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Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verlegung eines Strafgefangenen aufgrund des Fehlverhaltens Dritter nur unter besonderen Voraussetzungen - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG durch Verlegung eines Strafgefangenen aufgrund Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Betroffenem und Anstaltsarzt, wenn die Zerrüttung auf jahrelanger Falschbehandlung durch diesen beruht - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch "Leerlaufenlassen" der Rechtsbeschwerde
1. Der Beschluss des [X.] vom 18. Juni 2014 - III - 1 Vollz ([X.]) 283/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung als unzulässig verwirft. Der Beschluss des [X.] vom 7. April 2014 - [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers gegen seine Verlegung als unbegründet zurückweist.
2. Die Beschlüsse werden in diesem Umfang und im [X.] aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung des Beschwerdeführers von der [X.] in die [X.] sowie die Fertigstellung und Verwertung eines Gutachtens über die Gewährung von [X.] durch die Justizvollzugsanstalten.
1. Der Beschwerdeführer, ein Diabetiker, verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in [X.]. Seitdem der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in die [X.] verlegt wurde, erhielt er auf Anordnung des dortigen Anstaltsarztes morgens und abends eine Gabe von [X.] sowie bei Bedarf [X.] am Mittag.
Die Behandlung durch den Anstaltsarzt war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem [X.], in dem der Beschwerdeführer unter anderem begehrte, eine Neueinstellung seiner Insulinversorgung vorzunehmen sowie eine Untersuchung seines Augenhintergrundes im sechsmonatigen Abstand zu veranlassen. Nachdem das [X.] und das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hatten, hob die [X.] des Zweiten Senats die beiden Entscheidungen mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 auf, da diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzten (vgl. [X.], 84 ff.). Das [X.] habe, so die Kammer, dem Beschwerdeführer jegliche sachliche [X.]rüfung seiner medizinischen Behandlung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dieser Behandlung, soweit er sie im Hinblick auf ihre medizinische Richtigkeit überprüft wissen wolle, nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
Nach der Zurückverweisung durch die Kammer holte das erneut mit dem Verfahren befasste [X.] ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob der Beschwerdeführer fehlerhaft behandelt worden sei. Der Sachverständige stellte fest, dass die durchgeführte Behandlung in keiner Weise den Anforderungen an eine adäquate Insulintherapie entsprochen habe, und schlug in einem vom [X.] ebenfalls angeforderten Ergänzungsgutachten eine andere medikamentöse Behandlung für den Beschwerdeführer vor. Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 ([X.]) verpflichtete das [X.] die [X.] dazu, den Beschwerdeführer gemäß den Vorgaben des ergänzenden Sachverständigengutachtens zu behandeln. In dem Beschluss heißt es, dass eine Verpflichtung zur Behandlung in dem tenorierten Umfang anzuordnen und die bloße Verpflichtung zur Neubescheidung der Justizvollzugsanstalt nicht ausreichend gewesen sei, da der Anstalt spätestens seit Mai 2013 in Folge des erstellten Sachverständigengutachtens die Falschbehandlung des Beschwerdeführers bekannt gewesen, diese aber im Laufe dieser zwei Monate nicht umgestellt worden sei. Zur Neuausrichtung der medizinischen Behandlung an den Vorgaben des Beschlusses wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2013 in das [X.] verlegt; seine Behandlung war zuvor in der [X.] nicht umgestellt worden. Dort wurde ihm am 26. August 2013 mitgeteilt, dass er in die [X.] verlegt werde.
2. Über den Beschwerdeführer sollte von der [X.] ein Gutachten über die Gewährung von [X.] erstellt werden. Dazu wurde er zunächst von einem anstaltsexternen [X.]sychologen begutachtet. Dieser erstellte im November 2010 einen abschließenden Behandlungsbericht. Da der [X.]sychologe selbstständige Lockerungen beziehungsweise die Verlegung in den offenen Vollzug empfohlen hatte, beantragte der Beschwerdeführer dies bei der Justizvollzugsanstalt. Die anstaltsinternen Gespräche zur Erstellung des [X.] waren im Oktober 2012 abgeschlossen, und die [X.] stellte dem Beschwerdeführer ein positives Lockerungsgutachten bis zum Jahresende in Aussicht. Da die Fertigstellung entgegen dieser Ankündigung nicht erfolgte, richtete der Beschwerdeführer insgesamt sieben Anträge an die Anstalt (am 26. November 2012, 20. Januar, 28. Mai, 18. Juni, 26. Juni, 9. Juli und schließlich am 4. August 2013). Diese reagierte auf seine Anträge allerdings nicht.
