Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.04.2014, Az. B 14 AS 373/13 B

14. Senat | REWIS RS 2014, 6430

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Anhörungsfehler - keine vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - absoluter Revisionsgrund


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 13. März 2013 - L 19 AS 2091/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die rückwirkende Klärung ihres Krankenversicherungsverhältnisses und die Verurteilung des beklagten [X.] und/oder der [X.], ihr die Kosten für die Nachversicherung in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren sowie die durch die Nichtversicherung entstandenen zusätzlichen Aufwendungen als Schaden zu ersetzen.

2

Der Beklagte lehnte die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ab. Die Klage zum [X.] blieb erfolglos (Urteil vom [X.]). Das [X.] ([X.]) [X.] wies - nach einem [X.] vom 14.2.2013 und nach Abtrennung des Rechtsstreits wegen Schadenersatzansprüchen und dessen Verweisung an das [X.] durch Beschluss vom [X.] - die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) zurück, denn die Berufsrichter seien übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung unbegründet sei (Beschluss vom [X.]). Zudem verwarf das [X.] durch diesen Beschluss die zweitinstanzliche Klage der Klägerin gegen die [X.] als unzulässig. Zur Begründung hat das [X.] insoweit ua ausgeführt, bei den erstmalig im Berufungsverfahren gegen die [X.] geltend gemachten Ansprüchen handele es sich um eine zweitinstanzliche Klage, die nicht statthaft und daher nach § 158 [X.] wegen Unzulässigkeit zu verwerfen sei.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom [X.] ist zulässig, denn sie hat einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 [X.]).

4

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der der Sache nach gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 153 Abs 4 [X.] und § 158 [X.] liegt vor. Mit einer Verletzung dieser Verfahrensnormen ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 [X.] (ZPO) iVm § 202 Satz 1 [X.] gerügt (vgl [X.] vom 22.11.2012 - [X.] P 10/12 B, [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom [X.] [X.]/12 B, juris RdNr 3; BSG Urteil vom [X.] - B 2 U 29/00 R, [X.] 3-1500 § 153 [X.], Juris-Rd[X.]4; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 153 Rd[X.]6). Das [X.] war bei seinem Beschluss vom [X.] nicht vorschriftsmäßig besetzt.

5

Denn das [X.] hatte die Klägerin im [X.] vom 14.2.2013 nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] nicht auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss über die Berufung zusammen mit der erst im Berufungsverfahren erhobenen Klage hingewiesen. Das Schreiben ließ nicht erkennen, wie das [X.] mit dem von der Klägerin zuletzt sowohl gegenüber dem Beklagten als auch der [X.] verfolgten Begehren umzugehen beabsichtigte. Das [X.] war insoweit unvollständig und irreführend und genügte nicht den rechtlichen Anforderungen. Es vermag schon deshalb den Beschluss vom [X.] über die Zurückweisung der Berufung und die Verwerfung der Klage als unzulässig nicht zu legitimieren. Das [X.] hätte angesichts dessen vorliegend über die Berufung und über die Klage nicht im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 und § 158 Satz 2 [X.] entscheiden dürfen.

6

Bei einer Verletzung dieser Verfahrensnormen sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Es bedarf keiner Prüfung, was die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Denn es handelt sich insoweit um einen die angefochtene Entscheidung des [X.] insgesamt betreffenden absoluten Revisionsgrund nach § 547 [X.] ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.], weil die Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 [X.] wie des § 158 Satz 2 [X.] zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des [X.] ohne [X.] führt (vgl [X.] vom 22.11.2012 - [X.] P 10/12 B, [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom 20.10.2010 - [X.] R 63/10 B, [X.] 4-1500 § 153 [X.]1 Rd[X.]7; vgl auch [X.] vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B, [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.]0). Der absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 [X.]). Die Verweisung an einen anderen Senat des [X.] (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.]) ist nicht geboten.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 373/13 B

09.04.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 21. September 2012, Az: S 35 AS 241/08, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 158 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.04.2014, Az. B 14 AS 373/13 B (REWIS RS 2014, 6430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6430

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