Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2011, Az. 7 A 9/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 7122

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Gegenstand

Wasserstraßenrechtliche Planfeststellung; Gewässerausbau; Fischereirecht; Recht auf gerechte Abwägung; nachträgliche Genehmigung von Einwendungen


Leitsatz

1. Die Erhebung von Einwendungen durch einen vollmachtlosen Vertreter kann auch nach Erlass der Planfeststellung rückwirkend genehmigt werden (§ 177 BGB analog).

2. Im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren haben die Inhaber von Fischereirechten auch unterhalb der Schwelle unzumutbarer Beeinträchtigungen ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (im Anschluss an Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <341 f.>, vom 25. September 1996 - BVerwG 11 A 20.96 - BVerwGE 102, 74 <79> und vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 <112 f.>).

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 21. September 2009 für den Ausbau der Fahrrinne des [X.] in den [X.] und Gerlachshausen.

2

Die Klägerin zu 1 ist eine öffentliche [X.]. Ihre Mitglieder sind in dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt des [X.] fischereiberechtigt. Der Kläger zu 2 ist Inhaber eines Fischereirechts an diesem [X.]-Abschnitt.

3

Die Beklagte beabsichtigt, den [X.] von [X.] bis zur Mündung des [X.]-Donau-Kanals als Wasserstraße der [X.] auszubauen, um [X.] (Länge 110 m, Breite 11,4 m) und [X.] (Länge 185 m, Breite 11,4 m) die Durchfahrt mit einer Abladetiefe von 2,70 m zu ermöglichen. Derzeit beträgt die Abladetiefe 2,30 m. Bis zur [X.] ([X.]-km 295) ist das Vorhaben abgeschlossen.

4

Auf Antrag des Wasserstraßenneubauamts [X.] leitete die [X.] das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Fahrrinne des [X.] in den [X.] ([X.]-km 295,92 bis 300,51) und Gerlachshausen ([X.]-km 305,60 bis 316,12; ohne [X.]) und für den Bau eines Schiffswarteplatzes in [X.] ([X.]-km 305,14 bis 305,60) ein. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen eine Verbreiterung der Fahrrinne von derzeit 36 m auf 40 m in der Geraden, in den [X.] auf bis zu 56 m. Hierfür werden Ufer zurückgenommen und überwiegend mit Steinschüttungen befestigt. Die Fahrrinne wird von gegenwärtig 2,50 m auf 2,90 m vertieft. Als Kompensationsmaßnahmen sind u.a. die Schaffung oder Erweiterung von Leitwerken, die einen von Wellenschlag beruhigten Lebensraum schaffen sollen, zwischen den [X.]-km 297,04 bis 297,59 sowie 308,47 bis 308,87 vorgesehen.

5

Die ordnungsgemäß bekannt gemachte Auslegung des Plans erfolgte vom 27. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 in den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