3. Am 26. August 2013 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das [X.]. Er beantragte erstens Rechtsschutz gegen die geplante Verlegung und zweitens, die [X.] zur Fertigstellung des [X.] zu verpflichten. Die Verlegung nach [X.] sei ermessensfehlerhaft und überdies unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot. Er befinde sich seit acht Jahren in der [X.] und habe dort gute Kontakte zu anderen Gefangenen, dem [X.]ersonal und dem [X.]sychologischen Dienst. Überdies übe er eine Arbeit aus, die der höchsten Lohngruppe zugeordnet sei und mit der nahezu höchsten Leistungszulage vergütet werde. Auch sein ehrenamtlicher Betreuer werde im Falle einer Verlegung einen längeren Anfahrtsweg haben. Es verstoße zudem gegen sein Freiheitsrecht, dass die Justizvollzugsanstalt das Gutachten über die Gewährung von [X.] noch nicht gefertigt habe und es dafür keine nachvollziehbaren Gründe gebe.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2013 in die [X.] verlegt.
5. Mit Schreiben vom 26. September 2013 nahm die [X.] zunächst allein zu der Verlegung Stellung. Zur Begründung führte sie aus, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anstaltsarzt als nachhaltig gestört anzusehen sei und durch die Verlegung eine Basis für eine störungsfreie Behandlung geschaffen werden solle. Ein weiterer Aufenthalt in der [X.] erscheine aus Gründen der Förderung der Behandlung, zur Erreichung des Vollzugszieles sowie im Rahmen der [X.]flicht zur Gesundheitsfürsorge nicht mehr zuträglich.
6. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 entgegen. Die strikte Weigerung des Anstaltsarztes, sich an gutachterlichen und gerichtlichen Feststellungen zu orientieren, dürfe nicht dazu führen, dass ein Gefangener gegen seinen Willen verlegt werde. Außerdem sei das Verhältnis bereits seit seiner Verlegung in die [X.] im Jahr 2005 gestört gewesen, da der Anstaltsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Behandlung verweigert habe.
7. Zu der Fertigstellung des Gutachtens hieß es in einem weiteren Schreiben der [X.] vom 14. Oktober 2013, dass sich diese auf Grund von unbesetzten Stellen sowie [X.] im Fachbereich des [X.]sychologischen Dienstes erheblich verzögert habe. Zudem habe man die Fertigstellung des Gutachtens Anfang 2013 ausgesetzt, da befürchtet worden sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines "subkulturellen Verhaltens" den Anforderungen an einen offenen Vollzug nicht genüge, denn er habe sich bei anderen Diabetikern unerlaubt Insulin beschafft. Diese eigenmächtige Beschaffung sei auch der Grund für die nachhaltige Störung des [X.] und rechtfertige daher die Verlegung in die [X.]. Das Gutachten werde aber trotz der Verlegung des Beschwerdeführers und des damit verbundenen [X.]s nunmehr bevorzugt bearbeitet.
8. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte die [X.] mit, dass das Lockerungsgutachten gefertigt und mit Schreiben vom selben Tag an die [X.] übersandt worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin seinen Antrag auf Fertigstellung des Gutachtens mit Schreiben vom 30. Januar 2014 für erledigt und beantragte in einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2014, die "[X.] zu verpflichten, das gefertigte Lockerungsgutachten gegenüber den [X.] zu vertreten, damit eine Neuauflage des [X.] verhindert" werde. Mit einem Schreiben vom 27. Januar 2014 wies er zudem darauf hin, dass der Vortrag der Anstalt zur Begründung der erheblichen Verzögerung des [X.] von dem [X.] dahingehend zu überprüfen sei, ob diese Umstände eine derartige Verzögerung rechtfertigen könnten.
9. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erwiderte die [X.] auf den Antrag des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen liege nach der Verlegung des Beschwerdeführers bei der [X.]. Ob das von der [X.] gefertigte Gutachten in die Entscheidung über die Lockerungen miteinbezogen werde, sei nicht bekannt. Es sei aber verständlich, wenn die [X.] die Entscheidung über Lockerungen nicht allein auf der Grundlage eines Gutachtens der [X.] treffen wolle, zumal die Anamnese und Tests aus dem [X.] stammten.
10. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. April 2014 wies das [X.] beide Anträge des Beschwerdeführers zurück. Der Antrag sei, soweit er die Verlegungsentscheidung angreife, unbegründet. Rechtsgrundlage für eine solche sei § 8 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.]. Danach könne ein Gefangener abweichend vom [X.] in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen hierdurch gefördert werde. Der Anstalt stehe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung ein Ermessen zu, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Durch die Verlegung werde die Behandlung des Beschwerdeführers gefördert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anstaltsarzt der [X.] und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet und es erscheine möglich, dass die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers durch ein vertrauensvolleres, unbelastetes Verhältnis zu einem anderen Arzt gebessert werde. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere habe die Anstalt die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein bisheriges, beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten und die bestehenden [X.] Kontakte in der [X.] berücksichtigt, seiner gesundheitlichen Versorgung jedoch eine höhere Bedeutung beigemessen. Es bestehe zu Gunsten des Beschwerdeführers kein Vertrauensschutz, da die Anstalt dem Beschwerdeführer gegenüber nicht den Eindruck erweckt habe, er könne in der [X.] verbleiben.
Der Antrag im Hinblick auf die Vertretung des [X.] durch die [X.] gegenüber anderen Institutionen sei unzulässig. Die begehrte Handlung weise keinen Regelungscharakter und keine Außenwirkung auf. Der Antrag sei überdies unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Beschwerdeführers existiere.
Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Antrag zur Fertigstellung des Gutachtens wurden der Landeskasse die Kosten auferlegt. Die Anstalt habe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Fertigstellung des Gutachtens auch im Falle der Verlegung zugesichert.
11. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 30. April 2014 Rechtsbeschwerde ein. Der kurzen Niederschrift der Geschäftsstelle war ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beigefügt. In diesem schilderte er zunächst den Sachverhalt und den Inhalt der vielen Schreiben im Vorfeld des angegriffenen Beschlusses des [X.]s. Sodann beanstandete er insbesondere, dass seine Argumente gegen eine Verlegung vom Gericht nicht aufgegriffen worden seien.
12. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Juni 2014 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Senat merkte an, dass man daran zweifeln könne, ob eine Verlegung nach § 8 [X.] mit einer Zerrüttung des [X.] begründet werden könne, wenn eine Fehlbehandlung des Arztes im Raum stehe. Jedoch habe das [X.] die tatbestandlichen Voraussetzungen zutreffend erkannt und lediglich im Einzelfall die Ermessenfehlerfreiheit gegebenenfalls falsch beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhebe, sei auch dahingehend eine Zulassung nicht geboten. Die Entscheidung des [X.]s mache an mehreren Stellen deutlich, dass sie den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe.
II.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 30. Juni 2014 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 und schließlich Art. 104 [X.] geltend.
1. Er trägt vor, aus der Rechtsprechung des [X.]s ergebe sich, dass die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt in sein Grundrecht aus Art. 2 [X.] beziehungsweise in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 [X.] eingreife. Die Verlegung sei für ihn wegen der verlorenen [X.] Kontakte, der Kontakte zu den Fachdiensten und des verlorenen, gut vergüteten Arbeitsplatzes besonders schwerwiegend. In der [X.] sei ihm nie ein Arbeitsplatz angeboten worden, er verfüge nunmehr allein über das Taschengeld. Zudem habe er seinen Anspruch auf [X.] durch den Wegfall des Arbeitsplatzes verloren. Jedenfalls dürfe die Weigerung des Anstaltsarztes, ihm eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten, nicht dazu führen, dass er gegen seinen Willen verlegt werde. Durch die Anstalt sei niemals auf den Anstaltsarzt eingewirkt worden. Im Hinblick auf das Lockerungsgutachten wies er darauf hin, dass der Behandlungsbericht aus dem [X.] die Möglichkeit eröffnet habe, Lockerungen zu gewähren, durch die verzögerte Fertigstellung des [X.] sei dies aber unterblieben.
