Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az. 6 AZR 691/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 7115

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Gegenstand

Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf eine Funktionszulage - § 6 TV UmBw


Leitsatz

Die Funktionszulage Schreibdienst nach der seit 1. Januar 1984 nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, das dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zugestanden hat. Der Anrechnungsausschluss des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw gilt deshalb nicht. Stufensteigerungen oder allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen können auf die Funktionszulage Schreibdienst angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht einzelvertraglich ausgeschlossen ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2010 - 10 Sa 1433/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2009 - 5 Ca 2068/09 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltsteigerungen aufgrund eines [X.] und allgemeiner tariflicher [X.] auf eine Funktionszulage angerechnet werden konnten, die an die Klägerin nach ihrer Überleitung in den [X.] als sog. außertarifliche persönliche Zulage weitergezahlt wurde.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist seit Juli 1982 in der Wehrverwaltung der beklagten [X.] beschäftigt. Nach Nr. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1982 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde als Schreibkraft eingestellt und seit 1992 als Vorzimmerkraft eingesetzt. Sie wurde zunächst in Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert und zum 5. Juli 1987 durch [X.] in Vergütungsgruppe V[X.] höhergruppiert. Seit 1. Oktober 2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der [X.] in der für Angestellte des [X.] geltenden Fassung anzuwenden.

3

Die [X.]eklagte gewährte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 „mit Wirkung vom 01.07.1995 eine monatliche Funktionszulage gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil [X.] N I [X.] in [X.]öhe von 8 v.[X.]. der Anfangsgrundvergütung der VergGr V[X.] [X.]“. Ergänzend trafen die Parteien unter dem 31. Oktober 1995/7. November 1995 eine [X.]. Deren § 1 hält fest:

        

„Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die mit Schreiben der Standortverwaltung [X.] vom 31. Oktober 1995 - [X.] 1.2.1a - Pers. [X.] gewährte Funktionszulage nach Maßgabe des Rundschreibens des [X.]ministers des Inneren - D [X.]I 1 - 220 254/9 - vom 02.09.1986 in seiner jeweiligen Fassung gewährt wird.

        

Die Protokollnotiz Nr. 3 Teil [X.] Abschnitt [X.]itt I der Anlage 1a zum [X.] wird in der gültigen Fassung angewendet.

        

Die Funktionszulage ist widerruflich.“

4

Die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil [X.] Abschn. [X.]. I der Anlage 1a zum [X.] in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (Protokollnotiz Nr. 3) bestimmt:

        

„Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in [X.]öhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe V[X.]. ... Die Funktionszulage gilt bei der [X.]emessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als [X.]estandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe V[X.] gezahlt. ...“

5

Die Anlage 1a zum [X.] wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde sie teilweise wieder in [X.] gesetzt. Davon waren die Regelungen für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst (Teil [X.] Abschn. N der Anlage 1a zum [X.]) - auch die Protokollnotiz Nr. 3 - ausgenommen. Mit Rundschreiben des [X.]ministers des Innern vom 2. September 1986 und 9. Februar 1988 (jeweils D [X.]I 1 - 220 254/9) wurde bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Funktionszulage im Schreibdienst ([X.]) kraft Nachwirkung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede gezahlt wurde. Die Klägerin erhielt die Zulage bis zur Ablösung des [X.] durch den [X.] und darüber hinaus weiter.

6

[X.]ei der Überleitung der Klägerin in den [X.], mit der sie der [X.] 5 zugeordnet wurde, floss die [X.] nicht in das Vergleichsentgelt ein. Sie wurde weiter getrennt ausgewiesen und gezahlt, zuletzt i[X.]v. 94,53 Euro. Die Zulage wurde in den [X.]en seit Dezember 2005 mit „[X.]Stand § 9 [X.]“ bezeichnet. Nach Auffassung des [X.]ministeriums des Innern war die Leistung eine außertarifliche persönliche Zulage (Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D [X.] 2 - 220 210/643). Die [X.]eklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 mit, der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt werde bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen [X.] (Stufenaufstieg usw.) auf diese [X.]esitzstandszulage angerechnet. Die Zahlung der persönlichen [X.]esitzstandszulage sei eine befristete außertarifliche Maßnahme, die längstens bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung erfolge. Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben der [X.]eklagten vom 19. Dezember 2005 unter dem Passus „Ich habe oben stehende [X.]inweise zur Kenntnis genommen“.

