Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. KVR 4/09

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 6112

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[X.]B[X.]SCHLUSS [X.] 4/09 [X.]erkündet am: 8. Juni 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.]/[X.] § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3 Die Annahme der [X.]erstärkung der marktbeherrs[X.]den Stellung eines [X.] setzt nicht notwendig voraus, dass die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitli[X.] [X.]erhaltens verbessert werden. [X.]s genügt, wenn die vom Wettbewerb nur unzurei[X.]d kontrollierten Spielräume auch nur eines [X.] erweitert werden, sofern sich die Marktstruktur durch den [X.] nicht so verändert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnen-wettbewerbs zwis[X.] den [X.]n zu rechnen ist. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2010 - [X.] 4/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 8. Juni 2010 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Betroffene zu 1 hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentspre[X.]den [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7 Mio. • fest-gesetzt. Gründe: A. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend: [X.]) beabsichtigte, von der Be-troffenen zu 3 deren Geschäftsanteile an der Betroffenen zu 2 (nachfolgend: [X.]) sowie an der [X.], die [X.] wiederum knapp 25% der Stammaktien an [X.] hielt, zu erwer-ben. Nach dem [X.]ollzug des Zusammenschlusses hätte [X.] über sämtliche Stammaktien von [X.] verfügt. 1 - 3 - 2 [X.] ist in den Berei[X.] [X.]ungen, [X.]schriften, Druckerzeugnisse und neue Medien in [X.] und international tätig. In [X.] ver-treibt sie u.a. die [X.], die auflagenstärkste Straßenverkaufszeitung mit einem Marktanteil zwis[X.] 80 und 100%. [X.] sowie die Beigeladene zu 3 (nachfolgend: [X.]) betreiben Fernsehsender. [X.] ist ferner im Bereich der [X.]rstellung und des [X.]ertriebs von [X.]ungen, [X.]schriften, Büchern und weiterer Medien deutschlandweit und international tätig. 3 Das [X.] hat den Zusammenschluss untersagt ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-[X.] 1163). 4 Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der [X.] beantragt hat, die Untersagungsverfügung des [X.] aufzuheben, hilfsweise festzu-stellen, dass die angefochtene [X.]erfügung unbegründet war, hat das Beschwer-degericht - nachdem die Zusammenschlussbeteiligten Anfang Februar 2006 erklärt hatten, das [X.] nicht weiterverfolgen zu wollen - als unzulässig verworfen ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1839). Auf die Rechtsbeschwerde von [X.] hat der [X.] die Beschwerde-entscheidung hinsichtlich des [X.] aufgehoben und die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurückverwiesen ([X.], [X.] vom 25. September 2007 - [X.] 30/06, [X.]Z 174, 179 - [X.]/[X.]). Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nunmehr als unbegrün-det zurückgewiesen ([X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 2593). Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt [X.] ihr Fortset-zungsfeststellungsbegehren weiter. 5 - 4 - B. Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverfügung für rechtmä-ßig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 7 Im maßgebli[X.] [X.]punkt der [X.]rledigung des [X.]erfahrens durch Aufga-be des [X.]s im Februar 2006 wäre zu erwarten gewe-sen, dass die marktbeherrs[X.]de Stellung verstärkt worden wäre, die [X.] und [X.] als Oligopol ([X.]) auf dem bundesweiten Markt für die Bereitstellung von Werbezeiten durch die [X.]eranstalter von Fernsehpro-grammen ([X.]) innegehabt hätten. Der Anteil der Sendergruppe [X.] an den gesamten Werbe-einnahmen auf dem bundesweiten Markt für Fernsehwerbung habe sich in den Jahren 2000 bis 2004 auf 44 bis 45% belaufen. Die zu [X.] gehören-den Sender (unter anderem [X.]; im Folgenden zur Bezeichnung der [X.]: [X.]) hätten im glei[X.] [X.]raum Anteile von 36 bis 39% erwirtschaf-tet. Die aufgrund dieser Marktanteile eingreifende [X.]ermutung, dass die Unter-nehmen [X.] und [X.] im [X.]punkt der Aufgabe des [X.] ein marktbeherrs[X.]des [X.] gebildet hätten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]), hätten die Zusammenschlussbeteiligten nicht zu widerlegen vermocht. Die [X.]analyse bestätige im Gegenteil die marktbeherrs[X.]de Stellung des [X.]s. Durch den Zusammenschluss von [X.] und [X.] wäre eine [X.]erstärkung dieser Stellung zu erwarten gewesen. 8 Ferner wäre durch den Zusammenschluss eine [X.]erstärkung der markt-beherrs[X.]den Stellung von [X.] auf dem Lesermarkt für Straßenver-kaufszeitungen zu erwarten gewesen. 9 - 5 - Die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auflagen seien nicht geeignet gewesen, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen. 10 11 C. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen [X.]rfolg. [X.] Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist, wovon auch das [X.] ausgegangen ist, zulässig. Dem [X.]ortrag der Beteiligten lassen sich insbesondere keine hinrei[X.]den Anhaltspunkte dafür entnehmen, der für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsinteresses von [X.] i.S. von § 71 Abs. 2 Satz 2 [X.] maßgebliche Sachverhalt habe sich nach der Rechts-beschwerdeentscheidung vom 25. September 2007 ([X.] 30/06, [X.]Z 174, 179 - [X.]/[X.]) so geändert, dass die frühere Beurteilung durch die [X.] keine prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines erneuten, entspre[X.]den [X.]s mehr haben könnte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 16 - [X.]/GN Store). 