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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
354/13
2 AR
271/13
vom
17. Dezember 2013
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
Az.: 7 [X.]/13 Landgericht -Strafvollstreckungskammer-
Offenburg
Az.: 2 [X.]/13 Oberlandesgericht Karlsruhe
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2013
be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 6. Dezem-
ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Novem-
ber 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 31. Juli und 19. August 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der [X.].
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11.
November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verwor-fen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grund-sätzlich
nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 25. Sep-tember 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfin-dung berücksichtigt.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
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17.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 ARs 354/13 (REWIS RS 2013, 206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 206
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