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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 39/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur [X.] während des festgestellten Baustillstands angefallenen Zinslast veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 59.123,16 • Dressler Haß [X.] Wiebel [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 O 319/03 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - [X.]/05 -
Meta
26.10.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. VII ZR 39/06 (REWIS RS 2006, 1136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1136
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