12 I[X.] Das Beschwerdegericht hat die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde mit Recht als unbegründet zurückgewiesen, weil die Untersagungsverfügung des [X.] weder unzulässig noch rechtswidrig gewesen ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass durch den [X.] von [X.] und [X.] eine marktbeherrs[X.]de Stel-lung von [X.] und [X.] auf dem Markt für Fernsehwerbung verstärkt worden wäre und damit die [X.]oraussetzungen für eine Untersagung nach §§ 35 ff. [X.] erfüllt waren. Zu Recht hat es dabei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auf den [X.]punkt der [X.]rledigung des [X.]erfahrens in der Hauptsache abgestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 31 ff. - [X.]/GN Store), 13 - 6 - also auf den [X.]punkt der Aufgabe des [X.]s im [X.] 2006. 14 1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrs[X.]de Stellung begründet oder ver-stärkt, zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch [X.]erbesserungen der [X.] eintreten und diese [X.]erbesserungen die Nachteile der Marktbeherr-schung überwiegen. Die Annahme des [X.], von dem [X.] Zusammenschluss sei die [X.]erstärkung einer marktbeherrs[X.]den Stellung auf dem bundesweiten [X.] zu erwarten gewesen, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Die [X.]rwartung, dass durch einen Zusammenschluss eine marktbe-herrs[X.]de Stellung verstärkt wird, setzt voraus, dass eine solche Stellung auf dem betreffenden Markt bereits vor dem Zusammenschluss besteht. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass [X.] und [X.] vor dem beabsichtigten Zusammenschluss auf dem [X.] ein marktbeherrs[X.]des [X.] gebildet haben. Die Beurteilung des Beschwer-degerichts, die marktbeherrs[X.]de Stellung von [X.] und [X.] folge für den maßgebli[X.] Beurteilungszeitpunkt vor dem Zusammenschluss aus der [X.]ermutung des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.], ist rechtsfehlerfrei. 15 [X.]) Nach der auch im [X.]erfahren der [X.] an-wendbaren [X.]orschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] gilt eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrs[X.]d, wenn sie aus drei oder weniger Un-ternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 von Hundert errei-[X.], es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die [X.]bedin-gungen zwis[X.] ihnen wesentli[X.] Wettbewerb erwarten lassen (Binnen-16 - 7 - wettbewerb) oder die Gesamtheit der Unternehmen im [X.]erhältnis zu den übri-gen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat (Außenwettbewerb). 17 [X.]) Die Marktanteile von [X.] und [X.] haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] im relevanten [X.]raum zusammen 80 bis 84% betragen. Dabei ist das Beschwerdegericht - von der Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass dem bundesweiten [X.] im damaligen [X.]raum neben den Sendern von [X.] und [X.] alle diejenigen Fernsehsender (sog. Free-T[X.]-Sender) als Anbieter angehörten, die sich - wie die öffentlich-recht-li[X.] Fernsehsender [X.] und [X.] zumindest teilweise - über [X.] und nicht überwiegend durch [X.] finanzierten. [X.]) Die Annahme des [X.], die danach aufgrund der Marktanteile von [X.] und [X.] begründete [X.]ermutung der marktbe-herrs[X.]den Stellung des aus diesen Unternehmen bestehenden [X.] auf dem [X.] sei nicht widerlegt, ist im [X.]rgebnis aus [X.] nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat seine Annahme, die [X.]oraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 [X.] lägen vor, nicht lediglich auf die Beurteilung gestützt, wesentlicher Binnenwettbewerb und das Fehlen einer überragenden Marktstellung im Außenwettbewerb ließen sich nicht feststellen. [X.]ielmehr hat es das Fehlen eines wesentli[X.] [X.] sowie das [X.]orliegen einer überragenden Marktstellung des [X.]s im [X.]erhältnis zu den übrigen Wettbewerbern positiv festgestellt. [X.]s hat hinsichtlich des Binnenwett-bewerbs festgestellt, insoweit bestätige die [X.]analyse "im Gegenteil" die [X.]ermutungsfolge des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]; hinsichtlich des [X.] hat es angenommen, der Befund der das [X.]erhältnis der [X.] zu ihren Wettbewerbern bestimmenden Umstände ergebe "im Gegen-teil" auch hier eine Situation überragender Marktmacht durch das [X.]. 18 - 8 - 19 Da sich das Beschwerdegericht hinsichtlich der [X.]oraussetzungen, bei deren [X.]orliegen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz [X.] die aufgrund der Marktanteile begründete [X.]ermutung der Marktbeherrschung des [X.] ent-fällt, somit nicht auf eine Beweislastentscheidung beschränkt hat, greift die [X.] der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe verkannt, dass die Oligopolvermutung nicht von der durch den Untersuchungsgrundsatz auferleg-ten Pflicht zur Amtsermittlung und Würdigung befreie, schon aus diesem Grund nicht durch. [X.]) Die Prognose, ob die [X.]bedingungen i.S. von § 19 Abs. 3 Satz 2 [X.] einen wesentli[X.] Binnenwettbewerb zwis[X.] den Oligopolmit-gliedern erwarten lassen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu treffen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitli[X.] [X.]erhalten der Mitglieder des [X.] zu rechnen ist, weil ein solches [X.]erhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und deren Änderung durch den Zusammenschluss wirt-schaftlich vernünftig und daher ratsam ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung der [X.]faktoren zu maximieren (vgl. [X.]uGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 1498 Rn. 121 f. - [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 39 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 55 - [X.]/GN Store). 20 [X.]in einheitliches [X.]erhalten ist zu erwarten, wenn zwis[X.] den beteilig-ten Unternehmen eine enge Reaktionsverbundenheit ("implizite Kollusion") [X.]