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PDF anzeigen[X.] vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2006 beschlos-sen: Dem der Nebenklägerin [X.] beigeordneten Rechtsanwalt [X.]aus [X.] wird für seine Tätigkeit im Revisions-verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 • bewilligt. Gründe: Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin [X.] für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der [X.] ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 • für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierig-keiten aufwiesen. 2 Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des [X.] verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch [X.] - 3 - rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Mai 2003 - 1 [X.]). [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
07.12.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 319/03 (REWIS RS 2006, 390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 390
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 319/03 (Bundesgerichtshof)
1 StR 357/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 174/05 (Bundesgerichtshof)
1 StR 254/10 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH
4 StR 567/05 (Bundesgerichtshof)
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