Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. 4 StR 261/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7039

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Gegenstand

Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 31. August 2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Es hat außerdem die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil des [X.] aufrechterhalten. Diese Maßregel wird seit dem 31. Mai 2016 vollstreckt.

2

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen. Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des [X.] vom 31. August 2015 angeordnete Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten, weil die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser Verurteilung des Angeklagten begangen wurden ([X.], Beschluss vom 25. November 2010 – 3 [X.], NStZ-RR 2011, 105 f. mwN).

4

Auch die [X.] eines [X.] von Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat folgt der vom 3. Strafsenat in seinem vorgenannten Beschluss geäußerten Ansicht, dass in Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am [X.] orientierte Anordnung des [X.] zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, darin eine der Konstellationen zu sehen sein kann, in denen entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen [X.] verzichtet werden kann.

5

Eine solche Konstellation hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte hat während des [X.] nach drei früheren, jeweils abgebrochenen Therapiemaßnahmen jetzt erstmals eine [X.] entwickelt. Die Herausnahme aus der Maßregel wäre nach der Einschätzung des behandelnden Arztes und des vom [X.] gehörten Sachverständigen kontraproduktiv. Der Zweck der Maßregel würde mithin durch den [X.] von Freiheitsstrafe gefährdet und nicht leichter erreicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt. Die Gefahr, dass der Angeklagte nach erfolgreichem Abschluss der Therapie im Strafvollzug rückfällig werden könnte, hat der Tatrichter erwogen und mit nachvollziehbaren Argumenten verneint. Nach alledem konnte hier auf die Anordnung eines [X.] verzichtet werden.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Bender

      

Quentin     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 261/17

02.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 6. Februar 2017, Az: 10 KLs 6/16

§ 55 Abs 2 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. 4 StR 261/17 (REWIS RS 2017, 7039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7039

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