. [X.]ntscheidende Indizien hierfür sind Markttransparenz und wirksame [X.] und Sanktionsmittel der beteiligten Unternehmen gegen Wett-bewerbsvorstöße eines von ihnen. [X.]s besteht kein Anreiz, von einem [X.] - 9 - [X.] [X.]erhalten abzuwei[X.], wenn eine auf [X.]ergrößerung des eigenen Markt-anteils gerichtete, wettbewerbsorientierte Maßnahme erfolglos bliebe, weil sie gleiche Maßnahmen der anderen Unternehmen auslösen würde. Weiter sind in diesem Zusammenhang etwa die Symmetrie der beteiligten Unternehmen hin-sichtlich der Produktpalette, der verwendeten Technologie und der Kostenstruk-tur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der [X.] und die Preiselastizität der Nachfrage zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 39 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 55 - [X.]/GN Store). [X.]s kommt jedoch nicht darauf an, dass die genann-ten Kriterien sämtlich in dem Sinne erfüllt sind, dass die Analyse jedes einzel-nen [X.] für sich genommen auf Anreize für einheitliches [X.]erhal-ten hindeutet. Maßgeblich bleibt vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung, bei der die einzelnen Strukturelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für den konkreten Markt zu gewichten und darauf zu untersu[X.] sind, ob und in wel-chem Umfang sie tatsächlich geeignet sind, ein (zumindest stillschweigendes) einheitliches [X.]orgehen der beteiligten Unternehmen zu erleichtern (vgl. [X.]uGH, [X.]/[X.] [X.]U-R 1498 Rn. 125 f. - [X.]/[X.]). Liegen danach Strukturmerkmale vor, die eine enge Reaktionsverbun-denheit der Unternehmen erwarten lassen, ist ferner erforderlich, dass auch tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwis[X.] ihnen stattfindet ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 39, 41, 44 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 72 - [X.]/GN Store). 22 ee) [X.]on diesen Grundsätzen ist auch das Beschwerdegericht ausgegan-gen. Seine tatrichterliche Prognoseentscheidung kann in der [X.] nur darauf überprüft werden, ob [X.]erfahrensregeln verletzt worden 23 - 10 - sind und ob das Beschwerdegericht unzutreffende rechtliche [X.]rwägungen an-gestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine [X.]rfahrungssät-ze verstoßen hat ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 26 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 56 - [X.]/GN Store). Da es auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ankommt, kann die Rechtsbeschwerde mit ihren in diesem Zusammenhang erhobenen [X.] nur [X.]rfolg haben, wenn die Würdigung der einzelnen vom Beschwerdegericht im Rahmen seiner Beurteilung angeführten Umstände gerade auch in ihrem Ge-samtergebnis rechtlich zu beanstanden ist. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf. (1) [X.]s begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass das [X.] bei der Prüfung, ob ein Binnenwettbewerb zwis[X.] den [X.] bestand oder zu erwarten war, als maßgebliche Strukturele-mente des in Rede stehenden Marktes den hohen Konzentrationsgrad auf der Anbieterseite und die relative Stabilität der Marktverhältnisse angesehen hat. Der Markt für Fernsehwerbezeiten ist ferner nach den Feststellungen des [X.]s dadurch gekennzeichnet, dass auch die Nachfrageseite hochkonzentriert ist und sich auf wenige Medi[X.]genturen beschränkt, die ca. 95% des [X.] verhandeln und zu denen die [X.] der Fernsehsender in jahrelangen regelmäßigen Geschäftsbeziehun-gen stehen. Diese Werbeagenturen sind im Regelfall darauf angewiesen, die Werbung entspre[X.]d den Wüns[X.] ihrer Kunden bei den beiden [X.]n [X.] und [X.] zu schalten, um eine größtmögliche Reich-weite sicherzustellen. Die Kapazität der zu vergebenden Sendezeiten für [X.] ist dabei aus medienrechtli[X.] Gründen beschränkt. Darin liegen, wovon das Beschwerdegericht mit Recht ausgegangen ist, Strukturmerkmale, die eine 24 - 11 - stillschweigende Koordinierung des [X.]erhaltens der [X.] als wahr-scheinlich erscheinen lassen. 25 (2) Nach den Feststellungen des [X.] bestand das Oli-gopol aus nur zwei Mitgliedern, die im [X.] seit längerer [X.] über ähnlich große Marktanteile von zusammen mindestens 80% verfügten und einen erhebli[X.] Marktanteilsvorsprung zu den konkurrierenden Unternehmen innehatten. Ähnlich große Marktanteile sind zwar nicht schon als solche ein In-diz für eine Binnenwettbewerb ausschließende enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche [X.]erteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene [X.]erhaltensspielräume im Wettbewerb ungenutzt bleiben ([X.], Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 65 - [X.]/GN Store). Die [X.]erteilung der Marktanteile und insbesondere ihre [X.]ntwicklung über einen längeren [X.]raum können jedoch im Rahmen der erforderli[X.] Gesamtabwägung berücksichtigt werden ([X.], [X.] vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 57 - [X.]/GN Store). Weist die [X.]ntwicklung der Marktanteile der beteiligten Un-ternehmen eine erhebliche [X.]erschiebung der Kräfteverhältnisse auf, die zu [X.] Angleichung der Marktanteile führt, spricht dies erfahrungsgemäß gegen die [X.]ntstehung eines marktbeherrs[X.]den [X.] ([X.], Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 54 ff. - [X.]/GN Store). Bleiben die Marktanteile dagegen über längere [X.] unverändert, kann dies als ein im Rahmen der erforderli[X.] Gesamtbeurteilung für ein marktbeherr-s[X.]des Oligopol spre[X.]der Umstand gewürdigt werden (vgl. [X.], [X.] vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 57 - [X.]