Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. 4 StR 261/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7028

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020817B4STR261.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 261/17

vom
2. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. August
2017
ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 31. August 2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Es hat außerdem die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil des [X.] auf-rechterhalten. Diese Maßregel wird seit dem 31. Mai 2016 vollstreckt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§
349 Abs.
2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angeklag-ten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch 1
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zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen. Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des [X.] vom 31.
August 2015 angeordnete [X.] nach § 55 Abs.
2 StGB aufrechterhalten, weil die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser Verurteilung des Angeklagten begangen wurden ([X.], Beschluss vom 25. November 2010

3 [X.], NStZ-RR 2011, 105 f. mwN).
Auch die [X.] eines [X.] von Freiheitsstrafe (§ 67 Abs.
2 Satz 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat folgt der vom 3. Strafsenat
in seinem vorgenannten Beschluss geäußerten Ansicht, dass in Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebil-det wird, dass eine nach § 67 Abs.
2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halb-strafenzeitpunkt orientierte Anordnung des [X.] zu einer Heraus-nahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, darin eine der Konstellationen zu sehen sein kann, in denen entgegen der Regel des §
67 Abs.
2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen [X.] verzichtet werden kann.
Eine solche Konstellation hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte hat während des [X.] nach drei früheren, jeweils [X.] Therapiemaßnahmen jetzt erstmals eine [X.] entwickelt. Die Herausnahme aus der Maßregel wäre nach der Einschätzung des behandelnden Arztes und des vom [X.] gehörten [X.] kontraproduktiv. Der Zweck der Maßregel würde mithin durch den [X.] von Freiheitsstrafe gefährdet und nicht leichter erreicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt. Die Gefahr, dass der Angeklagte nach erfolg-reichem Abschluss der Therapie im Strafvollzug rückfällig werden könnte, hat der Tatrichter erwogen und mit nachvollziehbaren Argumenten verneint. Nach 4
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alledem konnte hier auf die Anordnung eines [X.] verzichtet wer-den.
[X.]Roggenbuck Bender

Quentin Feilcke

Meta

4 StR 261/17

02.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. 4 StR 261/17 (REWIS RS 2017, 7028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7028

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3 StR 406/10

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