Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 133/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7878

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 133/13

Verkündet am:

13. Februar 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134
Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen [X.] Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insol-venzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

[X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
IX ZR 133/13 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014
durch [X.] Dr. [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 2. Dezember 2008 verstorbenen M.

E.

, welches auf Antrag des Nachlasspflegers vom 6. Mai 2009 am 30. September 2009 eröffnet [X.] ist. Sie macht gegen den [X.]n -
den Sohn der Erblasserin, der ebenso wie seine Geschwister die Erbschaft nach seiner Mutter und seinem vorverstor-benen Vater ausgeschlagen hat
-
aufgrund folgenden Vorgangs einen Rückge-währanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend:

Die Erblasserin war Eigentümerin einer
Wohnung, welche mit einer Grundschuld in Höhe von 300.000 DM
zugunsten der B.

AG (fortan: [X.])
belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 1
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21.
Juni 2004
übertrug sie die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den [X.]n. Hinsichtlich der Grundschuld heißt es in § 3 des
Übergabevertrages:

"Dieses Recht bleibt bestehen und wird nur in dinglicher Hinsicht über-nommen. Eine persönliche Schuldübernahme erfolgt nicht. Es wird von den bisherigen persönlichen Schuldnern (Eheleute Di.

und M.

E.

) weiterhin verzinst und getilgt. Eigentümergrundschulden und sämtliche [X.] gegen den Gläubiger werden hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des [X.] an den Erwerber abgetreten und der [X.] bewilligt."

Der [X.] wurde am 17. August 2004 als Eigentümer in das Grund-buch eingetragen. Im März 2006 lösten die Eltern des [X.]n
das durch
die Grundschuld gesicherte Darlehen ab.
Die Sonderzahlung wurde durch ein Darlehen der S.

Sch.

finanziert, welches durch eine Grundschuld an einem den Eltern des [X.] gehörenden, mit einem Wohn-
und Geschäftshaus bebauten [X.] besichert wurde.
Die [X.]
bewilligte daraufhin die Löschung der [X.]. [X.] verkaufte der [X.] die Wohnung. Die Grundschuld wurde aufgrund der [X.] am 15. Juni 2011 gelöscht.

Die Klägerin
verlangt
die
Rückgewähr

i-gen Betrages
der Sonderzahlung,
zur Insolvenzmasse. Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des [X.]n ist erfolg-los geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

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4
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Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl die Abtretung des [X.] auf Rückgewähr der Grundschuld als auch die Tilgung des durch diese gesicherten Darlehens seien als unentgeltliche Leistungen anfechtbar. Die Ab-tretung sei gemäß § 140 Abs. 1 [X.] erst mit der vollständigen Tilgung des [X.] [X.] anfechtungsrechtlich wirksam geworden. Zuvor habe der [X.]
keine
gesicherte Rechtsposition erlangt, weil der Grundschuld im Rahmen der ihr zugrunde liegenden weiten Zweckerklärung neue Forderungen hätten unterlegt werden können. Das pauschale Bestreiten der Zweckerklärung sei unerheblich. Die Darlehenstilgung stelle eine von der [X.] losgelöste unentgeltliche mittelbare Zuwendung dar, welche selbständig der Anfechtung unterliege. Der Freistellungsanspruch des [X.]n aus dem Übergabevertrag sei im Zeitpunkt der Tilgung wegen der finanziellen Situation der Eltern bereits wertlos gewesen. Durch die genannten Rechtshandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, weil das Grundeigentum nicht wert-ausschöpfend belastet gewesen sei. Auf den Wert des nach dem Tod des [X.] im alleinigen Eigentum der Erblasserin stehenden Wohn-
und Geschäfts-hauses, welches nach Darstellung des [X.]n nach der Eröffnung des [X.] weit unter Wert verkauft worden sei, komme es nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.] sei keine zur Be-friedigung aller Gläubiger ausreichende Masse vorhanden. Fehler bei der [X.] des Grundstücks könnten zur Haftung der
Verwalterin führen, hätten 6
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auf den [X.] jedoch keinen Einfluss.
Der [X.] habe [X.] in Höhe seiner Bereicherung zu leisten, welche der Wertsteigerung der zugewandten Wohnung nach Löschung der Grundschuld entspreche.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134
Abs. 1
[X.]. Die Ablösung des Darlehens
stellt
eine nach § 134 Abs. 1 [X.] anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den [X.]n dar.