6

Die Kläger zu 1 und 2 wandten, vertreten durch die Rechtsanwälte [X.] und Kollegen, in einem am 16. Januar 2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben ein, der Ausbau beeinträchtige die Fischerei schwer und unerträglich. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme von Prof. [X.] vom 12. Januar 2007 Bezug genommen. Dieser führte - unter Verweis auf ein hinsichtlich des Ausbaus der [X.] und [X.] erstelltes Gutachten - aus, in dem nunmehr gegenständlichen [X.]-Abschnitt seien vergleichbare Beeinträchtigungen der Fischpopulation zu erwarten. Infolge des Ausbaus erhöhe sich die Zahl der [X.], Abladetiefe und Geschwindigkeit nähmen zu. Folge seien höhere Fischschäden durch Schraubenschlag sowie schifffahrtsbedingte Hub- und Sunkwellen, die Jungfische stranden ließen und die [X.] beeinträchtigten. Fischfang mit Geräten der Berufsfischerei sowie mit [X.] werde praktisch nur noch möglich sein, wo Schutz vor Wellen und Turbulenzen bestehe. Weiterhin sei zu befürchten, dass ein beachtlicher Teil der neu zu errichtenden Uferbefestigungen mit kleinen [X.]n ausgeführt werde. Im Gegensatz zu groben Steinschüttungen böten diese keinen Lebensraum für Tiere, die besonders für den Aal eine wichtige Nahrungsquelle seien, so dass mit einer beachtlichen Minderung des Aalertrags zu rechnen sei. Für Angler werde der betroffene Abschnitt weniger attraktiv. Es drohten deshalb Einbußen des für Erwerbsfischer wichtigen Angelkartenverkaufs. Die Gesamteinbuße des Ertrags werde auf 60 % geschätzt. Betroffen seien 25 Erwerbsfischer sowie ca. 600 Angler. Die Schaffung von Flachwasserbereichen bei [X.]-km 314,20 bis 315,15 (Baggersee [X.]) sowie 299,65 bis 300,60 (im [X.]) als Ausgleichsmaßnahme werde abgelehnt. Diese könnten sich als "Fischfallen" erweisen. Gefordert wurden umfängliche Ausgleichsmaßnahmen an Buhnen, Parallelwerken und Altarmen, die neben der Fahrrinne ein [X.] und gleichzeitig durchströmtes Hinterwasser schaffen sollen. Die Kiesbank unterhalb der [X.] solle erhalten, unterhalb der Staustufe [X.] eine neue geschaffen werden.

7

Die Einwendungen der Kläger konnten in dem Erörterungstermin vom 27. März 2007 im Wesentlichen nicht erledigt werden. In einer Planänderung kam das Wasserstraßenneubauamt fischereifachlichen Forderungen jedoch insoweit entgegen, als das Leitwerk bei [X.]-km 308,47 nunmehr bis [X.]-km 309,02 reichen soll. Der Klägerin zu 1 wurde mit einem - ihr am 24. November 2008 zugegangenen - Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erhebung von Einwendungen hierzu unter Hinweis auf § 14a Nr. 7 [X.] gegeben, die sie mit einem am 8. Dezember 2008 bei der [X.] eingegangenen Schreiben wahrnahm. Eine von Prof. [X.] erarbeitete Stellungnahme ging der Beklagten am 10. Dezember 2008 zu.

8

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. September 2009 - den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger sowie deren Vertretern persönlich zugestellt am 8. Oktober 2009 - stellte die Beklagte den vorgenannten Plan fest und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Die Gründe des Planfeststellungsbeschlusses enthalten in dem Kapitel "Darstellung und Abwägung privater Belange" einen Abschnitt zur Fischerei (Planfeststellungsbeschluss S. 111 bis 114). Dort wird ausgeführt, das Fischereirecht sei von vornherein dahin beschränkt, dass die zur Herstellung der Schiffbarkeit nach dem jeweiligen Stand der Verkehrsentwicklung erforderlichen wasserbaulichen Maßnahmen vom Rechtsinhaber grundsätzlich entschädigungslos geduldet werden müssten, auch wenn sie der Fischerei abträglich seien. Unter diesem Gesichtspunkt seien Eingriffe in bzw. erhebliche Nachteile auf das Fischereirecht nur dann gegeben, wenn durch Maßnahmen (Veränderung des Stroms) entweder die Fischerei überhaupt ganz oder zum Teil aufgehoben oder eine der Bedeutung nach gleiche Folge herbeigeführt werde. Nach den Aussagen der Gutachter könne die fischereirechtliche Nutzbarkeit durch die Ausbaumaßnahmen in zweifacher Hinsicht beeinträchtigt werden. Einerseits würden sich durch eventuelle Schädigungen der Fischfauna die Ertragsmöglichkeiten reduzieren, andererseits könnten die Fangbedingungen speziell für die Berufs- und Nebenerwerbsfischer erschwert werden. Bei diesen Beeinträchtigungen handele es sich jedoch um Auswirkungen des [X.]-Ausbaus, die von den [X.] entschädigungslos geduldet werden müssten. Durch die Art und Weise der beabsichtigten Baudurchführung würden erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei vermieden. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Interessen der [X.] durch das Ausbauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt würden.

