Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 5 StR 3/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2094

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5 StR 3/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2005 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Einschleusens von [X.] ([X.] 1 b der Urteilsgründe) verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-mäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel und wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung im [X.] 1 b der Urteilsgründe keinen Bestand haben kann; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
[X.] (gewerbsmäßigen) Einschleusens von [X.] (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 und [X.], Abs. 2 Nr. 1; § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) gegen den Angeklagten, der pornografische Bilder seiner aus Osteuropa stammenden Verlobten gegen Entgelt in ein —[X.] eingestellt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das [X.] hat den auslän-derrechtlichen Status der Verlobten des Angeklagten nicht geklärt. Ebenso wenig hat es festgestellt, inwieweit die von der Verlobten gemachten [X.] sich für diese überhaupt als Erwerbstätigkeit darstellten, die geeig-net gewesen wäre, ihren möglicherweise rechtswidrigen Aufenthalt in [X.] zu stabilisieren.

Die Aufhebung dieser Verurteilung zieht den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich. Es wird sich die Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO mit der Folge aufdrängen, dass der Angeklagte allein wegen des schwereren zweiten [X.] zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt bleibt.

[X.] Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 3/05

24.08.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 5 StR 3/05 (REWIS RS 2005, 2094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2094

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