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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
384/13
2 AR
282/13
vom
30. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Antragsteller:
hier:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Az.: 39 Ns 103 Js 14275/12 [X.] Stuttgart
Az.: 2 Ws 205 + 206/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2014
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 3.
Dezember 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 11.
November 2013 die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 25. [X.] 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entschei-dung wendet sich der Beschwerdeführer mit der [X.]; gleichzeitig er-hebt er Gegenvorstellung.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verwor-fen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grund-sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht
gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 14.
Oktober 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 9.
November 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom [X.] umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.]. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
1
2
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3
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
3
Meta
30.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. 2 ARs 384/13 (REWIS RS 2014, 8255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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