9

Weiter wird in dem Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Einwendungen begründet und zu den Einwendungen der Kläger (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 128 bis 130) zusammenfassend ausgeführt: "Weitere Ausgleichsmaßnahmen" müssten nicht vorgenommen werden, weil der Träger des Vorhabens bereits ausreichende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen habe. Eventuell zurückbleibende Beeinträchtigungen seien hinzunehmen. Die Interessen der Öffentlichkeit an einem funktionierenden sicheren Binnenwasserstraßennetz überwögen. Mit wesentlichen nachhaltigen Beeinträchtigungen sei nicht zu rechnen.

Am 6. November 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen Klage unter Vorlage zweier [X.]en erhoben. Die für die Klägerin zu 1 erteilte [X.] ist von dem 2. Vorstand und dem [X.] unterschrieben. Die vom damaligen Obermeister des [X.] zu 2 unterzeichnete [X.] ist ebenfalls überschrieben mit [X.] "in [X.]egenheit Klage der Koppelfischereigenossenschaft [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom [X.]". Auf Aufforderung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte eine von dem [X.] und dem Zweiten Vorsitzenden der Klägerin zu 1 unterschriebene [X.] samt einem den Rechtsstreit billigenden Beschluss der Genossenschaftsversammlung der Klägerin zu 1 vom 20. April 2010 und eine vom jetzigen Obermeister unterzeichnete [X.] des [X.] zu 2 zur Klage in dessen Namen übersandt.

Zur Begründung tragen die Kläger mit einem bei Gericht am 19. November 2009 eingegangenen Schriftsatz sowie nachfolgend vertiefend vor: Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 ergebe sich aus ihrem Recht zur Fischhege, das durch die gegenständlichen Ausbaumaßnahmen beeinträchtigt werde, die des [X.] zu 2 aus seinen Fischereirechten an dem [X.]. Inhaltlich leide der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an einer Verletzung des Gebots der gerechten Abwägung. Die Forderungen der Kläger nach weitergehenden Ausgleichsmaßnahmen seien nicht genügend gewürdigt worden. Weiterhin wird unter Vertiefung der Einwendungen im Planfeststellungsverfahren ausgeführt, Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen seien fehlerhaft bewertet worden. Vorgelegt wurden weitere Gutachten von Prof. [X.] mit Berechnungen zu den prognostizierten Fischschäden. Diese führt er weniger auf Änderungen am Gewässerbett und den Ufern zurück als auf die Art der Gestaltung der neu zu errichtenden Ufer und die mit dem Ausbau voraussichtlich einhergehenden stärkeren Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt selbst. Die Kläger legen näher dar, warum ihres Erachtens die von ihnen geforderten zusätzlichen Auflagen notwendig sind und tragen vor, in der [X.] gelegenen im Jahr 2008 fertiggestellten [X.] seien die Bestände aller relevanten Fischarten heute ca. 60 % geringer als vor dem Ausbau.

Zunächst haben die Kläger sinngemäß beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 21. September 2009 aufzuheben,

hilfsweise,

- die Fahrgeschwindigkeit in dem verfahrensgegenständlichen [X.] auf 7 km/h zu begrenzen

- [X.] mit einer Kantenlänge von mindestens 30 cm zu verwenden und auf das Verfüllen mit feinkörnigem Material zu verzichten

- auf ungeschützte Naturufer zu verzichten

- die in dem Einwendungsschreiben der Kläger vom 12. Januar 2007 auf Seite 9 bis 13 geforderten Ausgleichsmaßnahmen zu verwirklichen.