/GN Store). [X.]s ist daher rechtlich unbedenklich, dass das [X.] die nahezu unveränderte [X.]erteilung der Marktanteile der [X.] und der Wettbewerber in dem Fünf-Jahres-[X.]raum von 2000 bis 2004 als einen im Rahmen der Gesamtwürdigung für das Fehlen eines - 12 - wirksamen [X.] spre[X.]den Umstand angesehen und dabei insbesondere auch auf den Rückgang des [X.] um rund 18% im glei[X.] [X.]raum abgestellt hat, der - wie das Beschwerdegericht rechtsfehler-frei angenommen hat - mit großer Wahrscheinlichkeit zu zumindest vorüberge-henden deutli[X.] Marktanteilsverschiebungen hätte führen müssen. (3) Weiter hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass zwis[X.] den [X.]mitgliedern im Hinblick auf ihre Kapazitäten an zu vergebender Fern-sehwerbezeit und deren Auslastung eine weitgehende Symmetrie bestand. [X.]s hat dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die maximal zulässige [X.] Werbezeit pro Sender auf 216 Minuten beschränkt war, gleichfalls rechts-fehlerfrei neben der dauerhaft gleichmäßigen Marktanteilsverteilung als Anzei-[X.] für ein Fehlen wirksamen [X.] gewürdigt. [X.]on einem ho-hen Konzentrationsgrad, stabilem Umfeld und gesetzli[X.] Kapazitätsbe-schränkungen geprägte Marktbedingungen spre[X.] für eine enge Reaktions-verbundenheit der [X.]mitglieder (vgl. auch [X.], Leitlinien zur [X.] horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Rn. 45, [X.]. [X.]G 2004 C 31, [X.]; [X.] 2 [X.] Rn. 194). Insbesondere die medienrechtliche Beschränkung der Werbezeiten führt dazu, dass die etablierten Sender ihr Angebot - für die anderen Marktteil-nehmer vorhersehbar - nur in engen Grenzen ausweiten können und trägt somit nicht nur zur Stabilität der Marktverhältnisse bei, sondern begrenzt auch den Anreiz für Preiswettbewerb. 26 (4) [X.]ine enge Reaktionsverbundenheit der [X.] hat das Beschwerdegericht ferner hinsichtlich der Preisgestaltung als dem in der Regel wichtigsten [X.]faktor mit der Begründung angenommen, insoweit be-stehe auf dem [X.] eine hohe Markttransparenz. Diese hat das 27 - 13 - Beschwerdegericht ohne Rechtsverstoß daraus hergeleitet, dass es über die [X.] zu einem zeitnahen und hinrei[X.]d genauen [X.] über die Preisnachlässe auf die in unterschiedli[X.] Preislisten ver-öffentlichten Bruttopreise für die jeweiligen Sendezeiten komme, die von den einzelnen Werbeagenturen mit den Sendern individuell ausgehandelt würden. Unter Berücksichtigung der hohen Konzentration auf der Nachfrageseite [X.] es kaufmännischem [X.]erhalten, dass jeder mögliche Preisvorstoß eines Anbieters unmittelbar dem jeweils anderen Sender mitgeteilt und diesem die Möglichkeit zur Reaktion gegeben werde. Da die Werbeagenturen in der Regel darauf angewiesen seien, die Werbung den Kundenwüns[X.] entspre[X.]d bei beiden Sendergruppen zu schalten, um eine größtmögliche Reichweite si-cherzustellen, würden sie darauf drängen, etwaige Preisvergünstigungen eines Anbieters auch bei der jeweils anderen Sendergruppe zu erhalten. Die darauf gestützte Feststellung des [X.], hinsichtlich der Preisgestaltung habe eine hohe Markttransparenz bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der tatsächli[X.] Umstände, aus denen das Beschwerdegericht auf einen zeitnahen und hinrei[X.]d [X.] Informationsaustausch geschlossen hat, bedurfte es wegen des insoweit übereinstimmenden [X.]orbringens der Beteiligten, auf das sich das Beschwerde-gericht in diesem Zusammenhang bezogen hat, keiner weiteren Sachaufklä-rung. Die Anwendung des [X.]rfahrungssatzes, es entspreche kaufmännischem [X.]erhalten, dass unter den festgestellten Marktgegebenheiten jeder mögliche Preisvorstoß eines Anbieters jeweils dem anderen Sender zur Kenntnis ge-bracht werde, weil die Werbeagenturen darauf drängen würden, [X.], die ein Anbieter gewährt, auch von der jeweils anderen Sendergruppe zu erhalten, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. [X.]s begegnet aus [X.] ferner keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht davon [X.] ist, aufgrund der Dauerhaftigkeit der hier in Rede stehenden [X.] - 14 - schäftsbeziehungen bestehe entgegen der Auffassung der Zusammenschluss-beteiligten kein Anlass für die Annahme, die Angaben der Werbeagenturen über die von den jeweils anderen Sendern gewährten [X.] würden als nicht vertrauenswürdig und verlässlich angesehen. 29 (5) Aus der - auch im Hinblick auf die hohe Ausdifferenzierung der [X.] ausgehandelten [X.] - nicht erfahrungswidrigen Annahme eines hin-rei[X.]d sicheren Informationsaustauschs ergibt sich im Übrigen, dass der [X.], dem Preisvorstöße eines anderen bekannt werden, auch in die Lage versetzt wird, mit entspre[X.]den Maßnahmen zu reagieren. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe das Kriterium effektiver [X.] und Sanktionsmittel bei einem abwei[X.]den Marktverhalten eines [X.]mitglieds nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet. (6) Der Beurteilung des [X.], die hohe Markttransparenz bei der Preisgestaltung spreche gegen wesentli[X.] Wettbewerb, steht - [X.] als die Rechtsbeschwerde meint - nicht entgegen, dass ein gleichförmiges Preisverhalten der Marktteilnehmer auf dem [X.] nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss ansonsten weder durch die Homo-genität der hier in Rede stehenden Produkte noch durch andere strukturelle Faktoren vorgegeben ist. Die Ausführungen des [X.] zu den strukturellen Gegebenheiten des Preiswettbewerbs auf dem Fernsehwerbe-markt sind insbesondere nicht widersprüchlich. Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Aussagen des [X.] betreffen die Frage, ob zwi-s[X.] den [X.]n tatsächlicher Wettbewerb stattfindet und ob das festgestellte gleichförmige Preisverhalten als Indiz hiergegen herangezogen werden kann. Das hat das Beschwerdegericht mit der [X.]rwägung bejaht, ein gleichförmiges Preisverhalten der Marktteilnehmer sei weder durch die Homo-genität der betreffenden Produkte noch durch sonstige strukturelle Faktoren 30 - 15 - zwingend vorgegeben. Diese [X.]rwägung schließt es nicht aus, in den vom [X.] angeführten Umständen, insbesondere in der [X.]erteilung und [X.]ntwicklung der Marktanteile und der festgestellten engen Reaktionsverbun-denheit der [X.]isten, die Struktur des hier in Rede stehenden Marktes [X.] Merkmale zu sehen. (7) Das Beschwerdegericht hat ferner die Nachfragemacht der [X.] dahin gewürdigt, sie könne keinen wirksamen Binnenwettbewerb gewährleisten, weil viele Werbekunden die beiden [X.] parallel zu bu[X.] gezwungen seien, um deren Zuschauer gleichermaßen zu errei[X.]; dies setze der Möglichkeit der Agenturen, zwis[X.] den [X.]isten einen funktionierenden Wettbewerb zu erzwingen, von vornherein und wirksam [X.]. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbe-trachtung gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 31 ff) Wesentlicher Binnenwettbewerb ist allerdings nicht schon dann aus-geschlossen, wenn Strukturmerkmale des relevanten Marktes eine enge Reak-tionsverbundenheit der Unternehmen erwarten lassen; erforderlich ist vielmehr, dass auch tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwis[X.] ihnen [X.] ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 39, 41, 44 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege; Beschluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2905 Rn. 72 - [X.]/GN Store). Das Beschwerde-gericht hat nicht feststellen können, dass auf dem [X.] tatsäch-lich ein funktionierender Preiswettbewerb zwis[X.] den [X.]isten stattgefun-den oder dass ein wesentlicher Wettbewerb als Produktwettbewerb über die Inhalte der Fernsehprogramme bestanden hat. Dies hält gleichfalls den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand. 32 - 16 - (1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gleichförmigkeit der Preisentwicklung unter den strukturellen Gegebenheiten des hier relevanten Marktes auf das Fehlen von Wettbewerb hindeutet. Die [X.] der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe bei seinem Preisver-gleich nur auf die nicht hinrei[X.]d aussagekräftigen Bruttopreise abgestellt, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat vielmehr aus der über Jahre gleich-förmigen [X.]ntwicklung der anhand der Nettopreise ermittelten Marktanteile auf einen weitgehenden Gleichlauf auch der (durchschnittli[X.]) Nettopreise [X.], also der Preise unter Berücksichtigung der gewährten [X.]. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdigung auf [X.] beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. 33 Gleichförmige Preisentwicklungen können zwar, worauf die Rechtsbe-schwerde zutreffend hinweist, auch in wettbewerblich geprägten Märkten [X.], wenn die Anbieter denselben externen Bedingungen ausgesetzt sind und ein einzelner Anbieter keinen [X.]influss auf den Preis nehmen kann. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf dem von hoher Konzentration geprägten [X.] im maßgebli[X.] [X.]raum insbesondere wegen der Heterogenität des Produkts Fernsehwerbezeit auch unter Berücksichtigung der Nachfragemacht der Medi[X.]genturen ein hinrei-[X.]der Preissetzungsspielraum für die [X.]mitglieder bestanden hat. [X.]s ist daher rechtlich unbedenklich, wenn das Beschwerdegericht bei den von ihm festgestellten strukturellen Marktvoraussetzungen die jahrelange gleichförmige [X.]ntwicklung der Preise im Rahmen der auch insoweit gebotenen Gesamtbe-trachtung als ein gegen einen Preiswettbewerb spre[X.]des Anzei[X.] [X.] hat. 34 Dass die Preise im Betrachtungszeitraum insgesamt gesunken sind, hat das Beschwerdegericht darauf zurückgeführt, dass die Werbetreibenden [X.] - 17 - grund der schlechteren allgemeinen wirtschaftli[X.] Lage ihre Werbebudgets erheblich reduziert hätten und dies vor allem für die werbefinanzierten Sender Anlass gewesen sei, die Preise pro Werbeeinheit zu senken und bei unverän-derter oder gar gesteigerter Kapazitätsauslastung die verkaufte Werbezeit nicht zu verringern. Zudem sei der Zuwachs an Sendezeit in der [X.]-Senderfamilie ganz überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Sender [X.] im Jahr 2001 hinzugetreten sei. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend macht, eine [X.]rhöhung der tatsächlich geschalteten Werbezeiten spre-che nicht für eine sinkende, sondern vielmehr für eine erhöhte Nachfrage, und aus dem Rückgang der [X.] trotz erhöhter Nachfrage sei auf einen Preiswettbewerb zugunsten der Werbekunden zu schließen, zeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige tatrichterliche Würdigung des [X.] rechts-fehlerhaft ist. Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das festgestellte gleichförmige [X.]erhalten gerade bei rückläufigem Markt - gleichför-mige Senkung der Brutto- und der Nettopreise, erhöhte Auslastung der Kapazi-täten, Beibehaltung der erreichten Marktanteile - gegen das Bestehen von [X.] spricht, weil bei einem funktionsfähigen Wettbewerb [X.] in der [X.]ntwicklung zu erwarten gewesen wären. [X.]s begegnet aus Rechtsgründen demnach keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht unter diesen Umständen in fallenden Preisen kein taugliches Indiz für funktionieren-den Wettbewerb gesehen hat. (2) Die Würdigung des [X.], das seit dem Jahre 2005 praktizierte weitgehend standardisierte Rabattsystem habe angesichts der übri-gen Rahmenbedingungen am Markt einen wesentli[X.] Preiswettbewerb nicht begründen können, ist gleichfalls frei von [X.]. Nach den Feststellun-gen des [X.] trafen die Kunden mit den [X.] [X.]ereinbarungen über Barrabatte auf die Bruttopreise für die jeweiligen Sendezeiten für die Schaltung bestimmter Werbemengen. Grundlage waren in 36 - 18 - der Regel feststehende, dem jeweils anderen [X.]mitglied bekannte [X.] für die Werbezeiten der einzelnen Sender oder [X.]