2. Mit Schreiben vom 5. April 2015 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er am 23. März 2015 wieder in die [X.] zurückverlegt worden sei und dort die Medikamente erhalte, die ihm auf Grund des Beschlusses des [X.]s Bochum vom 30. Juli 2013 verabreicht werden sollten. Das Rechtsschutzbedürfnis sei aber nicht entfallen, da er für anderthalb Jahre seinen Arbeitsplatz verloren habe und seine [X.] sich erheblich verzögert hätten.
3. Das Justizministerium des Landes [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.
4. [X.] des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] (§ 93c Abs. 1 [X.]) liegen im Hinblick auf die Entscheidung über die Verlegung vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht im Hinblick auf die Verlegung nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wieder in die [X.] zurückverlegt wurde. Das [X.] hat im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten [X.] die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darin gesehen, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. [X.] 81, 138 <140> unter Verweis auf [X.] 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>). Das [X.] ist in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnisses auch dann ausgegangen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des [X.]s kaum erlangen konnte ([X.] 81, 138 <140 f.>). Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt ([X.] 81, 138 <141> unter Verweis auf [X.] 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und das [X.] oft außer Stande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird ([X.] 81, 138 <141> unter Verweis auf [X.] 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>). Hier besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls auf Grund des in Rede stehenden tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes fort. Durch die Verlegung wurde das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot in besonders erheblicher Weise berührt, da der Beschwerdeführer dadurch seine Kontakte in der Anstalt und seinen Arbeitsplatz für einen Zeitraum von anderthalb Jahren verlor. Zudem wurde die Entscheidung über [X.] offensichtlich wesentlich verzögert und erschwert.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verlegungsentscheidung teilweise begründet.
a) Zwar verletzen die angegriffenen Beschlüsse des [X.]s und des [X.], soweit sie die Vertretung des [X.] gegenüber der [X.] betreffen, den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.]. Zu Recht hat das [X.] das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 109 [X.] verneint und das [X.] die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen.
b) Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer aber in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 [X.] sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.], soweit er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verlegung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückweist.
aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] ein ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf [X.]K 6, 260 <264>; 8, 307 <309>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6). Die Verlegung kann für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28). Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten [X.] Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 -, juris, Rn. 11). Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf [X.]K 6, 260 <264>; 8, 307 <309>). Verlegungen, die nicht ihrerseits durch [X.] bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, [X.], Rn. 28). Eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeitsmöglichkeit verbunden ist ([X.]K 6, 260 <264>).
bb) Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Beschluss des [X.]s durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Art. 2 Abs. 1 [X.] sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] verbieten eine Verlegung eines Strafgefangenen mit der Begründung, das Verhältnis zwischen diesem und dem Anstaltsarzt sei zerrüttet, wenn zuvor gerichtlich festgestellt wurde, dass der Anstaltsarzt den Strafgefangenen über Jahre hinweg in einer Weise medizinisch behandelte, die nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprach.
(1) Das [X.] hat bereits deutlich gemacht, dass die Verlegung eines Gefangenen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände in Betracht kommt, wenn ein Fehlverhalten Dritter zur Begründung der Entscheidung herangezogen wird ([X.]K 8, 307 <311>). Zudem muss in einer solchen Konstellation zunächst auf denjenigen, der die Regel bricht, eingewirkt werden, diesen Verstoß zu unterlassen, bevor derjenige, der von diesem regelwidrigen Verhalten betroffen ist, mit einer Verlegung belastet wird (vgl. [X.]K 6, 260 <265 f.>).
