.]. Sie zeigt aber nicht auf, dass die Betroffenen [X.] zwischen [X.] und [X.] dargelegt hätten, die auf einen wirksamen Wettbewerb schlie-ßen lassen könnten. 44 Angesichts der zahlreichen, sämtlich gegen einen wirksamen Binnen-wettbewerb sprechenden Umstände bedurfte es auch keiner gesonderten Ab-wägung. [X.]s genügte die Gesamtschau auf diese Umstände. 45 c) [X.]benfalls fehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass [X.] und [X.] in ihrer Gesamtheit eine im [X.]erhältnis zu ihren Wettbewerbern über-ragende Marktstellung haben. 46 aa) Dazu hat es ausgeführt: 47 Die strukturellen Gemeinsamkeiten von [X.]/[X.] mit [X.]/[X.] seien weitaus geringer als zwischen den [X.]isten. So hielten [X.] und 48 - 21 - [X.] nur zusammen 35 Minderheitsbeteiligungen an Stromversorgern, wäh-rend [X.] und [X.] an insgesamt 204 solcher Unternehmen beteiligt seien. [X.] und [X.] lieferten nicht Strom und Gas aus einer Hand und hätten deutlich geringere Anteile an den [X.] und der [X.] - je etwa 27% gegenüber etwa 44 bzw. 49,6% bei [X.]/[X.]. Weiter hätten [X.] und [X.] eine geringere Finanzkraft und geringere [X.]ntwicklungsmöglichkeiten. [X.]in Wettbewerb werde auch erschwert durch [X.] zwischen [X.]/[X.] und [X.] bei zehn [X.]werken und Regio-nalversorgungsunternehmen und zwischen [X.] und [X.] bei den [X.], [X.] und [X.]. 49 Auch gegenüber unabhängigen [X.] habe das [X.] eine überragende Marktstellung. Dabei handele es sich um kleine und mittlere Unternehmen, die nicht als [X.]inheit aufträten und daher keinen [X.]-druck aufbauen könnten. 50 [X.]in Außenwettbewerb gegen [X.] und [X.] finde auch tatsächlich nicht statt. Zwar hätten [X.] und [X.] auf dem Großkundenmarkt seit dem Jahre 2000 Marktanteile verloren. Das spreche jedoch nicht für einen Wettbewerb gegen [X.] und [X.] auf dem [X.], weil alle Stromhändler darauf angewiesen seien, den Strom von den Stromerzeugern zu kaufen. Das gelte auch in Bezug auf [X.] und [X.]. Deren Angaben zur Zahl der von ihnen gewonnenen (Wechsel-)Kunden im Rahmen der Marktdatenerhebung des [X.] seien wegen falscher Bezugsgrößen bzw. Widersprüchlichkeit nicht verwertbar. [X.]) Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 51 - 22 - Wie bei der Feststellung, ob innerhalb des [X.] ein maßgeblicher ([X.] herrscht, ist auch bei der Untersuchung der (Au-ßen-)[X.]stellung des [X.] im [X.]erhältnis zu den übrigen [X.] oder potenziellen Marktteilnehmern eine Gesamtbetrachtung aller maß-geblichen Umstände geboten. Dabei kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 i.[X.]. mit Satz 1 Nr. 2 [X.] der gemeinsame Marktanteil des [X.] eine Rolle spielen ([X.] 166, 165 [X.]. 43 - [X.]), aber auch etwa der Abstand zu den nächststarken Wettbewerbern, die unterschiedlichen Unternehmensstrukturen, die etwaigen Marktzutrittsschranken und unternehmerischen [X.]erflechtungen und die tatsächlich bestehenden [X.]. Diese Gesamtbe-trachtung hat das Beschwerdegericht auch hinsichtlich des Außenwettbewerbs ohne Rechtsfehler angestellt. 52 [X.]s hat dabei zutreffend die hohen Marktanteile von [X.]/[X.] und den deutlichen Abstand zu den Marktanteilen von [X.]/[X.] berücksichtigt. Zwar hat es nicht festgestellt, dass die Marktanteile von [X.]/[X.] - wie das [X.] auf der Grundlage seiner Marktdatenerhebung geltend ge-macht hat - die [X.]ermutungsgrenze des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] über-schreiten. Sie liegen aber - jedenfalls bei der Nettostromerzeugung mit den vom Beschwerdegericht angenommenen 49,6% - sehr nahe an dieser [X.], was bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht die Marktanteile auf dem [X.] für Strom nicht exakt festgestellt hat. [X.]s hat statt dessen die Werte aus der Marktdatenerhe-bung des [X.]s, aus den [X.]eröffentlichungen der [X.] und des [X.]D[X.]W und aus der Untersuchung der Universität [X.]rlangen-Nürnberg zu-sätzlich herangezogen und ist auf dieser Grundlage zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die beiden [X.]isten [X.] und [X.] nach allen Zahlenwerken einen überragenden Marktanteil und einen erheblichen Marktabstand zu den [X.] - 23 - ten Wettbewerbern [X.] und [X.] haben. Dabei durfte es die Zahlen der [X.] und des [X.]D[X.]W ungeachtet der Tatsache berücksichtigen, dass die Betroffenen diese Zahlen zwar in das [X.]erfahren eingeführt, zugleich aber ihre Richtigkeit bestritten hatten. Die [X.]rwägung des [X.], ähnliche [X.]rgebnisse mehrerer voneinander unabhängiger Untersuchungen sprächen - ungeachtet gewisser methodischer Unterschiede im [X.]inzelnen - für die Rich-tigkeit der diesen [X.]rgebnissen gemeinsamen Größenordnung, ist Teil der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen [X.]ortrag der Beteiligten auf, der zu davon abweichenden [X.]rkenntnissen führen könnte. 