Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 319/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 390

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2006 beschlos-sen: Dem der Nebenklägerin [X.] beigeordneten Rechtsanwalt [X.]aus [X.] wird für seine Tätigkeit im Revisions-verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 • bewilligt. Gründe: Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin [X.] für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der [X.] ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 • für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierig-keiten aufwiesen. 2 Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des [X.] verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch [X.] - 3 - rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Mai 2003 - 1 [X.]). [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 319/03

07.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 319/03 (REWIS RS 2006, 390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 390

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.