(2) Das [X.] erachtete § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als taugliche Eingriffsgrundlage für die Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers. Diese Norm lässt eine Verlegung zu, wenn die Behandlung des Gefangenen dadurch gefördert wird. Ungeachtet der einfach-gesetzlichen Fragen, ob § 65 Abs. 1 Alt. 2 [X.], wonach ein kranker Gefangener in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann, eine abschließende Spezialregelung zur Verlegung eines kranken Gefangenen enthält und die Auslegung des Begriffs "Behandlung" in § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch die medizinische Behandlung erfasst, muss bei der Ausübung des Ermessens, das der Justizvollzugsanstalt durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eröffnet wird, jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kontext von Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen [X.]K 6, 260 <265 f.>; 8, 307 <311 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch das [X.] stellt sich als unverhältnismäßig dar. Es wäre in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation durch die Strafvollstreckungskammer insbesondere festzustellen gewesen, ob die unzureichende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch eine geeignete Einwirkung der Anstaltsleitung auf den Anstaltsarzt als milderes Mittel hätte unterbunden werden können (vgl. [X.]K 6, 260 <265 f.>; 8, 307 <311>). Bei der Entscheidung über die Verlegung des Beschwerdeführers galt es insbesondere zu beachten, dass die schwerwiegende Falschbehandlung allein in die Verantwortungssphäre des Anstaltsarztes fiel. Es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn das rechtswidrige Verhalten des Anstaltsarztes, der den Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben des landgerichtlichen Beschlusses nicht fachgerecht behandelt hat, nicht diesem zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihm gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ein Dritter - der Beschwerdeführer - zum Objekt eingreifender Maßnahmen gemacht wird (vgl. [X.]K 8, 307 <311> m.w.N.). [X.] Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen ([X.]K 8, 307 <311> unter Verweis auf [X.] 116, 24 <49 f.>). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den Störer, sondern ohne Weiteres - und schwerwiegend in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden ([X.]K 8, 307 <311>).
(3) Ferner hat das Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über die Verlegung außer [X.] gelassen, dass durch den so begründeten [X.] von der [X.] auf die [X.] die bereits seit dem [X.] im Raum stehende Gewährung von [X.] zu Gunsten des Beschwerdeführers wesentlich erschwert wurde und es somit zu einer weiteren Beeinträchtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers kam.
c) Der angegriffene Beschluss des [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 [X.], soweit er die Rechtsbeschwerde gegen seine Verlegung als unzulässig verwirft.
aa) Art. 19 Abs. 4 [X.] enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf [X.] 67, 43 <58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 [X.] verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den [X.] gesichert ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19). Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche [X.]rüfung zu tragen hat ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf [X.] 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 [X.] zwar keinen Instanzenzug ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf [X.] 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das [X.]rozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 [X.] dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf [X.] 78, 88 <99>).
bb) Gegen gerichtliche Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1 [X.] die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht ([X.]K 13, 438 <441> m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das [X.] in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte ([X.]K 13, 438 <441> m.w.N.; vgl. ferner [X.]K 17, 420 <428>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]
cc) Demnach durfte das [X.] die Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der Begründung verwerfen, die Strafvollstreckungskammer habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 [X.] zutreffend erkannt und lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit unter Umständen falsch beurteilt. Das [X.] hat Anhaltspunkte dafür, dass es sich allenfalls um einen Fehler im Einzelfall gehandelt hat, gerade nicht benannt. Mit einer solchen bloßen Vermutung kann die Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] begründet werden, denn damit würden die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemachen würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis leerlaufen ließe (vgl. [X.]K 13, 438 <441 f.>).
d) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts der dargelegten Verstöße offenbleiben.
IV.
Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzungen, auf denen die Beschlüsse beruhen, werden der Beschluss des [X.]s Bochum vom 7. April 2014 und der Beschluss des [X.] Hamm vom 18. Juni 2014 aufgehoben; die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).
V.
Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.] die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. [X.] 32, 1 <39>; 79, 372 <378>; 86, 90 <122>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).
Meta
30.11.2016
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Hamm, 18. Juni 2014, Az: III - 1 Vollz (Ws) 283/14, Beschluss
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 8 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StVollzG, § 65 Abs 1 Alt 2 StVollzG, § 109 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.11.2016, Az. 2 BvR 1519/14 (REWIS RS 2016, 1619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1619
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1519/14, 30.11.2016.
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 283/14, 18.06.2014.
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