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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 316/06vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 12.961,20 •
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom [X.] berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 [X.]
[X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 O 18/04 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 256/04 -
Meta
30.03.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2009, Az. IV ZR 316/06 (REWIS RS 2009, 4238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4238
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