a) haben
die Erblasserin
und ihr Ehemann
nicht nur
ihre eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der [X.]
getilgt
(§ 362 Abs. 1 [X.]), sondern zugleich eine Leistung
an den [X.]n erbracht, dessen Grundstück infolge der Zahlung
frei von Rechten Dritter wur-de.
Entgegen der Ansicht der Revision
handelt es sich
hierbei
nicht nur um [X.] Vorte

Der Begriff der Leistung in § 134 [X.] entspricht nicht demjenigen
des bürgerlichen Rechts (§
812 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], § 134 Rn. 32). Nach der [X.] wurde der in § 32 KO verwandte Begriff
der unentgeltlichen Verfügung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung er-setzt, um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiellrechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 149 [X.]; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn.
5). Angefochten und nach § 143 Abs. 1 [X.]
rückgängig gemacht
wird nicht 8
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die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 -
IX ZR 86/08, [X.], 1750 Rn. 29; vom 1. Juli 2010 -
IX ZR 58/09, [X.] Rn. 14; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 6).
Eine Zahlung kann mehrere
Leistungen im Sinne von
§ 134 [X.] umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfech-tungsrechtlich gesondert zu betrachten sind. Gegenstand der Anfechtung ist hier die Ablösung der Grundschuld.

Überdies diente die Sonderzahlung der Erfüllung einer Verpflichtung der Erblasserin gegenüber dem [X.]n. Die Erblasserin hatte dem [X.]n, wie sich aus § 3 des [X.] ergibt,
das Wohneigentum
lastenfrei zugewandt. Die Grundschuld, welche die Darlehensverbindlichkeit der Eltern bei der [X.]
sicherte, blieb zwar zunächst
bestehen. Das Darlehen sollte [X.] von den Eltern
zurückgezahlt werden, nicht vom [X.]n, und die An-sprüche
aus der Sicherungsabrede gegen die
[X.] wurden an den [X.]n abgetreten. Das Berufungsgericht hat § 3 des [X.]
revisionsrecht-lich unbedenklich
und von der Revision unbeanstandet
als
Verpflichtung der Erblasserin ausgelegt, dem [X.]n durch
die
Tilgung des Darlehens lasten-freies Eigentum zu verschaffen.

Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Leistung der
Erblasserin an den [X.]n nicht entgegen, dass der [X.] -
anders als der [X.] in dem Fall, welcher dem Senatsurteil vom 4. März 1999 ([X.], [X.]Z 141, 96) zugrunde lag
-
nicht persönlich für das von der Grundschuld gesicherte Darlehen haftete. Ebenso wie der [X.] im damaligen Fall hat der [X.]
durch die Tilgung des Darlehens
einen Vorteil erlangt, der darin bestand, dass die an seinem Wohneigentum bestellte Grundschuld nicht mehr valutierte.
Ob er gegenüber dem Darlehens-11
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gläubiger persönlich haftete, aber Freistellung verlangen konnte, oder ob er von vorneherein nur mit dem übertragenen Grundstück haftete, ist ohne Belang.

b) Die Leistung war unentgeltlich.

aa) Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zu-grunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspre-chende Gegenleistung zufließt. Die Sonderzahlung
beruhte auf dem Darle-hensvertrag und führte
zum Erlöschen der Forderung aus § 488 [X.], welche
die [X.]
durch Abschluss des Darlehensvertrages und [X.] des ver-einbarten Darlehens, also entgeltlich, erworben hatte.
Im Verhältnis zur [X.]
war die
Leistung
folglich nicht unentgeltlich.
Im Verhältnis zum [X.]n gilt dies jedoch nicht. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs-
oder Gegenleis-tungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Aus-gleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 [X.] ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausglei-chende Gegenleistung zu erbringen hat ([X.], Urteil vom 4. März 1999 -
[X.], [X.]Z 141, 96, 99 f; vom 3. März 2005 -
IX ZR 441/00, [X.]Z 162, 276, 279 f).
Der [X.] hat keine Gegenleistung erbracht.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision wird dadurch, dass der [X.]
mit der Ablösung der Grundschuld seinen vertraglichen Anspruch auf Übertra-gung [X.] Eigentums verlor,
die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht ausgeschlossen.
Der in § 134 Abs. 1 [X.] verwandte Begriff der Unentgeltlich-13
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keit bedeutet nicht "rechtsgrundlos". Auch eine Leistung, die aufgrund eines Schenkungsvertrages -
also mit Rechtsgrund
-
erfolgt, ist unentgeltlich. Die Un-entgeltlichkeit einer Leistung, die
-
wie hier
-
kein Verpflichtungsgeschäft dar-stellt, ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen ([X.]/[X.], [X.], § 134 Rn. 3; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 19; K.
Schmidt/
[X.]/Weinland, [X.], 18. Aufl., § 134 Rn. 18).
Die Leistung der Erblasserin beruhte auf dem Übergabevertrag, der keine Gegenleistung des [X.]n vor-sah. Der in § 8 des [X.] vereinbarte lebenslange Nießbrauch stellte keine Gegenleistung dar, sondern war allenfalls geeignet, den Wert der Zuwendung zu mindern.

