Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2009, Az. IV ZR 117/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2090

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 117/07vom 17. August 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 7.268 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aus-sicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Juni 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Hin-weis des [X.] im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 auf den in der [X.] wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt seiner Beur-laubung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger aufgrund der Beurlaubungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben hat, führt der Abzug nach § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zu einer besonderen Härte. Dieser Abzug von der auf das 63. Lebensjahr hochgerechneten fiktiven Versorgungs-rente berücksichtigt, dass die Startgutschrift auf den [X.] festzustellen ist. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 O 243/04 - [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 104/06 -

Meta

IV ZR 117/07

17.08.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2009, Az. IV ZR 117/07 (REWIS RS 2009, 2090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2090

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