7

§ 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]-[X.]und) lautete auszugsweise (textgleich mit der Fassung vom 24. Juni 2010):

        

„(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der [X.] des TVöD wird für die [X.]eschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen [X.]ezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

        

(2) [X.]ei [X.]eschäftigten aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und [X.] der Stufe 1 oder 2 zusammen. ... Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. ...

                 
        

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

        

Vorhandene [X.]eschäftigte erhalten bis zum In-[X.]-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche [X.]esitzstandszulage.“

8

Zum 1. Oktober 2007 stieg die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]-[X.]und aus einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der [X.] 5 in die reguläre Stufe 5 dieser [X.] auf.

9

Die [X.]eklagte setzte die Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf den Dienstposten einer [X.]ürokraft im Fachsanitätszentrum [X.] um. In den [X.] zu diesem Schreiben heißt es in Auszügen:

        

„Gem. § 17 TVÜ-[X.]und richtet sich die Eingruppierung bis zum In-[X.]-Treten der neuen Entgeltordnung weiterhin nach der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum [X.].

        

…       

        

Da Ihr bisheriger Dienstposten auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Neuausrichtung der [X.]wehr weggefallen ist, wird Ihnen Einkommenssicherung gem. § 6 TV Um[X.]w in [X.]öhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrer bisherigen [X.] 5 und der neuen [X.] 3 gewährt. Im Rahmen des [X.]esitzstandes gezahlte Zulagen werden ebenfalls gesichert.“

Im Tarifvertrag über sozialverträgliche [X.]egleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.]wehr idF des [X.] Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV Um[X.]w) ist geregelt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des [X.]ministeriums der Verteidigung ([X.]MVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend [X.]eschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der [X.]wehr wegfallen.

        

…       

        

§ 6     

        

Einkommenssicherung

        

(1) Verringert sich bei [X.]eschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in [X.]öhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.

        

Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

        

a)    

das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),

        

b)    

in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und

        

c)    

der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-[X.]T-V [[X.]und]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.

        

…       

        
        

(3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne [X.]erücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei [X.]eschäftigten, die

        

a)    

eine [X.]eschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

        

b)    

noch keine [X.]eschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

        

des Erhöhungsbetrages. Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beginnt mit dem [X.] der neuen Tätigkeit. Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der [X.]eschäftigte

        

…       

        
        

b)    

eine [X.]eschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

        

…       

        
                          
        

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

        

1.    

Vom Entgelt im Sinne dieser Regelung sind [X.]esitzstandszulagen i.S.d. § 9 TVÜ-[X.]und, die die Erfüllung einer [X.]ewährungszeit voraussetzen, umfasst.

                 

…       

        

2.    

Dem Tabellenentgelt steht Entgelt aus einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe gleich.

        

…“    

        

