Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 1 StR 357/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3117

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[X.]/02vom13. Mai 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2003 beschlossen:Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], wird fürdie Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in [X.] 600,-- Gründe:Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der [X.] zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestelltworden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidungüber den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2Satz 2 BRAGO).Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung inHöhe von 600,-- Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der [X.] im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des an-gefochtenen Urteils der [X.] zu befassen. Insoweit war die Sache [X.] schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren [X.] keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-- 1der Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wi-chen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß- 3 -eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Ge-bühr (360,-- 3Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages aufdie ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungster-mins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller [X.] unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegol-ten werden (vgl. [X.]/v. Eicken/[X.], [X.] Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 357/02

13.05.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 1 StR 357/02 (REWIS RS 2003, 3117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3117

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