Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2012, Az. VII ZR 15/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 648

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch


Leitsatz

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des [X.] in [X.] vom 11. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der [X.] Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in [X.], den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und [X.] in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil.

2

Teil [X.] [X.] des Vertrags lautet:

"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VO[X.]"

3

Teil [X.] IX des Vertrags lautet:

"1.) Die Ansprüche des [X.] auf Werklohn verjähren in zwei Jahren."

4

Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

5

Mit ihrer bei Gericht am 18. Juni 2009 eingegangenen Klage, die der [X.] am 4. August 2009 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin den Betrag von 2.041,20 € nebst Zinsen.

6

Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.041,20 € aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Amtsgericht hat die Restvergütungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Restvergütungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für [X.] auf zwei Jahre in der AGB-Klausel in Ziffer IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken.

Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1. Juni 2006 geltend gemachten Vergütungsforderung gemäß § 199 Abs. 1 [X.] spätestens am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum 5. März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am 6. März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei am 6. März 2009 eingetreten. Die am 18. Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei daher nicht mehr geeignet gewesen, die am 6. März 2009 eingetretene Verjährung zu hemmen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in [X.] Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 [X.] und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. [X.], NJW-RR 2008, 1233, 1234; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 202 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 202 Rn. 10).

Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten ([X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 185 Rn. 17).

III.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigung des Restvergütungsanspruchs sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch getroffen hat. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

[X.]                                         [X.]

                         Leupertz                                                       [X.]

Meta

VII ZR 15/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 11. November 2011, Az: 50 S 72/10

§ 195 BGB, § 242 BGB, § 307 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2012, Az. VII ZR 15/12 (REWIS RS 2012, 648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 648

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Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 391/13

VII ZR 15/12

Zitiert

III ZR 196/09

Zitieren mit Quelle:
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