Die [X.]eklagte schmolz die [X.] nicht schon mit dem am 1. Oktober 2007 eingetretenen Stufenaufstieg ab. Sie rechnete erst mit der [X.] für Juni 2008 [X.] aufgrund des [X.] und der Tarifrunde 2008/2009 an. Sie berücksichtigte den Unterschiedsbetrag zwischen der individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der [X.] 5 und dem neuen Entgelt nach Stufe 5 von 36,15 Euro. Daraus ergab sich nur noch eine monatliche Zulage von 58,38 Euro. Zudem rechnete die [X.]eklagte die Tarifentgelterhöhung der Tarifrunde 2008/2009 zum 1. Januar 2008 in [X.]öhe eines Drittels auf die [X.] an. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 rechnete sie eine weitere Tarifentgelterhöhung der Tarifrunde 2008/2009 zu einem Drittel auf die Zulage an.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die [X.] von jeweils 94,53 Euro für die Monate Januar 2008 bis Juli 2009. Sie will außerdem festgestellt wissen, dass ihr die [X.] ab August 2009 i[X.]v. mindestens 94,53 Euro zusteht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne sich aufgrund der Nachwirkung der Anlage 1a zum [X.] nach § 4 Abs. 5 [X.] auf die einzelvertraglich in [X.]ezug genommene tarifliche Anspruchsgrundlage der Protokollnotiz Nr. 3 berufen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem [X.] bisher keine neue Entgeltordnung vereinbart. Jedenfalls habe sie aufgrund von § 1 der [X.] vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage. Die Zulage sei nie widerrufen worden. Der in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der [X.] enthaltene Vorbehalt des freien Widerrufs halte einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 [X.]G[X.] zudem nicht stand. Eine Anrechnung von [X.] auf die Zulage sei auch aufgrund der Einkommenssicherung in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. [X.]Um[X.]w ausgeschlossen, weil sie 25 Jahre im öffentlichen Dienst tätig sei. Die [X.]eklagte habe ihr mit den [X.] zu der Umsetzungsverfügung vom 12. Juni 2008 zugesagt, im Rahmen des [X.]esitzstands gezahlte Zulagen seien nach § 6 TV Um[X.]w gesichert. Damit sei die [X.] selbst dann [X.] geworden, wenn § 6 Abs. 3 Satz 4 TV Um[X.]w nur rein tarifliche Zulagen erfasse.

Die Klägerin hat beantragt,

         

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 1.796,07 Euro nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 94,53 Euro seit dem 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009 und 1. Juli 2009 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass ihr ab dem Monat August 2009 die Funktionszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils [X.] Abschnitt [X.]itt I der Anlage 1a zum [X.] als monatliche [X.]esitzstandszulage i[X.]v. mindestens 94,53 Euro zusteht.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Nachwirkung der Protokollnotiz Nr. 3 habe mit Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]-[X.]und geendet. Dafür spreche insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]-[X.]und, wonach nur im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt einflössen, soweit sie nach dem [X.] nicht mehr vorgesehen seien. Die Klägerin könne die Fortzahlung der [X.] nach der Ablösung des [X.] durch den [X.] auch nicht aufgrund der [X.] vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 beanspruchen. Die [X.] sehe ausdrücklich vor, dass die Protokollnotiz Nr. 3 in der gültigen Fassung angewendet werde. Unabhängig davon, ob der Widerrufsvorbehalt in der [X.] wirksam sei, hätten die Parteien mit ihm zum Ausdruck gebracht, dass die Funktionszulage nicht [X.] sei. Die Parteien hätten zudem mit dem Schreiben der [X.]eklagten vom 19. Dezember 2005, das die Klägerin widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe, eine Anrechnungsvereinbarung getroffen. § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]uchst. [X.]Um[X.]w stehe einer Anrechnung seit der Umsetzung der Klägerin am 1. Juli 2008 nicht entgegen. Nach § 6 Abs. 1 TV Um[X.]w könnten bei der Einkommenssicherung ausschließlich tarifvertragliche Zulagen berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die [X.]eklagte neben dem Feststellungsausspruch verurteilt, an die Klägerin 1.681,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen. I[X.]v. 114,78 Euro - der für die Monate Januar bis Juni 2008 geleisteten [X.]eträge von 19,13 Euro - hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Die Klage ist in der Sache erfolglos.

A. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Leistungsantrag ist zulässig, nach gebotener Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt mit dem Antrag zu 1. zuletzt die Zahlung der [X.] für die Monate Januar bis Juni 2008 iHv. jeweils 94,53 Euro abzüglich erhaltener 19,13 Euro nebst Verzugszinsen. In Höhe der für diese sechs Monate geleisteten Beträge von 19,13 Euro ist der klageabweisende Teil des Urteils erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Für die Monate Juli 2008 bis Juli 2009 erstrebt die Klägerin die volle [X.] von monatlich 94,53 Euro nebst Verzugszinsen.

II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat über die geleisteten Zahlungen von jeweils 19,13 Euro für die Monate Januar bis Juni 2008 hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die [X.] für die [X.] von Januar 2008 bis Juli 2009. Die [X.] war berechtigt, die Entgelterhöhungen aus der zum 1. Oktober 2007 erfolgten Stufensteigerung und den [X.]erhöhungen aus der Tarifrunde 2008/2009 auf die Funktionszulage anzurechnen.

1. Die Regelungen des [X.] ([X.]) sehen keinen Anspruch auf eine [X.] vor.

2. Die erhobenen Ansprüche ergeben sich nicht aus der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. [X.]. I der Anlage 1a zum [X.] in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung.

a) Nach der Kündigung der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum [X.] zum 31. Dezember 1983 galten die nicht wieder in [X.] gesetzten Regelungen des Abschnitts N seit 1. Januar 1984 nur noch aufgrund ihrer Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 [X.](vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 16 mwN, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ; 13. Dezember 2000 - 10 [X.]  - zu II 1 der Gründe, ZTR 2001, 269 ). Auf die Frage, ob eine Gewerkschaftszugehörigkeit der Klägerin, die sie selbst nicht behauptet, zur Nachwirkung führte, kommt es nicht an. Es kann auch auf sich beruhen, ob eine vertragliche Bezugnahmeklausel besteht, die als Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des [X.] auszulegen wäre (vgl. grundlegend [X.] 14. Dezember 2005 -  4 [X.]  - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326 ; siehe auch 23. Februar 2011 - 4 [X.]  - Rn. 17 f., [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 86 = [X.] 100 [X.]-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 31) und ob eine Gleichstellungsabrede auch nachwirkende Tarifregelungen erfasste (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - aaO mwN).

b) Eine mögliche Nachwirkung wurde jedenfalls durch eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] beendet.

aa) Eine „andere Abmachung“ muss die nachwirkende Tarifregelung ersetzen, also denselben Regelungsbereich erfassen (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 50 = EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 46). Sie kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede erfolgen (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ; 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 116, 366).

bb) Die Parteien trafen hier einzelvertraglich eine andere Abmachung. Mit der [X.] vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 gaben sie nicht nur einen bestehenden Rechtszustand deklaratorisch wieder, sondern trafen eine eigenständige neue Regelung.

(1) Mit der Verweisung auf die „gültige“ Fassung der Protokollnotiz Nr. 3 konnten die Parteien nur die nachwirkende Regelung meinen, weil die Anlage 1a zum [X.] zum 31. Dezember 1983 gekündigt und Teil II des Abschnitts N nicht zum 1. Januar 1991 wieder in [X.] gesetzt worden war.

(2) Mit der Bezugnahme auf die Maßgaben des Rundschreibens des [X.]esministers des Innern - [X.] 1 - 220 254/9 - vom 2. September 1986 in seiner jeweiligen Fassung gingen die Parteien jedoch über das nachwirkende Tarifrecht hinaus. Sie lösten sich damit von der bloßen Anwendung der nachwirkenden tariflichen Regelung (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ). Die Vereinbarung einer anderen, ggf. gegenüber der Tarifregelung weniger günstigen Regelung war nach § 4 Abs. 5 [X.] auch dann zulässig, wenn die Klägerin tarifgebunden gewesen sein sollte (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 19, aaO; 3. April 2007 - 9 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 122, 64).