Im Erörterungstermin haben sie auf Vorschlag des Berichterstatters den angekündigten Hauptantrag und den angekündigten Hilfsantrag, die Fahrgeschwindigkeit zu begrenzen, nicht aufrechterhalten und im Übrigen den Erlass eines Bescheidungsurteils beantragt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, denn sie sei wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung weder für die Klägerin zu 1 noch für den Kläger zu 2 innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden. Nach der Satzung der Klägerin zu 1 bedürfe es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung innerhalb der Klagefrist. Aus der für den Kläger zu 2 vorgelegten [X.] gehe nicht hervor, dass deren früherer Obermeister für diese gehandelt habe. Eine nachträgliche Heilung der genannten Mängel sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich. Dessen ungeachtet liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Genehmigung der Klageerhebung für die Klägerin zu 1 nicht vor. Darüber hinaus fehle der Klägerin zu 1 die Klagebefugnis. Fischereirechte habe sie nicht. Fischereirechte des [X.] zu 2 seien ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin zu 1 sei bereits deshalb präkludiert, weil sie die die Einwendungen vortragenden Rechtsanwälte seinerzeit nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt habe; insoweit komme eine Heilung ebenfalls nicht in Betracht. Auch sonst seien Einwendungen präkludiert, denn eine Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren vorgelegtes Gutachten sei unzulässig. Die Stellungnahmen von Prof. [X.] zu den Planänderungen seien erst am 10. Dezember 2008 und damit verfristet vorgelegt worden. Die [X.] sei nicht zu beanstanden. Soweit der Ausbau der Wasserstraße für die Fischerei zumutbar sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für zusätzliche Maßnahmen. Unklar sei auch, wie weit solche Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit vorzusehen seien. Überdies bedeuteten solche Maßnahmen eine zusätzliche Belastung des Steuerzahlers und führten zu Konflikten mit den Bestimmungen des [X.]. Die Kläger hätten zudem gewisse Beeinträchtigungen im Rahmen ihrer Sozialbindung hinzunehmen. Ein Abwägungsmangel wäre außerdem unerheblich, da ein Verzicht auf das Vorhaben nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus seien etwaige Mängel jedenfalls mittlerweile geheilt. Die Beklagte verweist insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. November 2010, in denen sie sich ausführlich mit den von den Klägern geforderten Auflagen auseinandersetzt und diese aus zahlreichen im Einzelnen näher dargelegten fachlichen - unter anderem naturschutzfachlichen - Gründen sowie wegen der dadurch dem Träger des Vorhabens entstehenden - ebenfalls näher dargelegten - Kosten ablehnt. Zur näheren Begründung werden mehrere Anlagen beigefügt. Vorgelegt wird unter anderem eine ausführliche Stellungnahme der [X.] vom 30. November 2006 (ergänzt am 26. April 2007), in der diese sich umfassend mit den Bedenken von Prof. [X.] auseinandersetzt, sowie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellte Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde und der Beklagten.

Der Berichterstatter hat am 12. Oktober 2010 den betroffenen Abschnitt des [X.] in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Entscheidungsgründe

Im Erörterungstermin haben die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist hinsichtlich beider Kläger zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Die Klage, über die gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 14e Abs. 1 [X.] das [X.] entscheidet, ist zulässig.

a) Sie ist von beiden Klägern ordnungsgemäß erhoben worden. Ursprüngliche Mängel der Vollmachten sind geheilt.

Nach § 85 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkt das Handeln des Anwalts nur bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für die Kläger. Nachgewiesen werden kann die prozessrechtliche Bevollmächtigung allein durch eine zu den Gerichtsakten zu gebende schriftliche Vollmacht (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO; vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 17. April 1984 - [X.] - [X.] 2/83 - [X.]E 69, 380 <381>). Nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann sie nachgereicht werden. Der Mangel der Vollmacht bei Erhebung der Klage wird dadurch mit [X.] geheilt, soweit noch kein die Klage als unzulässig [X.] vorliegt ([X.] - [X.], Beschluss vom 17. April 1984 a.a.O.).