c) Die Zahlung hatte
schon deshalb eine Gläubigerbenachteiligung ge-mäß §
129 Abs. 1 [X.] zur Folge, weil die von der Erblasserin aufgewandten Mittel
endgültig aus
ihrem
Vermögen
ausschieden und für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung standen. Die Überlegungen der Revision dazu, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zahlung bereits [X.] sei und ihre Gläubiger deshalb keinerlei Aussicht auf eine auch nur teil-weise Befriedigung ihrer Forderungen gehabt hätten, vermögen an diesem Er-gebnis nichts zu ändern. Die Erblasserin hat sich
gemeinsam mit ihrem Ehe-mann

Wohneigentum des [X.]n lastenden Grundschuld verwandt. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubi-gerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für [X.], nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum ([X.], Urteil vom 2. Juni 2005 -
IX ZR 263/03, [X.], 1712, 1714; vom 20. Januar 2011 -
IX ZR 58/10, [X.], 371 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], § 129 Rn.
131; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 66; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 129 Rn. 181).

we-16
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9
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gen der Mithaftung ihres Ehemannes
für das Darlehen (§§ 420, 426 [X.])
nur hälftig zugerechnet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil nur der hälf-tige Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist.

d) Die Frist des § 134 [X.] ist eingehalten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hier nicht auf das Datum des [X.] an, sondern auf dasjenige der Zahlung.
Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung ge-sondert zu bestimmen ([X.], [X.], 31, 32; [X.]/[X.],
[X.], § 134 Rn. 64; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., §
134 Rn. 21).
Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] reicht es aus, dass der Vollzug der Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist des §
134 [X.] erfolgte (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
[X.], [X.]Z 141, 96, 103 mwN). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenom-men, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 [X.]).
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasse-rin auf die gesicherte Forderung gezahlt. Mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 362 Abs. 1 [X.]) erwarb der [X.] den ihm vorsorglich abge-tretenen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Rückgewähr der Grundschuld (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1986 -
IX ZR 206/85, [X.], 1441, 1442;
Bamberger/[X.]/Rohe, [X.], 3. Aufl., § 1192 Rn. 200 zum [X.]) und damit im Ergebnis unbelastetes Ei-gentum an der Wohnung. Die Begründung des Anspruchs auf lastenfreie Über-tragung der Wohnung und der letzte Schritt des Vollzuges der Schenkung durch Ablösung des Grundpfandrechts bildeten zusammen die unentgeltliche Leistung der Erblasserin.
17
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2. Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 [X.] ist, dass dasjeni-ge zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die [X.] Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Das ist hier jedenfalls die Hälfte der Sonderzahlung von

.
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der [X.] nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 818 Abs. 3 [X.]). Die Revision verweist darauf, dass
weder die getilgte Darlehens-forderung noch der Anspruch
auf Rückgewähr der
gelöschten
Grundschuld
ei-nen Wert für den [X.]n darstellten. Darauf kommt es indes nicht an. Folge

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11
-
der Zahlung war die Ablösung der Grundschuld, die bis dahin in Höhe von

und den Wert des Wohneigentums entsprechend verrin-gerte. Dieser Vorteil ist dem [X.]n verblieben.

[X.]
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
6 [X.]/11 -

[X.] in [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 133/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 133/13 (REWIS RS 2014, 7878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7878

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27 U 6/16 (Oberlandesgericht Hamm)


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IX ZR 133/13

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