3. Ansprüche auf (ungeschmälerte) Fortzahlung der [X.] folgen nicht aus der [X.] vom 31. Oktober 1995/7. November 1995. Nach der tariflichen Neuregelung durch den [X.] durfte die [X.] die Entgeltsteigerungen aufgrund des [X.] der Klägerin und der allgemeinen tariflichen Entgelterhöhungen aus der Tarifrunde 2008/2009 auf die [X.] anrechnen. Die [X.] schließt eine Anrechnungsbefugnis der [X.]n nicht aus.

a) Bei der [X.] handelt es sich um eine von der [X.]n gestellte vorformulierte Vertragsbedingung, die nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EG[X.] einer Kontrolle nach den Regelungen der §§ 305 ff. [X.] unterliegt. Nach Art. 229 § 5 EG[X.] findet auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet wurden, vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung Anwendung. Dazu gehören auch §§ 305 bis 310 [X.] (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 21, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ).

b) Bei der [X.] handelt es sich um eine teilbare Klausel.

aa) Für die Frage der Teilbarkeit einer teils wirksamen und [X.] unwirksamen Klausel iSv. § 306 Abs. 1 Alt. 2 [X.] ist entscheidend, ob die Bestimmung mehrere sachliche Regelungen enthält und der unwirksame Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des (möglicherweise) unwirksamen Teils zu ermitteln ([X.]Rspr., vgl. [X.] [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 65; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 23, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 , jeweils mwN).

bb) Danach ist die Klausel teilbar. Sie enthält drei sachlich trennbare Regelungen. Es handelt sich erstens um die Verweisung auf die nachwirkende „gültige“ Regelung der Protokollnotiz Nr. 3 in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 der [X.], zweitens um die „Dynamisierung“ der Bezugnahme nach Maßgabe des Rundschreibens des [X.]esministers des Innern - [X.] 1 - 220 254/9 - vom 2. September 1986 in seiner jeweiligen Fassung durch § 1 Abs. 1 der [X.] und drittens um das in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der [X.] vereinbarte Widerrufsrecht. Die Inhaltskontrolle für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen ist getrennt vorzunehmen. Deshalb kann dahinstehen, welchen genauen Inhalt die Maßgaben- und die [X.] haben. Der [X.] braucht auch nicht darüber zu befinden, ob diese Teile der Vereinbarung einer Transparenz- oder Inhaltskontrolle standhielten oder ob sie die Klägerin als [X.] iSv. § 308 Nr. 4 [X.] unangemessen benachteiligten (vgl. zu der Trennung einer auflösenden Bedingung iSv. § 158 Abs. 2 [X.] von der sog. Maßgabenklausel [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 24 mwN, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ).

c) Die [X.] war berechtigt, die sich aus der Stufensteigerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]-[X.] und aus der Tarifrunde 2008/2009 ergebenden Entgelterhöhungen auf die ab 1. Oktober 2005 als übertarifliche [X.]zulage gezahlte (frühere) [X.] anzurechnen. Die [X.] vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 lässt nicht erkennen, dass eine Anrechnung tariflicher Entgeltsteigerungen ausgeschlossen werden sollte.

aa) Ob eine [X.]erhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Sonst ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen [X.] zugesagt worden ist (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 39, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 118, 211; 1. März 2006 - 5 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA [X.] § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47). Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer [X.]erhöhung als selbständiger Vergütungsbestandteil neben dem jeweiligen [X.] gezahlt werden (vgl. [X.] 27. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 127, 319). Da sich durch eine Anrechnung von [X.]erhöhungen auf die Zulage - anders als durch einen Widerruf der Zulage - die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist dem Arbeitnehmer die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der [X.] regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] stand (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - aaO; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - aaO).

bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Anrechnungen der [X.]n wirksam. Aus den Feststellungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.] der Klägerin die Zulage für die [X.] ab 1. Oktober 2005 gesondert als selbständigen Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen [X.] zusagte. Die Klägerin konnte dem Verhalten der [X.]n keinen Willen entnehmen, eine bestimmte übertarifliche Leistung auf Dauer unverändert zu erbringen (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 40, AP [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 47 = [X.] 400 Eingruppierung [X.] Schreibdienst Funktionszulage Nr. 1 ; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 16 f., AP [X.] § 242 Betriebliche Übung Nr. 90 = EzA [X.] 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 13). Schon die Klauseln der [X.] vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 lassen keinerlei Anrechnungsausschluss erkennen. Bei der Mitteilung der [X.]n mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt werde bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) auf diese [X.]zulage angerechnet, handelte es sich deswegen nicht um einen konstitutiven Anrechnungsvorbehalt, den die Klägerin nur zur Kenntnis nahm. Die [X.] wies lediglich auf die nicht ausgeschlossene und damit bereits vorhandene Anrechnungsmöglichkeit hin, die besteht, wenn - wie hier - kein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen [X.] zugesagt worden ist.

d) Die Einkommenssicherung bei über 25-jähriger Beschäftigungszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buch[X.][X.][X.] steht den Anrechnungen der [X.]n nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob mit der sog. Umsetzung der Klägerin zum 1. Juli 2008 eine Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 TV [X.] verbunden war und deshalb der Geltungsbereich des TV [X.] eröffnet ist. Die [X.] hat mit den [X.] zu ihrer sog. Verfügung vom 12. Juni 2008 Einkommenssicherung „gem. § 6 TV [X.]“ in Höhe des [X.] zwischen der bisherigen [X.] 5 und der neuen [X.] 3 gewährt und im Rahmen des [X.] gezahlte Zulagen als ebenfalls gesichert erklärt. Die Anrechnung ist seit 1. Juli 2008 weder durch den in Bezug genommenen § 6 TV [X.] noch durch eine gegenüber § 6 TV [X.] günstigere Zusage ausgeschlossen.

aa) Die [X.] ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.][X.][X.], das der Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] zugestanden hat. Bei dem durch eine persönliche Zulage gesicherten Einkommen handelt es sich lediglich um tarifvertraglich zustehendes Entgelt. Die [X.], die seit 1. Januar 1984 nur aufgrund der Nachwirkung der Protokollnotiz Nr. 3 gezahlt wird, ist kein solches tarifvertraglich zustehendes Entgelt. Die gesicherten Zulagen sind nur tarifvertraglich zustehende, in [X.] festgelegte Zulagen. Nachwirkende [X.] fallen dagegen nicht darunter. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts, die den Tarifvertragsparteien bei Tarifabschluss bekannt sein musste, gelten gekündigte [X.] nicht mehr [X.] des Tarifvertrags, sondern nur noch kraft Gesetzes weiter. Sie sind nicht länger Tarifvertragsrecht (vgl. zu der [X.]Rspr. und den abweichenden Meinungen im Schrifttum näher [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - zu II 2 b der Gründe mwN; siehe [X.] auch 3. April 2007 - 9 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 122, 64). Das gilt erst recht, wenn die Geltung lediglich nachwirkender [X.] zugesagt wird. Der Anrechnungsausschluss des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buch[X.][X.][X.] findet daher keine Anwendung.

(1) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] ist allerdings nicht eindeutig. Danach wird Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit gesichert, das dem Arbeitnehmer „zuletzt zugestanden hat“. Dazu gehören nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.][X.][X.] „in [X.] festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden“. Anders als § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]-[X.] nennen die Tarifvertragsparteien des TV [X.] nicht ausdrücklich nur „tarifvertraglich zustehende [X.]“ (vgl. dazu [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe). „In [X.] festgelegte Zulagen“ sind die Vergütungsbestandteile, die aus besonderem Anlass zu einer bestimmten Grundleistung hinzutreten. Sie sind - wie [X.] [X.] - an die Person des Arbeitnehmers gebunden (vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.], 641; 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 120, 239). Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des TV [X.] zum 1. Januar 2008 gilt für „in [X.] festgelegte Zulagen“ nichts anderes als für die früheren „ständigen [X.]“ in § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buch[X.]b der Ursprungsfassung des TV [X.] vom 18. Juli 2001 ( vgl. [X.] 23. November 2006 - 6 [X.] - Rn. 21, aaO).

