Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.03.2016, Az. 2 BvR 285/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 15262

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: zahnmedizinische Versorgung im Strafvollzug - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Eilrechtsschutz - Berücksichtigung neuer Erkenntnisse im Wege des Abänderungsverfahrens gem § 114 Abs 2 S 3 StVollzG möglich


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des [X.], den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, bewegt sich im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums.

2

Zwar sind auch medizinische Einschätzungen des Anstaltsarztes nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 22). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem [X.] hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt nicht gesichert sein könnte.

3

Zweifel an einer genügenden zahnmedizinischen Versorgung des Beschwerdeführers und Anlass für eine weitere Sachaufklärung könnten sich zwar aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 21. Januar 2016, das eine ergänzende Stellungnahme des Anstaltsarztes enthält, ergeben. Dieses Schreiben lag dem [X.] bei Erlass des angegriffenen Beschlusses jedoch noch nicht vor und kann daher nur bei einer etwaigen weiteren Entscheidung des [X.] berücksichtigt werden (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 285/16

02.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Bochum, 26. Januar 2016, Az: V StVK 200/15, Beschluss

GG, §§ 56ff StVollzG, §§ 108ff StVollzG, § 56 Abs 1 S 1 StVollzG, § 58 S 2 Nr 2 StVollzG, § 114 Abs 2 S 3 Halbs 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.03.2016, Az. 2 BvR 285/16 (REWIS RS 2016, 15262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15262

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 476/16

Zitiert

2 BvR 683/11

2 BvR 1823/13

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