. Die nach dem Anteil des bei der jeweiligen Sendergruppe gebuchten [X.] am Gesamtbudget der Agentur oder des Kunden ([X.]) gewährten [X.] waren so ausgestaltet, dass sie sich bei Überschreiten [X.] auf das gesamte Buchungsvolumen auswirkten. Die Ra-batte setzten ab einem Anteil von 46% ein; die höchste Rabattstufe wurde be-reits bei Platzierung eines Werbebudgets von mehr als 50% erreicht. Damit soll-te nach den Feststellungen des [X.] ein Anreiz geschaffen werden, möglichst große Anteile des gesamten Budgets bei der jeweiligen [X.] zu bu[X.] (sog. Sogwirkung). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Würdigung des [X.]s, durch dieses Rabattsystem sei ein Binnenwettbewerb nicht angestoßen worden, auf [X.] beruht. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass sich einerseits die sog. Sogwirkung un-mittelbar nur zu Lasten der kleineren Marktteilnehmer ausgewirkt habe, weil die Medi[X.]genturen wegen der annähernd glei[X.] Zuschaueranteile der [X.] in vielen Fällen darauf angewiesen gewesen seien, bei beiden zu bu[X.]. Andererseits habe der Umstand, dass die höchste Rabattstufe bereits bei einer Platzierung eines Budgets von mehr als 50% erreicht worden sei, dazu geführt, dass sich ein Werbetreibender einen nahezu maximalen Rabatt habe sichern können, indem er sein Budget gleichmäßig auf beide [X.] verteilt und kleinere Fernsehsender unberücksichtigt gelassen habe. Dass der maximale Rabatt erst bei einem Budgetanteil oberhalb des Marktanteils der einzelnen [X.]isten erreicht werden konnte, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, steht der Auffassung des [X.], das Rabattsystem habe in s[X.] Wirkung einen Binnenwettbewerb nicht angestoßen, sondern gerade [X.], nicht entgegen. Denn die Rabattstaffel hat jedenfalls eine [X.] - 19 - lung begünstigt, die zumindest die [X.]instiegsrabattquoten beider Sendergruppen von jeweils 46% ausschöpfte, mithin auf einen gemeinsamen Anteil am Budget von 92% abzielte. Den oberhalb dieser Quote verbleibenden [X.]erhaltensspiel-raum durfte das Beschwerdegericht rechtlich unbedenklich als für einen wirk-samen [X.] unwesentlich ansehen. Ob in dem Rabattvertrag der [X.] ([X.]) zur "Schonungfl des Mitanbieters [X.] eine Deckelung nach oben dergestalt vorgesehen war, dass bereits die Platzierung eines Werbebudgets von mehr als 60% nur in Ausnahmefällen vereinbart werden sollte und der Zustimmung des [X.] bedurft hätte, kann unter diesen Umständen dahinstehen. [X.]ine solche Regelung hätte die Wirkung einer gleichmäßigen Budgetverteilung allen-falls zusätzlich begünstigen können. Darauf kommt es jedoch angesichts der sonstigen zur Wirkungsweise des [X.] getroffenen Feststellungen des [X.] nicht an. 38 (3) [X.]s ist von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden, dass es das Beschwerdegericht nicht als ausrei[X.]des Indiz für einen funktionsfähigen [X.] angesehen hat, dass einzelne Werbekunden vom [X.] auf das [X.] nicht unerhebliche Teile ihres Werbebudgets zwis[X.] den [X.] von [X.] ([X.]) und [X.] (IP [X.]) verschoben haben. [X.] hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, diesem [X.]orbringen der Zusammenschlussbeteiligten lasse sich nicht entnehmen, ob die [X.]erlagerungen der Werbebudgets der [X.] Werbekunden auf einem funktionsfähigen Wettbewerb oder auf [X.] beruhten. Die Rechtsbeschwerde ersetzt mit ihren dagegen gerichteten Angriffen auch insoweit lediglich die tatrichterliche Würdi-gung durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des [X.] aufzuzeigen. Insbesondere hat das Beschwerdegericht seiner Beurteilung 39 - 20 - entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht den [X.]rfahrungssatz zugrunde-gelegt, dass [X.] des vorgetragenen Ausmaßes per [X.] wären, wirksamen Wettbewerb zu belegen. [X.]s hat in der aufgezeigten Geschäftsentwicklung vielmehr nur im Hinblick auf die konkreten [X.] in einem bestimmten [X.]raum keinen hinrei[X.]den Beleg für einen we-sentli[X.] Binnenwettbewerb gesehen. (4) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht schließlich davon aus-gegangen, dass aus dem Bemühen der Fernsehsender von [X.] und [X.] um hohe [X.]inschaltquoten und Zuschaueranteile nicht auf wesentli[X.] Wettbewerb zwis[X.] diesen Sendern auf dem [X.] geschlos-sen werden könne. Die Beurteilung des [X.], die stabilen Marktanteile der beiden [X.] auf dem [X.] bei gleichzeitig fehlendem Preiswettbewerb belegten, dass sich der Wettbewerb um [X.]inschaltquoten auf den Binnenwettbewerb der [X.] auf dem [X.] nicht wesentlich ausgewirkt habe, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. 40 gg) [X.]benfalls rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass [X.] und [X.] in ihrer Gesamtheit im relevanten [X.]raum eine im [X.]erhältnis zu ihren Wettbewerbern überragende Marktstellung hatten. 41 Im Rahmen der von ihm auch insoweit vorgenommenen Gesamtbetrach-tung hat das Beschwerdegericht den [X.]orsprung der Marktanteile von [X.] und [X.] von zusammen annähernd 80% gegenüber jedem der [X.] Wettbewerber für maßgeblich erachtet. [X.]inem in Grenzen tatsächlich stattfindenden Wettbewerb zu den übrigen Sendern, insbesondere den öffent-lich-rechtli[X.] Sendern, komme demgegenüber auf dem [X.] kein Gewicht zu. Diese Beurteilung des [X.], das rechtlich [X.] - 21 - bedenklich maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die öffentlich-rechtli[X.] Sender nur in der [X.] von 17.00 bis 20.00 Uhr werben dürfen, ist aus [X.] nicht zu beanstanden. 