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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42/07 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des [X.] ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG). Der [X.]ge-richtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanz-gerichte in keinem Fall befasst werden ([X.], [X.]. v. 21. Oktober 2003, [X.], [X.], 355). 1 Der [X.] beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Ge-bührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die [X.] ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kosten- 2 - 3 - pflichtig ([X.], [X.]. v. 22. Februar 1989, [X.], [X.]R GKG § 25 Ge-bührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239). [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 6 O 467/02 - [X.], Entscheidung vom 04.01.2007 - 5 W 91/06 -
Meta
14.06.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZB 42/07 (REWIS RS 2007, 3434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3434
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