(2) Aus Zusammenhang sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buch[X.][X.][X.] ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem durch eine persönliche Zulage gesicherten Einkommen nur um tarifvertraglich zustehendes Entgelt handelt.

(a) Für eine Berücksichtigung nur tarifvertraglich zustehender Zulagen spricht zunächst die Einbettung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.][X.][X.] in das tarifliche Entgeltgefüge. Die Bestimmung ist zwischen dem Tabellenentgelt iSv. § 15 [X.] und den Erschwerniszuschlägen iSv. § 19 [X.] in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]a und Buch[X.][X.] [X.] angesiedelt.

(b) Besonders deutlich wird die erforderliche tarifliche und nicht nur nachwirkende Anspruchsgrundlage für eine Zulage, die in die Einkommenssicherung einfließt, an § 6 Abs. 3 Satz 1 TV [X.]. Danach nimmt die persönliche Zulage an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Eine allgemeine Entgelterhöhung liegt vor, wenn sie nach abstrakten Merkmalen erfolgt und nicht auf Gründen beruht, die allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind (vgl. [X.] 5. Februar 2009 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.], 325). Die in § 6 Abs. 3 TV [X.] vorgesehene Teilnahme der persönlichen Zulage an einer Entgelterhöhung ist nicht statisch, sondern dynamisch ausgestaltet. Damit soll sichergestellt werden, dass der von einer Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich an der Tarifentwicklung teilnimmt ([X.] 5. Februar 2009 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN, aaO). Auch daran zeigt sich, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV [X.] das [X.] sichern soll.

(c) Ferner deutet die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 6 Abs. 1 TV [X.] darauf hin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.][X.][X.] nur tarifliche Zulagen sichern soll. Danach sind vom Entgelt iSv. § 6 Abs. 1 TV [X.] [X.]zulagen iSd. § 9 [X.]-[X.] umfasst, die die Erfüllung einer Bewährungszeit voraussetzen.

(d) Entscheidend ist der tarifübergreifende Zusammenhang von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buch[X.][X.][X.] mit § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]-[X.]. Dort haben die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Regelung für [X.] getroffen. Danach fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende [X.] insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem [X.] nicht mehr vorgesehen sind (vgl. näher [X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe). Gibt es tarifliche [X.], sollen sie in das Vergleichsentgelt einfließen, aber nicht mehr fortgeschrieben werden. Anderes haben die Tarifvertragsparteien des [X.] in der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]-[X.] nur für die Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen geregelt. § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]-[X.] entspricht dem tariflichen Vereinfachungsziel der weitgehenden Abkehr von Zulagen. Der in der Folge des Inkrafttretens des [X.] ([X.]) geänderte TV [X.] idF vom 4. Dezember 2007 wollte bei der Ermittlung der persönlichen Zulage ebenso wie die frühere Fassung ausschließlich an die tarifgerechten Grundlagen anknüpfen und Strukturbrüche gegenüber dem [X.]-[X.] vermeiden. § 6 TV [X.] soll lediglich verhindern, dass Arbeitnehmer, die von der Umstrukturierung der [X.]eswehr betroffen sind, schlechtergestellt werden als Arbeitnehmer, die von der Umstrukturierung nicht betroffen sind.

