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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:100817U3STR275.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3
StR
275/17
vom
10. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3.
Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 10.
August
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.]am Bundesgerichtshof
Becker,
[X.]am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol,
die [X.]am Bundesgerichtshof
Dr. Berg,
Hoch
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
[X.]
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des [X.]vom 30.
November 2016 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zu-gehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur [X.]aufrechterhalten,
b) im [X.]mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.]zurückverwie-sen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.]hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.]Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verur-teilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; von der 1
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Anordnung des [X.]eines Teils der Strafe hat es abgesehen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte beanstandet -
nach wirksamer Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung
-
mit der nicht ausgeführten Formal-
und der Sachrüge den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Beide Rechtsmittel haben betreffend den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel Erfolg. Die weiterge-hende, auch die Einzelstrafe umfassende Revision des Angeklagten ist unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den vom [X.]getroffenen Feststellungen weist der 30 Jah-re alte, neunfach -
darunter mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten
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vorbe-strafte Angeklagte dissoziale Persönlichkeitszüge auf. Er rauchte im Alter von neun Jahren erstmals Cannabis und konsumierte mit zwölf Jahren erstmals Alkohol
und Ecstasy. Mit 14 Jahren begann er den [X.]von Heroin und Ko-kain. Es entwickelte sich eine körperliche Abhängigkeit von Alkohol und Heroin. Der Angeklagte konsumierte zuletzt täglich acht bis zehn Flaschen Bier sowie zwei bis drei Gramm Heroin, daneben Cannabis im Rahmen der Verfügbarkeit. Unterbrochen wurde der [X.]lediglich in Haftzeiten. Nach [X.]wurde der Angeklagte immer wieder rückfällig. Therapiemaßnahmen auf der Grundlage des §
35 BtMG brach er nach wenigen Stunden ab. Auch während Substitutionsbehandlungen mit Methadon hatte er durchgehend Beikonsum. In der seit Januar 2016 andauernden Inhaftierung wurde der Angeklagte durch Substitutionsbehandlung von Alkohol und Heroin entgiftet.
Am Tattag, dem 19.
November 2015, setzte sich der Angeklagte eine Spritze mit Kokain und Heroin. Sodann bedrohte
er die 81 Jahre alte [X.]in deren Wohnung in einem Seniorenwohnheim mit einem Messer und den Worten: "Gib [X.]dein Geld oder ich stech zu." Daraufhin übergab die völlig verängstigte Geschädigte dem Angeklagten ihr Portemonnaie. Der Angeklagte 2
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entnahm diesem 250 Euro, zerschnitt das Telefonkabel und flüchtete. Von dem erbeuteten Geld kaufte er Heroin.
Das [X.]hat wegen der hier abgeurteilten Tat auf eine Freiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt. Sodann hat es unter Ein-beziehung vom [X.]am 13.
Juni 2016 verhängter Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und acht Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr sowie zweimal drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verhängt.
[X.]Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Ausspruch über die Maßregel sowie denjenigen betreffend die Gesamtstrafe beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ausweislich der Begründung des Rechtsmittels greift die Staatsanwalt-schaft lediglich die Entscheidung des [X.]an, von der Anordnung des [X.]eines Teils der Freiheitsstrafe abzusehen. Hierzu führt sie nä-her aus, die [X.]habe die Voraussetzungen der notwendigen Erfolgs-aussicht der Unterbringung bzw. der dahingehenden Prognose einerseits und der tatsächlichen Dauer der Unterbringung andererseits verkannt.
Vor diesem Hintergrund erfasst die Anfechtung des Urteils über die Nichtanordnung des [X.]hinaus zunächst auch die Anordnung der Maßregel als solche. Denn die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschrän-kung setzt voraus, dass der [X.]nach dem inneren Zusammen-hang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Ur-4
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teils im Übrigen erforderlich zu machen, und die nach dem Teilrechtsmittel stu-fenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995
1
StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2.
Dezember 2004
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StR 246/04, BGHR StPO §
344 Abs.
1 Beschränkung 16). Die Anordnung des [X.]und die damit einhergehende Bestimmung von dessen Dauer nach §
67 Abs.
2 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung als solche erfüllt sind. Hierzu ist u.a. erforderlich, dass die Maßregel Aussicht auf Erfolg bietet (§
64 Satz
2 StGB). Ist dies nicht der Fall oder zweifelhaft, lässt sich auch kein angemessener Zeitraum für die Therapie bemessen, der neben der Strafhöhe für die Bestimmung der Dauer des [X.]maßgebend ist. Somit ist eine getrennte revisionsrechtliche Beurteilung der tatgerichtlichen Anordnung des [X.]und der Bestimmung von dessen Dauer, [X.]die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt außer Betracht lässt, nicht möglich (vgl. zum Verhältnis zwischen Dauer des Vorweg-vollzugs und Erfolgsaussicht BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007
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StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).