Nach Art. 41 des [X.] ([X.]) i.V.m. § 23 Abs. 1 der Satzung wird die Klägerin zu 1 durch den Vorsitzenden des [X.] zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist deren Vertretungsmacht auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der [X.] bzw. des [X.] beschränkt. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber [X.]. Die Beschlussfassung über die Durchführung von Prozessen und die Bestellung von Prozessbevollmächtigten obliegt nach § 13 Abs. 2 Buchst. m der Satzung der [X.]. Ein solcher Beschluss wurde am 20. April 2010 gefasst. Die Auslegung des Beschlusses nach den allgemeinen Regeln (§§ 133 und 157 BGB analog) ergibt, dass dieser nicht nur in die Zukunft gerichtet ist, sondern auch die nachträgliche Billigung der bereits erhobenen Klage einschließt. Die Vollmacht des ersten und zweiten Vorsitzenden, die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 zu den Akten gegeben wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Die ursprünglich mangelhafte Bevollmächtigung ist folglich geheilt.

Der Kläger zu 2 wird nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 10 Nr. 2 seiner Satzung von seinem Obermeister vertreten. Dieser hat seinem Rechtsanwalt jedenfalls am 23. März 2010 wirksam Vollmacht erteilt. Der anfänglich möglicherweise vorliegende Mangel der Vollmacht ist zumindest geheilt.

b) Beide Kläger sind auch klagebefugt. Sie können geltend machen, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein. Denn sie werden durch das Vorhaben in planungsrechtlich relevanten privaten Belangen berührt.

Der Kläger zu 2 ist Inhaber eines dinglichen Fischereirechts und des damit verbundenen Fischereiausübungsrechts an dem gegenständlichen Gewässerabschnitt. Dies hat er durch Vorlage eines [X.] nachgewiesen. Ein Fischereirecht steht der Klägerin zu 1 zwar nicht zu. Bei ihr liegt aber nach Art. 31 [X.] i.V.m. § 2 ihrer Satzung das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu [X.], [X.] und Aneignung [X.]/Keiz, [X.], Art. 37 a.[X.] Rn. 6; Art. 1 Rn. 7, 13 ff.; [X.], Urteil vom 30. Juli 2007 - 22 BV 05.3270 - ZfW 2009, 166 <167>). Beide Kläger sind durch den geplanten Ausbau der Wasserstraße demnach in von der Rechtsordnung anerkannten Interessen berührt; diese sind weder gänzlich unbedeutend noch nicht schutzwürdig und gehören damit zu den abwägungserheblichen Belangen (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - [X.] 4 N 1.78 u.a. - [X.]E 59, 87 <101>; Urteil vom 1. September 1997 - [X.] 4 A 36.96 - [X.]E 105, 178 <180, 183> zu obligatorischen Ansprüchen; Beschluss vom 7. Juli 2010 - [X.] 7 VR 2.10 - [X.] 2010, 646).

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Kläger können nicht verlangen, dass die [X.] über die von ihnen zum Schutz der Fischerei erstrebten Maßnahmen erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

a) Die Kläger sind allerdings mit ihren im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 [X.] i.V.m. § 17 Nr. 5 [X.] in der bis zum 16. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 3. Mai 2005 ([X.]) präkludiert.

