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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:190516UIIIZR274.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 274/15
Verkündet am:
19. Mai 2016
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 305c Abs. 1, § 307 Be, Cl; §§ 666, 675 Abs. 1
a)
Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kun-den gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam.
b)
Die Darlegungs-
und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden Be-dingung trifft den Kunden.
c)
Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätz-lich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 -
III ZR 274/15 -
LG Baden-Baden
AG Baden-Baden
-
2 -
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter
Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden -
Zivilkammer II -
vom 31. Juli 2015 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstücken
in Anspruch.
Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung in-
und ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012
teilten sie dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M.
G.
-
(im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unter-zeichnung und Rücksendung je eines der beigefügten Vollmachts-
und Hono-rarvertragsformulare. In dem -
insoweit standardisiert gefassten
-
Schreiben vom 24. Oktober 2012
heißt es weiter:
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3 -
"Bemerken möchte ich, dass in dem Honorar von 25 % plus Mehr-wertsteuer, welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass oder dessen Übernahme fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangrei-chen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. Vorauszahlung brauchen Sie nicht zu leisten. Meine Aufgabe wird es sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbe-sondere:
1.
Den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären. Ich verweise insofern auf den beigefügten Fragebogen. Nachfor-schungen sind nicht erforderlich.
...
2.
Die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkun-den zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen bereits erhalten.
3.
Den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unter-zeichnung durch einen der Erben übersenden.
4.
Den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzu-reichen. Die Personenstandsurkunden werden entsprechend in der Reihenfolge, in welcher die Daten in dem Erbscheinsantrag aufgeführt werden, zusammen mit einer Stammtafel und weite-ren Erläuterungen beigefügt.
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Die Erbschaftssteuererklärung vorzubereiten.
...
6.
Die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen und die Ver-teilung des Nachlasses durchzuführen.
Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und nur dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevoll-
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mächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorar-vertrag erhalte."
Gemäß
Nummer
1 der Honorarvereinbarung
wird die vereinbarte
Vergü-tung für die Tätigkeit
entrichtet, durch welche
der Kläger ermittelt wurde.
Num-mer
2 der Honorarvereinbarung enthält
die Beauftragung der Beklagten mit der unverzüglichen Beschaffung fehlender Personenstandsurkunden oder sonstiger Beweismittel,
wobei Mehrkosten hierfür nicht berechnet
werden.
Der Kläger unterzeichnete die Formulare für die Honorarvereinbarung und die Vollmacht,
mit der die Beklagten zur Vertretung des Klägers in allen den Nachlass G.
betreffenden Angelegenheiten berechtigt wurden, und sandte sie an die
Beklagten zurück.
In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten mehrfach auf, ihm Auskunft und Rechenschaft über den Stand der Nachlassangelegenheit zu ge-ben
und in diesem Zusammenhang erlangte Unterlagen zu übersenden. Die Beklagten teilten dem Kläger mit, dass sich der Nachlass aus Bankguthaben in . Sie unterrichteten ihn ferner über Erkenntnisse zu den Verwandten des Erblassers sowie darüber, dass noch einige für das Erbscheinsverfahren erforderliche Urkunden fehlten, übermittelten ihm aber keine näheren Auskünfte und keine
Unterlagen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten, ihm umfassend Auskunft über sämtliche bisherigen Bemühungen zu erteilen, welche sie entfal-tet haben, um die Personalien der gesetzlichen Erben des Erblassers zu klären und die zur Beantragung des Erbscheins erforderlichen Dokumente zu erhalten,
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sowie ihm sämtliche im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingegan-genen Schriftstücke in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren begehrt er die Zahlung von
außergerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien gemäß §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen (Geschäftsbe-sorgungs-)Vertrag zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, dass eine solche Pflicht nicht bestehe, je-denfalls solange nicht, bis nicht sämtliche in Frage kommenden Miterben ermit-telt worden seien und sie von diesen Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hätten. Das
Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger mit Nichtwis-sen bestritten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
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Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbener-mittlungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbesor-gungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und der Vollmachtsurkunde auch der Inhalt des Anschreibens vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten sich zwar verpflichtet, alle
zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Die Pflicht zur (weiteren) Bearbeitung der Sache hätten sie
jedoch ausdrücklich und eindeutig davon abhängig gemacht, dass sämtliche
ermittelten Erben Vollmach-ten und Honorarvereinbarungen unterzeichnet hätten. Der Kläger habe die Be-hauptung der Beklagten, dies sei nicht der Fall,
und zum Teil hätten mögliche Erben Vollmacht und Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, nicht widerlegt. Ihn treffe insoweit die volle
Darlegungs-
und Beweislast. Eine sekundäre Darle-gungslast bestehe für die Beklagten nicht, weil der Kläger ebenso wie die Be-klagten die Möglichkeit habe, die Erben nach dem Erblasser zu ermitteln bezie-hungsweise ermitteln zu lassen und sodann substantiiert zu
den
Voraussetzun-gen
für die Tätigkeitspflicht der Beklagten
vorzutragen. Ein Bestreiten des Klä-gers mit Nichtwissen erweise sich
deshalb als unzulässig.