Die dem Grunde nach mögliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den [X.]insgesamt kommt hier ebenfalls nicht in Betracht; denn das [X.]hat im Rahmen der Begründung der Höhe der [X.]ausdrücklich berücksichtigt, dass neben der Freiheitsstrafe auch noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. [X.]besteht im vorliegenden Fall ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Demgegenüber hat die [X.]bei der [X.]der Einzelfreiheitsstrafe für die hier abgeurteilte Tat nicht auf die [X.]in einer Entziehungsanstalt abgestellt. Da zudem die Ausführungen der
[X.]zu der Bemessung der Gesamtstrafe und 9
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diejenigen
zu der Bestimmung der Einzelstrafe trennbar sind, wird letztere nicht von der Anfechtung umfasst.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt ist rechtsfehlerhaft, denn das [X.]hat mit Blick auf die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Nach §
64 Satz 2 StGB setzt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungser-folg, mithin darauf voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebli-che Zeitspanne vor einem Rückfall in den [X.]zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013
3
StR 513/12, BGHR StGB §
64 Satz
2 Erfolgsaussicht 1). Hierfür ist es erforderlich, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen er-folgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.
Dezember 2007
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StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift unter [X.]auf die genannte Rechtsprechung des Senats ausgeführt:
"Hieran bestehen insbesondere aufgrund der Dauer der Betäubungsmit-telabhängigkeit des Angeklagten, der hinzutretenden dissozialen Persönlich-keitsstörung und der Vielzahl der bisher ohne Ausnahme nach kurzer Zeit er-folglos abgebrochenen Therapiemaßnahmen i.S.d. §
35 BtMG begründete Zweifel. Bei einem derartig verfestigten und langjährigen Drogenkonsum wird allein mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis des Landgerichts, die [X.]schlössen nicht aus, dass der Angeklagte sich in dem deutlich 10
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strukturierteren und begrenzteren Setting des [X.]längerfristig auf Therapiemaßnahmen einlasse, und der Mitteilung der Erklärung des Angeklag-ten, mit der Durchführung einer Maßregel nach § 64 StGB einverstanden zu sein, die konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nicht
ausreichend belegt. So-weit lediglich das Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen zitiert wird, er schätze die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten im [X.]mit 30
% ein, bleibt offen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände von dieser Einschätzung ausgegangen wird. Im Übrigen drückt eine "Erfolgs-wahrscheinlichkeit" von 30 %, der sich die Kammer anschließt, nicht mehr aus als die Annahme, dass ein Behandlungserfolg nicht (gänzlich) verneint werden kann. Dies genügt aber den Anforderungen des §
64 S.
2 StGB nicht."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat hebt auch die zugehörigen, zu den früheren Therapieversu-chen des Angeklagten eher unpräzisen Feststellungen auf, um dem neuen Tat-gericht eine insgesamt in sich stimmige Entscheidung über die Maßregel zu ermöglichen.
b) Aufgrund des Wegfalls des [X.]kann hier auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, denn das [X.]hat -
wie dargelegt -
bei der Bestimmung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe in seine Erwägungen eingestellt, dass gegen den Angeklagten neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Hiervon sind die zur Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, dass eine Maßregel angeordnet worden ist, nicht betroffen; sie [X.]deshalb bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 StPO).
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I[X.]Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge denselben Erfolg wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Betreffend die Einzelstrafe ist sie nicht begründet. Die nicht ausgeführte Formalrüge ist unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Im Übrigen hat das [X.]insbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es die Voraussetzungen des §
21 StGB als nicht gegeben angesehen hat.
III.
Mit Blick auf das [X.]der Staatsanwaltschaft weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §
64 Satz
2 StGB in dessen seit dem 1.
August 2016 geltender
Fassung ausreicht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg innerhalb der Frist nach §
67d Abs.
1 Satz
1 oder 3 StGB zu erreichen ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
ist mithin, wenn daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlän-gert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des §
67d Abs.
1 Satz
3 18
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StGB um die Dauer des nach §
67 Abs.
4 StGB anrechenbaren Teils der Frei-heitsstrafe (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S.
1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 15.
März 2017
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StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 14.
Juni 2017
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StR 97/17, juris Rn.
6).
Becker [X.] Spaniol
[X.] Hoch
Meta
10.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 3 StR 275/17 (REWIS RS 2017, 6720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6720
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 275/17 (Bundesgerichtshof)
Beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft: Umfang der Beschränkung bei Anfechtung des Urteils wegen der Nichtanordnung des …
2 StR 387/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 51/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 221/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)
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