Die im Namen der Kläger handelnden Anwälte haben mit dem fristgerecht vor Ablauf der Einwendungsfrist am 16. Januar 2007 (§ 31 Abs. 1 [X.], § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB) eingegangenen Schriftsatz die Betroffenheit der Kläger ausreichend dargelegt:

Inhaltlich müssen Einwendungen in groben Zügen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - [X.]E 61, 82) erkennen lassen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden und in welcher Hinsicht die Planfeststellungsbehörde bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - [X.] 27.06 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 195). Die [X.] orientieren sich an den Möglichkeiten [X.] Laien. Ausführungen, die einen wissenschaftlich- technischen Sachverstand erfordern, können nicht verlangt werden (vgl. Urteil vom 3. März 2004 - [X.] 15.03 - NVwZ 2004, 986 <987>). Diesen Erfordernissen genügen das Schreiben vom 16. Januar 2007 und die mit diesem vorgelegte Stellungnahme von Prof. K. vom 12. Januar 2007. Die nach seiner Auffassung mit dem Ausbau einhergehenden Änderungen der Gewässerökologie und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Fischbestand werden im Einzelnen dargelegt. Dass dabei auf fachliche Einschätzungen aus einem im Hinblick auf die [X.] und [X.] erstelltes Gutachten Bezug genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Verweis dient der Untermauerung der auf den nunmehr verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitt bezogenen Ausführungen. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass in beiden Abschnitten vergleichbare Belange betroffen sind.

Ob die Klägerin zu 1 ihre im Verwaltungsverfahren tätigen Anwälte ordnungsgemäß bevollmächtigt hatte, kann dahinstehen. Eine vollmachtlose Vertretung könnte auch nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 177 BGB rückwirkend genehmigt werden ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2010, § 14 Rn. 20 f.). Die Billigung der Klageerhebung durch die [X.] schließt die Geltendmachung von Einwendungen im Verwaltungsverfahren ein. Die Rückwirkung der Genehmigung verletzt entgegen der Meinung der [X.]n auch nicht das Rechtsstaatsgebot.

Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 73 Abs. 8 [X.] vorgenommenen Änderungen sind Einwendungen ebenfalls nicht präkludiert. Dem Kläger zu 2 wurde insoweit bereits keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin zu 1 hat zu den Änderungen am 8. Dezember 2008 fristgerecht Stellung genommen. Mit den am 10. Dezember 2008 nachgereichten Stellungnahmen von Prof. K. hat sie ihren fristgerechten Vortrag lediglich vertieft.

b) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Systematisch ist die Norm in der allgemeinen planerischen Abwägung verankert; sie setzt eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze. Fehlt es an danach notwendigen Schutzauflagen, ist der Plan insoweit mangels ausreichender Konfliktbewältigung rechtswidrig. Nach den o.g. Grundsätzen hat der Betroffene aber in der Regel nur einen Anspruch auf Planergänzung (Urteil vom 14. September 1992 - [X.] 4 C 34 - 38.89 - [X.]E 91, 17 <19 f.>).

Rechte anderer im Sinne der Norm stehen hier mit dem Fischereiausübungsrecht der Klägerin zu 1 und dem Fischereirecht des [X.] zu 2 in Rede. Nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf diese Rechte hätte der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nur, wenn die damit einhergehenden Belastungen den Klägern auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen nicht mehr zumutbar wären (Urteile vom 21. Mai 1976 - [X.] 4 C 80.74 - [X.]E 51, 15 <29> und vom 27. Oktober 1998 - [X.] 11 A 1.97 - [X.]E 107, 313 <323> zu § 9 LuftVG).

Für das Fischereirecht an [X.]wasserstraßen wird in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, Fischereiberechtigte müssten Regulierungsmaßnahmen wie die hier in Rede stehende Vertiefung und Verbreiterung des Stromes entschädigungslos dulden. Anders sei es nur, wenn dem [X.] Gewässerteile entzogen würden. Bestimmte [X.]chancen oder ein bestimmter Fischbestand seien nicht geschützt (RG, Urteil vom 3. April 1903 - [X.] - [X.], 260; [X.], Urteil vom 5. April 1968 - [X.] -, [X.]Z 50, 73; [X.], Urteil vom 20. Mai 1977 - 1 U 105/75 - [X.] 1979, 280 ff.; [X.], Urteil vom 25. September 1996 - [X.] 11 A 20.96 - [X.]E 102, 74 <74ff.>; [X.], Urteil vom 17. März 2010 - 7 KS 174/06 - ZfW 2010, 225; [X.], Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 95.1134 - [X.] 1997, 563).

