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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
278/14
2 AR 233/14
vom
27. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Az.: [X.]/11 [X.] Düsseldorf
hier:
weitere [X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des
[X.]s hat am 27. Januar 2015
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den [X.] vom 26. November 2014 wird auf seine Kosten [X.].
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des [X.]s Düsseldorf vom 20. Oktober 2011 als unzulässig [X.] und die hiergegen gerichtete [X.] mit Beschluss vom 26. No-vember 2014 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete neuerli-che Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 ist als (weitere) An-hörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen.
Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das [X.]. Dies ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum [X.]. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbe-hebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2012 -
2 BvR 1218/10).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2006 -
1 StR 50/06).
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3
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Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer [X.]Ott
4
Meta
27.01.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 2 ARs 278/14 (REWIS RS 2015, 16552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16552
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