Die formularmäßige Einschränkung der Bearbeitungspflicht der Beklag-ten halte als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Kontrolle nach §
305c Abs.
2 BGB und § 307 BGB stand. Die Regelung sei ausreichend klar und deut-lich gefasst. Solange keine Bearbeitungspflicht bestehe, gebe es auch keine Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht. Die Bestimmung enthalte auch keine un-angemessene Benachteiligung des Klägers. Die Beklagten hätten ein schüt-zenswertes Interesse daran, Tätigkeitspflichten gegenüber den von ihnen be-reits ermittelten Erben erst dann rechtsverbindlich zu übernehmen, wenn sie von sämtlichen Miterben die Honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten und mit diesen einen Honorarvertrag abgeschlossen hätten. Im Allgemeinen müss-11
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ten sie
die erforderliche Erbenermittlung in
Vorleistung erbringen und hierbei finanzielle Aufwendungen tragen. Der zur Realisierung des Erbanspruchs not-wendige Gesamtaufwand und der mögliche wirtschaftliche Erfolg der Erbener-mittlung seien bei
Abschluss des Erbenermittlungsvertrags mit einem einzelnen Miterben vielfach noch nicht absehbar.
Die Beklagten bedürften daher der Be-schränkung des mit der Übernahme einer Tätigkeitspflicht verbundenen wirt-schaftlichen Risikos. Zudem riskierten die Beklagten bei Erteilung von genaue-ren
Auskünften
über andere mögliche
Miterben, keine weiteren Honorarverein-barungen mehr mit diesen abschließen und deshalb keine Vergütung für ihre jeweilige zu deren Auffinden geleistete Ermittlungstätigkeit erhalten zu können. Die Interessen des Klägers seien hingegen ausreichend gewahrt, da der Zah-lungsanspruch der Beklagten gegen ihn erst bei Auskehrung seines Erbanteils
fällig werde. Die vereinbarte Vergütung decke ausdrücklich nur die zur
Ermitt-lung
seiner Person bereits geleistete Tätigkeit ab. Ihm stehe es
frei, selbst wei-tere Schritte zur Durchsetzung seines Erbanspruchs zu ergreifen, so dass er selbst für den Fall, dass die Beklagten keinerlei Tätigkeiten mehr entfalten, nicht unangemessen benachteiligt sei.
Mangels Tätigkeitspflicht der Beklagten seien sie auch nicht zur Auskunft und Rechenschaft im Sinne der Klageanträge verpflichtet.
II.
Diese Ausführungen halten
der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kla-ge ist unbegründet.
Ein Anspruch auf
Auskunft und Herausgabe von Schriftstü-cken
steht dem Kläger nicht zu.
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1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Abschluss
eines Erbenermitt-lungsvertrags mit dem von ihm dargelegten
Inhalt angenommen.
a) Mit Unterzeichnung und Rücksendung der dem Schreiben der Beklag-ten vom 24. Oktober 2012 beigefügten Vollmachts-
und Honorarvertragsformu-lare ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Re-vision
ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung des Vertragsinhalts neben diesen beiden Formularen auch das Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen ist.
Denn dieses enthält bei objektiver Betrachtung wesentliche, die Willenserklärung der Beklagten zum Inhalt ihrer Verpflichtungen tragende Ausführungen.
b) Demnach wird
die vereinbarte Vergütung für
die Tätigkeit
entrichtet, durch die der Kläger als (möglicher) (Mit-)Erbe des
Erblassers
ermittelt wurde
(Nummer 1 der Honorarvereinbarung), wobei hiervon
auch sämtliche künftigen Kosten und Auslagen der Beklagten mit abgedeckt werden
(Schreiben vom 24.