43 b) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von dem Zusammenschluss eine [X.]erstärkung der marktbeherrs[X.]den Stellung von [X.] und [X.] auf dem [X.] zu erwarten gewe-sen wäre. [X.]) Bei der Prognose, ob eine marktbeherrs[X.]de Stellung durch den Zusammenschluss i.S. des § 36 Abs. 1 [X.] verstärkt wird, sind die Wettbe-werbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrs[X.], mit denen zu verglei[X.], die durch den Zusammenschluss entstünden. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten Grad an [X.] an ([X.], Beschluss vom 21. Februar 1978 - [X.] 4/77, [X.]Z 71, 102, 125 - [X.]; Beschluss vom 23. Oktober 1979 - [X.] 3/78, [X.]/[X.] 1655, 1659 - [X.]; Beschluss vom 21. Dezember 2004 - [X.] 26/03, [X.]/[X.] D[X.]-R 1419, 1424 - [X.]/trans-o-flex; Beschluss vom 7. Februar 2006 - [X.] 5/05, [X.]Z 166, 165 Rn. 49 - [X.]; Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 61 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege). Bei [X.] mit einem hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beein-trächtigung des verbliebenen oder potenziellen [X.]. [X.]s reicht aus, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem marktbeherrs[X.]den Unter-nehmen oder Oligopol zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrschein-lichkeit eine günstigere [X.]situation verschaffen. Dafür genügt es, wenn die Gefahr entsteht oder erhöht wird, dass potenzielle Wettbewerber ent-mutigt und so von einem nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden ([X.], Beschluss vom 15. Juli 1997 - [X.] 33/96, [X.]Z 136, 268, 278 ff. - Stromversorgung [X.]; Beschluss vom 15. Juli 1997 - [X.] 21/96, [X.] - 22 - 1998, 2444, 2449 - [X.]; Beschluss vom 7. Februar 2006 - [X.] 5/05, [X.]Z 166, 165 Rn. 49 - [X.]; Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 61 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege). Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde auch für die Beurteilung sog. konglomerater Zusammenschlüsse, bei denen sich die Zusammenschlussbeteiligten nicht als Wettbewerber oder als Anbieter und Kunde auf demselben Markt gegenüberstehen (vgl. [X.], [X.] vom 21. Februar 1978 - [X.] 4/77, [X.]Z 71, 102, 119 ff. - [X.]; Beschluss vom 25. Juni 1985 - [X.] 3/84, [X.]/[X.] 2150, 2157 - [X.]delstahlbestecke). [X.]) Das Beschwerdegericht hat seine Prognose, dass von dem [X.] eine [X.]erstärkung der marktbeherrs[X.]den Stellung des [X.] auf dem [X.] zu erwarten gewesen wäre, mit einer [X.]erfestigung des [X.]s im Innenverhältnis und mit einer [X.]erstärkung seiner Marktstellung in der Außenwirkung gegenüber seinen Wettbewerbern begründet. Die markt-beherrs[X.]de Stellung eines [X.] wird, wovon auch das Beschwerdege-richt zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich schon dann verstärkt, wenn die Marktposition nur eines der [X.] verbessert wird ([X.], Beschluss vom 12. Februar 1980 - [X.] 4/79, [X.]/[X.] 1763, 1765 - [X.]; Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 61 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege). [X.]ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde setzt die Annahme einer [X.]erstärkung der marktbeherrs[X.]den Stellung eines [X.] daher nicht notwendig voraus, dass der [X.] weiter stabi-lisiert und die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitli[X.] [X.] verbessert werden. Die Fusionskontrolle dient auch in Fällen gemeinsamer Marktbeherrschung dem Zweck, den bestehenden oder potenziellen Wettbe-werb durch Oligopolaußenseiter zu schützen. Dieser ist schon dann gefährdet, wenn die vom Wettbewerb nur unzurei[X.]d kontrollierten Spielräume auch nur 45 - 23 - eines der [X.] erweitert werden. Anders ist die Situation nur zu beurteilen, wenn sich die Marktstruktur durch den Zusammenschluss so verän-dert, dass mit einem Wiederaufleben des [X.] zwis[X.] den [X.]n zu rechnen ist. 46 Danach wird die angefochtene [X.]ntscheidung schon davon getragen, dass das Beschwerdegericht zu Recht von einer [X.]erstärkung der marktbeherr-s[X.]den Stellung des [X.]s gegenüber seinen Wettbewerbern ausgegan-gen ist, weil dem neuen Konzern [X.]/[X.] wirkungsvolle Mittel zur gezielten wechselseitigen Bewerbung konzerneigener Medien (sog. cross-mediale Werbung) zur [X.]erfügung gestanden hätten und dadurch eine höhere Präsenz dieser Produkte in der Öffentlichkeit erreichbar gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem [X.] zu erwarten gewesen wäre, dass insbesondere in der [X.] verstärkt auf Programminhalte der Sendergruppe [X.] hingewiesen worden wäre, sei es durch direkte Werbung, sei es durch publizistische Bericht-erstattung. Angesichts der festgestellten Auflagenhöhe der [X.] im [X.] ist die Annahme des [X.], hiervon wäre ein großer Werbeeffekt mit entspre[X.]den Auswirkungen auf den Wert der Werbeplätze von [X.] ausgegangen, nicht zu beanstanden. [X.]) Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Rechtsbe-schwerde bleibt der [X.]rfolg versagt. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auch für die [X.]rwartung der [X.]erstärkung einer marktbe-herrs[X.]den Stellung durch konglomerate Wirkungen ausreicht, wenn die [X.]situation des Unternehmens - und damit hier des [X.] - mit einiger Wahrscheinlichkeit verbessert wird ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 61 - [X.].ON/Stadtwerke [X.]schwege; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. Mai 1986 - [X.] 7/84, [X.]/[X.] 2276, 2283 47 - 24 - - Sü[X.]eutscher [X.]erlag/Donau Kurier). Da es für die [X.]erbesserung der [X.] schon genügt, dass potenzielle Wettbewerber entmutigt und so von einem nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden, reicht es - wenn die [X.]erbesserung der [X.]situation nur bei einem bestimmten künftigen Marktverhalten des Unternehmens eintritt - für die Annahme einer verstärken-den Wirkung des Zusammenschlusses aus, dass das betreffende [X.]erhalten von der Marktstruktur begünstigt wird und aus Sicht der aktuellen und potenziellen Wettbewerber vernünftigerweise zu erwarten ist ([X.], Beschluss vom 21. Februar 1978 - [X.] 4/77, [X.]Z 71, 102, 119 ff. - [X.]). Die tatrichterliche Würdigung des [X.], infolge des Zu-sammenschlusses sei eine verstärkte Werbung für die Produkte der Sender des Konzerns [X.]