(e) Ein anderes Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buch[X.][X.][X.] führte zudem zu einer unwirksamen Effektivgarantieklausel, mit der ein bisher über- oder außertariflicher Entgeltbestandteil zum [X.] wird (vgl. [X.] 15. September 2004 - 4 [X.] - zu I 3 der Gründe mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 191 = EzA [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 130). Das macht die Revision zu Recht geltend. [X.] auch einzelvertraglich nicht [X.] vereinbarte übertarifliche Zulagen in die persönliche Zulage iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] ein, würde ein Anspruch auf ein neues tarifliches Mindestentgelt mit individualvertraglichen Anteilen begründet, das [X.] an künftigen tariflichen Entgelterhöhungen teilnähme.

bb) Die Anrechnung ist seit 1. Juli 2008 nicht durch eine gegenüber § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buch[X.][X.][X.] günstigere Zusage der [X.]n in den [X.] zu ihrem Schreiben vom 12. Juni 2008 ausgeschlossen. Die [X.], die im Zusammenhang mit der sog. Umsetzung der Klägerin auf den Dienstposten einer Bürokraft gemacht wurden, kann der [X.] auch dann selbst auslegen, wenn es sich um eine atypische Erklärung handeln sollte. Die Auslegungstatsachen stehen fest.

(1) Mit den [X.] zum Schreiben vom 12. Juni 2008 teilte die [X.] der Klägerin ua. mit, ihr werde Einkommenssicherung „gem. § 6 TV [X.]“ gewährt. Im Rahmen des [X.] gezahlte Zulagen würden ebenfalls gesichert.

(2) Daraus kann aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht geschlossen werden, dass die [X.] der Klägerin abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buch[X.][X.][X.] auch die Fortzahlung der [X.] aus der nur nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zusagen wollte. Die Verdienstabrechnungen der Klägerin kennzeichneten die [X.] zwar seit Dezember 2005 als „[X.] § 9 [X.]“. Aus den [X.] zum Schreiben der [X.]n vom 12. Juni 2008 ist aber zu entnehmen, dass die [X.] das Einkommen der Klägerin nur tarifgerecht sichern wollte. Die [X.] verwies unmittelbar vor dem Hinweis auf die [X.]zulagen auf § 6 TV [X.]. Danach sollte der Klägerin Einkommenssicherung „gem. § 6 TV [X.]“ gewährt werden. Daraus ist zu entnehmen, dass die [X.] lediglich deklaratorisch auf die „in [X.] festgelegten Zulagen“ des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.][X.][X.] Bezug nehmen wollte. Für eine Abweichung von dem regelmäßig gewollten Normvollzug gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. dazu bspw. [X.] 17. August 2011 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.], 727). Die [X.] wollte eine Schlechterstellung der Klägerin aufgrund der sog. Umsetzung vermeiden, die Klägerin aber nicht durch eine konstitutive Zusage [X.]er Zulagen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand besserstellen. Das entspricht der in Satz 1 der Präambel des TV [X.] festgehaltenen Absicht der Tarifvertragsparteien, die mit dem [X.] verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen zu gestalten. Der Anspruch auf die [X.] bestand deshalb nicht [X.], sondern nach wie vor ohne Anrechnungsverbot fort.

B. Der Antrag zu 2., mit dem die Klägerin festgestellt wissen will, dass ihr ab August 2009 noch eine monatliche [X.] von 94,53 Euro zusteht, ist aus den für den Leistungsantrag angeführten Gründen unbegründet. Die Klägerin erfüllt jedenfalls seit der Anrechnung der zweiten [X.]erhöhung aus der Tarifrunde 2008/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht länger die Voraussetzungen der [X.]. Die [X.] ist auch nicht einzelvertraglich [X.] zugesagt.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Fischermeier    

                 

Meta

6 AZR 691/10

19.04.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 18. November 2009, Az: 5 Ca 2068/09, Urteil

§ 4 Abs 5 TVG, Anl 1a Teil II Abschn N UAbschn I ProtNot 3 BAT, § 1 TVG, § 5 Abs 1 TVÜ-Bund, § 5 Abs 2 S 3 TVÜ-Bund, § 6 Abs 1 S 2 TVÜ-Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az. 6 AZR 691/10 (REWIS RS 2012, 7115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7115


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 691/10

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 691/10, 19.04.2012.


Az. 5 Ca 2068/09

Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2068/09, 18.11.2009.


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