Oktober 2012 und Nummer 2 der Honorarvereinbarung). Zu entrichten ist die Vergütung erst bei Auszahlung beziehungsweise Übernahme des Erbanteils des Klägers (Nummer 1 der Honorarvereinbarung und Schreiben vom 24. Ok-tober 2012). Mithin ist die vereinbarte Vergütung von den Beklagten bereits mit der Ermittlung des betreffenden (möglichen) (Mit-)Erben (hier: des Klägers) "verdient", zugleich jedoch ist sie erfolgsabhängig ausgestaltet, indem
sie
an die Realisierung des Erbanspruchs
geknüpft ist. Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
erkennenden Senats, wonach sich der Erbenermittler auf eigenes Risiko durch seine Ermittlungstätigkeit das Mate-rial verschafft, das er den Erben gegen Entgelt überlassen will, und ihm ein Vergütungsanspruch gegen die Erben nur dann und insoweit zusteht, als er 15
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eine entsprechende
Vereinbarung mit ihnen schließt, wohingegen gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ausscheiden (s. Urteil vom 23. September 1999 -
III ZR 322/98, NJW
2000, 72, 73 sowie Be-schlüsse vom 23. Februar 2006 -
III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Rn. 5 und vom 18. Juni 2014 -
III ZR 537/13, ZEV 2015, 231 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. März 2003 -
I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048 und vom 1.
Juni 2006 -
I ZR
143/03, NJW 2006, 3568, 3569 Rn. 14).
c) Zusätzlich haben die Beklagten dem Kläger angeboten, alle zur Durchsetzung seines
Erbanspruchs künftig noch erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen
(Schreiben vom 24. Oktober 2012 und Nummer
2 der Honorarverein-barung). Die im Schreiben vom 24. Oktober 2012 unter sechs Gliederungs-nummern
aufgezählten
Tätigkeiten werden als
Teil der von den Beklagten zu erbringenden
Leistung beschrieben. Das Leistungsangebot soll den ange-schriebenen (möglichen) (Mit-)Erben (hier: den Kläger) zum Abschluss der Ho-norarvereinbarung
motivieren. Müsste er die erforderlichen weiteren Schritte
selbst unternehmen, so bestünde für ihn nach Erhalt der Mitteilung über sein mögliches Erbrecht kein Anreiz, sich nachträglich noch zur Vergütung einer
be-reits vollständig erbrachten Leistung der Beklagten (nämlich der Auffindung
sei-ner
Person
als möglicher Miterbe) zu verpflichten. Auch der
Erteilung der von den Beklagten geforderten Vollmacht bedürfte es nicht,
wenn diese
nicht die Verpflichtung übernehmen wollten,
in der Nachlasssache auch weiterhin tätig zu werden. Es bestehen mithin keine begründeten Zweifel daran, dass sich die Beklagten im Grundsatz auch zur Durchführung weiterer Maßnahmen verpflich-ten wollten und verpflichtet haben (§§ 133, 157 BGB).
d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
haben die Be-klagten die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit allerdings davon abhängig ge-18
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macht, dass sie von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag er-halten. Dies ergibt sich
hinreichend klar und eindeutig aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2012. Mit dem Begriff der "Bearbeitung"
können nur künftige Tätig-keiten gemeint sein, und zwar insbesondere die unmittelbar im Text zuvor be-schriebenen, zur Durchsetzung des Erbanspruchs noch erforderlichen Maß-nahmen.
Durch diesen Vorbehalt haben die Beklagten ihre Bearbeitungspflicht unter eine aufschiebende Bedingung (§
158 Abs. 1 BGB) gestellt. Bedingung im Sinne der §§
158 ff BGB ist die
durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (BAG, NJW 2008, 872, 876 Rn. 37 mwN).
Die Wendung "die Bearbeitung [wird] davon abhängig gemacht"
bringt zum Ausdruck, dass weder
die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Gan-zen noch
seine Beendigung, sondern allein die Rechtspflicht zur (weiteren) Be-arbeitung der Sache gemeint
ist. Die Voraussetzung für die Entstehung der Be-arbeitungspflicht bezieht sich auf ein zukünftiges und ungewisses Ereignis. Aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2012 geht hervor, dass die Ermittlung der an-deren Miterben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschlossen war oder
die Beklagten zumindest
noch nicht von sämtlichen Miterben
Voll-machten und Honorarverträge erhalten hatten.
Soweit die Revision einwendet, mit diesem Inhalt sei die vertragliche Re-gelung widersprüchlich, weil zur Herbeiführung der Bedingung eine weitere Er-benermittlung (mithin: eine weitere "Bearbeitung"
der Nachlasssache) durch die Beklagten
erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die verabredete Be-dingung nicht die Befugnis
der Beklagten zu einer weiteren Betätigung hindert, sondern nur die Begründung einer (einklagbaren) Tätigkeitspflicht
gegenüber dem Kläger betrifft.