/[X.] über die [X.] nicht nur möglich ge-wesen, sondern es sei anzunehmen, dass solche Maßnahmen auch erfolgt wä-ren, ist danach nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat in Überein-stimmung mit wirtschaftli[X.] [X.]rfahrungssätzen darauf abgestellt, dass es auch im Hinblick auf die jeweiligen Nutzergruppen wirtschaftlich vernünftig und ange-sichts des überragenden Marktanteils der [X.] [X.]rfolg verspre[X.]d gewesen wäre, nach dem Zusammenschluss verstärkt auf Programminhalte der Sender [X.] und [X.] hinzuweisen, um das Interesse der breiten Öffent-lichkeit auf diese Sendungen zu lenken und die für den Wert der Werbeplätze maßgebli[X.] [X.]inschaltquoten zu erhöhen. Daher bestand aus der maßgebli-[X.] Sicht der aktuellen und potenziellen Marktteilnehmer eine hinrei[X.]de Grundlage für die [X.]rwartung, dass der neue Medienkonzern [X.]/[X.] von dieser Möglichkeit jedenfalls dann Gebrauch gemacht hätte, wenn sich der [X.]druck auf dem [X.] verstärkt hätte. Angesichts der ohnehin schon weit fortgeschrittenen Konzentration auf diesem Markt wäre dies geeignet gewesen, aktuelle oder potenzielle Wettbewerber zu entmutigen und von [X.]vorstößen abzuhalten. Dies genügt für die 48 - 25 - Annahme einer [X.]erstärkungswirkung. Da die [X.]erbesserung der Marktposition eines Oligopolmitglieds ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob [X.] entspre[X.]de Möglichkeiten sog. cross-medialer Werbung zur [X.]erfügung standen und in welchem Umfang [X.] davon in der [X.]ergangenheit Gebrauch gemacht hatte. [X.]) Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich schließ-lich, dass der Zusammenschluss die Marktstruktur andererseits nicht in einer Weise verändert hätte, die eine Beendigung des einheitli[X.] [X.]orgehens der [X.] hätte erwarten lassen. Die strukturellen Gegebenheiten, auf-grund deren eine enge Reaktionsverbundenheit der [X.]mitglieder bestand, wären von dem Zusammenschluss weitgehend unberührt geblieben. Dies gilt insbesondere für den hohen Konzentrationsgrad, die auch weiterhin zu erwar-tenden stabilen Marktverhältnisse und die Kapazitätsbeschränkungen, die - auch unter Berücksichtigung der durch die [X.]erbindung mit der [X.] ermöglichten cross-medialen Werbemöglichkeiten - einen Preiswettbewerb un-ter den [X.]n weiterhin als wenig wahrscheinlich hätten erschei-nen lassen. Ob der Umstand, dass nach dem beabsichtigten Zusammenschluss der neu entstandene Konzern [X.]/[X.] auf weiteren Märkten neben [X.] hätte tätig werden können, zu einer größeren Symmetrie des [X.]s und zu einem damit verbundenen Zuwachs an [X.] geführt hätte, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, kann [X.] bleiben. Jedenfalls hätte die Möglichkeit, weitere Märkte zu nutzen, schon deshalb keinen Anlass geboten, von einem einheitli[X.] [X.]erhalten auf dem [X.] abzuwei[X.], weil nach den - revisionsrechtlich unbedenk-li[X.] - Feststellungen des [X.] ein nicht unerhebliches [X.] von Werbekunden besteht, parallel in [X.]ungen und im Fernsehen zu werben. 49 - 26 - Demzufolge hat das Beschwerdegericht auch mit Recht angenommen, die Zusammenschlussbeteiligten hätten nicht gemäß § 36 Abs. 1 [X.] nach-gewiesen, dass durch den Zusammenschluss auch [X.]erbesserungen der Wett-bewerbsbedingungen eingetreten wären und dass diese [X.]erbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung aufgehoben hätten. 50 ee) Da somit eine [X.]erstärkung der marktbeherrs[X.]den Stellung des [X.] im Außenverhältnis zu seinen Wettbewerbern zu erwarten gewesen wäre, bedarf es keiner [X.]rörterung der Frage mehr, ob das Oligopol durch den Zusammenschluss auch im Innenverhältnis zusätzlich stabilisiert worden wäre. 51 2. War das [X.] somit wegen seiner [X.] auf dem [X.] zu untersagen, kann offen blei-ben, ob, wie das Beschwerdegericht weiter angenommen hat, die Untersa-gungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 [X.] auch auf dem Markt für [X.] erfüllt waren. 52 3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]s, die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auf-lagen seien nicht geeignet gewesen, die Untersagungsvoraussetzungen entfal-len zu lassen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. Februar 2006 - [X.] 5/05, [X.]Z 166, 165 Rn. 60 - [X.]; Du[X.]erstein in [X.].[X.], § 40 Rn. 47; Mestmäcker/[X.]eelken in [X.]/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl., § 40 Rn. 47), vermögen ihr gleichfalls nicht zum [X.]rfolg zu verhelfen. Sie zeigt schon nicht auf, dass die angebotenen Auflagen, die in erster Linie auf die Stellung der Zusammenschlussbeteiligten auf dem Markt für Straßenverkaufszeitungen abzielten, sich (auch) auf die oben dargelegte [X.]erbesserung der Marktposition von [X.]/[X.] auf dem [X.] infolge der [X.] in der [X.] und damit auf die [X.]erstärkung 53 - 27 - der marktbeherrs[X.]den Stellung des [X.] auf diesem Markt ausgewirkt hätten. 54 D. Die Rechtsbeschwerde ist somit zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 78 [X.]. [X.] [X.]

Strohn Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 03.12.2008 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVR 4/09

08.06.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. KVR 4/09 (REWIS RS 2010, 6112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6112

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