Das [X.] hat dies damit begründet, der Staat sei sich bei der Erteilung eines [X.] der Hauptbestimmung des öffentlichen Stromes bewusst und wolle es nur unbeschadet derjenigen Rechte, welche die Grundlage für die Erfüllung dieser Pflichten bildeten, gewähren (Urteil vom 3. April 1903 a.a.[X.] f.) Als ein Eingriff müssten daher nur solche Veränderungen am Strom angesehen werden, die infolge ihrer besonderen Beschaffenheit und ihrer besonderen Tragweite die Fischerei aufhöben oder eine dem der Bedeutung nach gleiche Folge herbeiführten. Eine noch weitergehende Pflicht zur entschädigungslosen Duldung sei mit dem Begriff eines Rechts kaum noch vereinbar. Ein Entschädigungsanspruch könne deshalb begründet sein, wenn Teile des Gewässers, die für die Fischerei von Wert seien, ohne Ausgleich beseitigt würden, etwa durch Verlandung oder Durchstiche. Das Gleiche gelte, wenn eine Einengung des Stroms den Gebrauch besonders zugelassener Fischereigerätschaften ausschließe. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn die Substanz des Gewässers durch Regulierung der Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne geändert werde. Daran ändere sich nichts, wenn ein für Fischnahrung wenig geeigneter Boden hergestellt werde oder günstige Laichbedingungen beseitigt würden (RG, Urteil vom 3. April 1903 a.a.[X.] ff.). Das [X.] hat ergänzend und mit Hinblick auf die [X.], denen [X.]wasserstraßen in erster Linie zu dienen bestimmt seien, den Vergleich mit dem privaten Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße gezogen, das in der Regel auch kein Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse gewähre (Urteil vom 25. September 1996 a.a.[X.] 77).

Nach dieser Rechtsprechung ist der verfahrensgegenständliche Ausbau zumutbar. Einen Wegfall von Wasserflächen hat das Vorhaben nicht zur Folge. Vielmehr werden diese sogar vergrößert. Auch wird der [X.] durch die [X.] nicht etwa zu einer naturfernen Betonrinne umgestaltet. Ein durch die beschriebene [X.] möglicherweise verursachter gewisser Rückgang des Ertrags der Fischerei ist nicht unzumutbar.

c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet zwar an einem Begründungsmangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben unterhalb der [X.] berührten Belange der [X.]. Dieser ist aber geheilt, weil die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wurde (§ 14e Abs. 6 Satz 2 [X.]).

aa) Die Kläger haben ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer aus dem Fischereirecht fließenden Interessen:

Nach dem Abwägungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sind die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr; u.a. Urteil vom 14. Februar 1975 - [X.] 4 C 21.74 - [X.]E 48, 56 <63>). Das Gebot der Bewältigung aller erheblichen Probleme durch eine gerechte Abwägung beschränkt sich dabei nicht allein auf unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Abwägungserheblich und damit in die Abwägung einzubeziehen sind alle Beeinträchtigungen von Rechten, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen sind. Die Inhaber dieser Rechte haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine Verpflichtung des [X.] zur Vornahme von Schutzmaßnahmen, wohl aber [X.] von einer Planung Betroffenen zustehende subjektiv öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange (stRspr; vgl. Urteile vom 29. Januar 1991 - [X.] 4 C 51.89 - [X.]E 87, 332 <341 f.> und vom 9. November 2006 - [X.] 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 <112 f.>).