54 Das Beschwerdegericht hat zutreffend nicht allein auf die Marktanteile abgestellt, sondern weitere Umstände berücksichtigt, so die geringere vertikale Integration von [X.]/[X.], ihre Beschränkung auf den Strommarkt, ihre geringere Finanzkraft, ihre geringeren [X.]ntwicklungsmöglichkeiten und ihre [X.] mit [X.] bzw. [X.]. Die Würdigung, dass diese Marktstruktur er-heblichen Wettbewerb zwischen den [X.]isten [X.]/[X.] und [X.]/ [X.] nicht erwarten lasse, ist möglich und daher von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen. 55 Weiter hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass auch tatsächlich nur geringer Wettbewerb zwischen [X.]/[X.] und den übrigen Anbietern auf dem [X.] für Strom besteht. [X.]s hat dabei zutreffend auf die geringen [X.]quoten zwischen den [X.] und -importierenden Unternehmen auf dem [X.] abgestellt und daraus ein Indiz gegen einen wesentlichen Wettbewerb gewonnen. [X.]ntgegen der Meinung der [X.] musste das Beschwerdegericht nicht auch die [X.]-quoten zwischen den [X.]mitgliedern und den Stromhändlern, [X.]werken und [X.] feststellen. Darauf kommt es für die [X.]ver-- 24 - hältnisse auf dem [X.] nicht an. Für sie sind allein die [X.] maßgeblich, die zwischen den [X.] und [X.] Unternehmen herrschen. Aus all diesen Umständen konnte das Beschwerdegericht ohne Rechts-fehler den Schluss ziehen, dass dem [X.] [X.]/[X.] auf dem [X.]-markt für Strom jedenfalls eine überragende Marktstellung zukommt. 56 Ob nicht nur ein [X.] aus [X.] und [X.], sondern ein Oligopol aus [X.], [X.], [X.] und [X.] besteht, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Die Frage bedarf keiner [X.]rörterung, weil sie für die Zulässigkeit des angemeldeten [X.]s ohne Bedeutung ist. 57 58 4. [X.]on dem Zusammenschluss zwischen [X.] und den [X.] [X.] ist zu erwarten, dass er die marktbeherrschende Stellung von [X.] und [X.] verstärkt. a) Das Beschwerdegericht hat dies wie folgt begründet: Aufgrund der Regelungen des [X.] zwischen [X.] und der Kreisstadt [X.]sch-wege bestehe einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch den [X.] das Absatzgebiet von [X.] langfristig erhalten bleibe. So sei vorgese-hen, dass im Rahmen einer strategischen Partnerschaft wichtige Angelegenhei-ten von [X.] [X.] vorab zwischen [X.] und der [X.] abgestimmt würden und dass, sollte es zu keiner [X.]inigung kommen, der strittige Punkt - einmalig - von der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung bzw. Aufsichtsratssit-zung abgesetzt werde. Auch könnte [X.] auf günstigere Konkurrenzangebote reagieren, indem sie ihr Angebot nachbessere oder Zusatzleistungen auf ande-ren Gebieten anböte. Bei einem Preisnachlass flösse ein Teil wieder als Ge-winn an sie zurück. Unabhängig davon müsse der Zusammenschluss im [X.] - 25 - sammenhang mit der Unternehmensstrategie der [X.]erbundunternehmen gewür-digt werden. Diese versuchten, mittels zahlreicher Beteiligungen an regionalen und lokalen Stromversorgern ihre Absatzgebiete langfristig zu sichern und po-tenziellen Wettbewerb abzuwehren. Die Mitgliedschaft von [X.] [X.] an der [X.] ([X.]), die für [X.] [X.] und weitere regionale [X.]nergieversorger Rahmenverträge für den Strombezug aus-handle, stehe nicht entgegen, weil diese jederzeit gekündigt werden könne und im Übrigen [X.] [X.] seit Bestehen der [X.] Strom von [X.] bezogen habe. b) Auch das hält einer Rechtskontrolle stand. 60 61 Bei der Prognose, ob die marktbeherrschende Stellung durch den [X.] i.[X.] des § 36 Abs. 1 [X.] verstärkt wird, sind die Wettbe-werbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, zu vergleichen mit denen, die durch den Zusammenschluss entstehen würden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen bestimmten Grad an [X.] an ([X.] 71, 102, 125 - Kfz-Kupplungen; [X.], [X.]. v. 23.10.1979 - [X.] 3/78, [X.]/[X.] 1655, 1659 - [X.]; [X.]. v. 21.12.2004 - [X.] 26/03, [X.]/[X.] 1419, 1424 - [X.]/trans-o-flex; [X.] 166, 165 [X.]. 49 - [X.]). Bei Märkten mit einem hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des [X.] oder potenziellen [X.]. [X.]s reicht aus, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem marktbeherrschenden Unternehmen oder Oligopol zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine günstigere [X.]situation verschaffen. Dafür genügt es, wenn die Gefahr entsteht oder erhöht wird, dass potenzielle Wettbewerber entmutigt und so von einem nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden ([X.] 136, 268, 278 ff. - Stromversorgung [X.]; [X.], [X.]. v. 15.7.1997 - [X.] 21/96, NJW - 26 - 1998, 2444, 2449 - [X.]werke Garbsen; [X.] 166, 165 [X.]. 49 - [X.]). [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die [X.] Stellung eines [X.] grundsätzlich schon dann verstärkt, wenn die Absatzmöglichkeiten nur eines der [X.] verbessert werden ([X.], [X.]. v. 12.2.1980 - [X.] 4/79, [X.]/[X.] 1763, 1765 - [X.]; [X.]/[X.]eelken in [X.]/[X.] aaO § 36 [X.]. 163; a.[X.], [X.], 5. Aufl., § 36 [X.]. 21). 62 Diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht gefolgt. [X.]s hat zutreffend nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag, sondern auch auf den zwischen [X.] und der Kreisstadt [X.] geschlossenen Konsortialvertrag abgestellt. Der [X.]influss von [X.] - und damit von [X.] - auf die Geschäftspolitik von [X.] [X.] ist jedenfalls durch die Sperrminorität bei gesellschaftsvertragsän-dernden [X.]üssen nach § 53 GmbHG begründet und durch die [X.] gemäß dem Konsortialvertrag verfestigt. Die Möglichkeit, drei Auf-sichtsratsmitglieder zu stellen, begründet die Gefahr, dass [X.] [X.]inblick in die Angebote von Wettbewerbern bei der [X.]ergabe künftiger [X.] erhält. Dass [X.] das eigene Angebotsverhalten daran ausrichten kann, stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ebenso einen die Wettbe-werbsposition von [X.] begünstigenden [X.]orteil dar wie die Möglichkeit, einen Preisnachlass teilweise durch eine entsprechend höhere Gewinnentnahme auszugleichen ([X.] 136, 268, 281 f. - Stromversorgung [X.]; [X.] [X.]/[X.] 32 - [X.]werke Garbsen). Auch ist das Beschwerdegericht zu Recht von einem hoch konzentrierten [X.] ausgegangen. Die Rechtsbeschwerde, die das anzweifelt, folgt dabei nicht der - zutreffenden - Marktabgrenzung des [X.]. Schließlich durfte das Beschwerdegericht auch als die [X.] Stellung von [X.]/[X.] verstärkend berücksichtigen, dass diese [X.] - 27 - ternehmen seit Jahren die Geschäftsstrategie verfolgen, mittels Minderheitsbe-teiligungen an [X.]werken und sonstigen Stromversorgern ihre Absatzwege langfristig zu sichern. [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird damit nicht die Beurteilung des jeweiligen [X.]inzelfalls verlassen. [X.]s werden vielmehr Umstände mitberücksichtigt, die dem einzelnen Zusammenschluss eine besondere, über den [X.]inzelfall hinausgehende [X.]wirkung beile-gen. 64 I[X.] Auch die Feststellungen des [X.], dass durch den Zusammenschluss keine [X.]erbesserungen der [X.]bedingungen i.[X.] des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] eintreten und dass die von den Beteiligten ge-machten Zusagen nicht geeignet sind, an dem Untersagungstatbestand etwas zu ändern, sind rechtsfehlerfrei und werden von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. - 28 - I[X.]. Ist somit das [X.] schon wegen der [X.] auf dem [X.] für Strom zu untersagen, kann offen-bleiben, ob es auch auf dem Strom-Großkundenmarkt und dem Gasmarkt die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 [X.] erfüllt, wie das Be-schwerdegericht angenommen hat. 65 [X.] Raum Meier-Beck
Strohn Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 06.06.2007 - [X.] 7/04 ([X.]) -

Meta

KVR 60/07

11.11.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. KVR 60/07 (REWIS RS 2008, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 918

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