Soweit die [X.] meint, diese Rechtsprechung des [X.]s sei für Planfeststellungen bei [X.]wasserstraßen nicht einschlägig, verkennt sie, dass dies aus dem Gebot der gerechten Abwägung folgt, das im bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] in gleicher Weise gilt wie in anderen Planfeststellungsverfahren. Davon ausgehend hat das [X.] in seinem Urteil vom 25. September 1996 - [X.] 11 A 20.96 - (a.a.[X.] 79) verlangt, dass eine Abwägung der Fischereibelange mit entgegenstehenden anderen Belangen überhaupt stattgefunden hat und dass in diese Abwägung alle Fischereibelange, die nach Lage der Dinge in diese eingestellt werden mussten, eingestellt werden. Dazu gehören die Belastungen der Fischerei durch die Ausführung des Vorhabens. Fehl geht damit auch die Auffassung der [X.]n, für ein Abwägungsgebot in dem dargestellten Umfang fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese findet sich vielmehr in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Dies bedeutet, dass zunächst - wie dargelegt - gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzumutbare Beeinträchtigungen der Fischereirechte grundsätzlich auszuschließen sind und dass dann in einer zweiten Stufe die an sich zumutbaren Beeinträchtigungen der Fischereirechte mit den übrigen von dem Vorhaben betroffenen Belangen abgewogen werden müssen. Diese Abwägung darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob die für das Vorhaben als solches sprechenden Belange die Belange betroffener Dritter überwiegen. Vielmehr muss auch abgewogen werden, inwieweit dem Träger des Vorhabens weitere Maßnahmen zur Verringerung der Beeinträchtigung der Rechte Dritte aufzuerlegen sind.

Diese Abwägung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil Maßnahmen, die den Trägern öffentlicher Verkehrsvorhaben auferlegt werden, allgemein den Steuerzahler zusätzlich belasten. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen öffentlichen Belang, der in die Abwägung eingestellt werden kann. Dass die Kläger - wie die [X.] insoweit zu Recht ausführt - gewisse Beeinträchtigungen im Rahmen der Sozialbindung ihrer Rechte hinzunehmen haben, schließt ebenfalls nicht aus, dass hierüber im Wege der Abwägung zu entscheiden ist.

bb) Dass diese Abwägung stattgefunden hat, ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mit der gebotenen Klarheit dargelegt worden. Immerhin ergibt sich aus der Äußerung auf Seite 128, "weitere" Ausgleichsmaßnahmen seien im Hinblick auf die vom Träger des Vorhabens bereits vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen entbehrlich, und der hierzu erfolgten Bezugnahme unter anderem auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, dass - wie erforderlich - auch die Belange der [X.] unterhalb der [X.] gewürdigt worden sind. Auch aus den mit dem Schriftsatz vom 30. November 2010 vorgelegten Unterlagen folgt, dass die [X.] sich hiermit im Verwaltungsverfahren befasst und bereits damals die gebotene Abwägung vorgenommen hat.

cc) Dieser Begründungsmangel bezüglich der Abwägung unterhalb der [X.] liegender Beeinträchtigungen ist aber geheilt, weil die [X.] die unzureichenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nachträglich mit einer tragfähigen Begründung versehen hat (§ 14e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 [X.] i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Im Schriftsatz vom 30. November 2010 hat die [X.] ausführlich dargelegt, warum sie weitere Maßnahmen zur Verringerung der - an sich zumutbaren - Beeinträchtigungen der Fischerei ablehnt. Sie hat sich neben naturschutzfachlichen Einwänden durchweg auf die finanziellen Belastungen bezogen, die die geforderten Maßnahmen verursachen. Gegen diese Erwägungen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Meta

7 A 9/09

03.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 14 Abs 1 S 2 WaStrG, § 177 BGB, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2011, Az. 7 A 9/09 (REWIS RS 2011, 7122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7122

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III ZR 259/06 (Bundesgerichtshof)


III ZR 260/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

RO 8 K 16.1320

W 2 S 16.554

8 CS 15.1096

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