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2.
Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Wirksamkeit der formularvertraglichen Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Be-klagten keine durchgreifenden Bedenken.
a) Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen
wurde.
b)
Die formularvertragliche Bestimmung ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter hat eine Klausel, wenn sie von den
Erwartungen eines vertragstypischen Durchschnittskunden deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht
(st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 -
III ZR 118/03, NJW-RR 2004, 780, 781 mwN; BGH, Urteile vom 30. Juni 1995 -
V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154 und vom 1. Oktober 2014 -
VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309, 313 f Rn. 14). So liegt es hier
nicht. Mit der Kenntnisnahme von der durch einen eigenständigen Absatz hervorgehobenen Klausel ist zu rechnen. Der Begriff der
"Bearbeitung"
bezieht sich unmissverständlich auf die zuvor dargestellten
Tätigkeiten zur Realisierung des Erbanspruchs. Auch die
wirt-schaftlichen Beweggründe
für die Aufnahme dieser Regelung werden -
nach-vollziehbar
-
dargelegt.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Re-gelung einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.
aa) Die Klausel verstößt nicht gegen das
Transparenzgebot
des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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(1)
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verwender Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich
darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefor-dert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durch-schnittlichen Vertragspartners
(vgl. z.B. BGH, Urteile
vom 26. Oktober 2005
-
VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f;
vom 10. September 2014 -
XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722, 3724
Rn. 18
und vom 10. Februar 2016 -
VIII ZR
137/15, NZM 2016, 235, 236 Rn.
18). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmt-heitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau
beschrieben werden, dass für den
Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteile vom 5. No-vember 2003 -
VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600; vom 26. Oktober 2005 aaO und vom 10. Februar 2016 aaO).
(2)
Diesen Anforderungen ist Genüge getan.
Die Regelung über die Be-schränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Beklagten ist im
Wortlaut klar und unmissverständlich. Zwar stellt sie einerseits die Tätigkeitspflicht der Be-klagten
unter eine aufschiebende Bedingung
und setzt andererseits (für die Herbeiführung des Bedingungseintritts) die Ermittlung weiterer möglicher
Erben voraus. Damit
eröffnet sie den Beklagten im Ergebnis einen Ermessensspiel-raum bei der Bearbeitung, der bis hin zur
Einstellung
weiterer Tätigkeiten rei-chen kann, etwa dann, wenn
sich die Sache als unwirtschaftlich oder die Ermitt-lung weiterer Erben als mit unangemessen großen Schwierigkeiten verbunden
herausstellt. Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume
werden hierdurch aber nicht geschaffen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Verwender ein schrankenloses Ermessen eingeräumt würde, das den Vertragspartner in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den er nicht beheben kann (MüKo/Wurm-26
27
-
13 -
nest,
BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 59; vgl. auch
BGH, Urteil vom 6. April 2005 -
XII ZR 158/01, NJW-RR 2006, 84, 85). So liegt es hier aber nicht. Schon im eige-nen wirtschaftlichen Interesse werden die Beklagten -
auch ohne hierzu gegen-über dem Kunden
rechtsverbindlich
verpflichtet zu sein
-
die zur Klärung der Nachlassangelegenheit nötigen Schritte unternehmen, sofern diese
sinnvoll
und vertretbar
erscheinen. Unsicherheiten darüber, ob und durch welche Maßnah-men die Beklagten die Sache
betreiben, kann der Kunde
durch eigene Tätigkeit beheben. Nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erbenstellung und die Person des Erblassers ist es ihm möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel, dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr.
4, § 26 FamFG). Auch könnte er selbst
entsprechende Nachforschungen anstrengen.
bb) Die Bestimmung enthält auch im Übrigen keine unangemessene Be-nachteiligung für die
Vertragspartner der Beklagten.
(1)
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von §
307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17.
Januar 2008
-
III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn.
19; vom 4. März 2010 -
III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 -
III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 -
III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11).
28
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14 -
(2)
Eine solche Benachteiligung liegt hier nicht vor.
(a) Sie folgt
nicht aus dem Gesichtspunkt, dass
die Erreichung des Ver-tragszwecks durch die
Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, gefährdet wird
(§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Zwar steht die Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitsverpflichtung der Beklagten in einem Spannungsverhältnis
zu dem Eindruck, den das Vertrags-werk -
Anschreiben, Vollmacht und Honorarvereinbarung
-
beim Durchschnitts-kunden hervorruft. Die
Aufzählung der einzelnen "erforderlichen Maßnahmen"
im Anschreiben
(Nummer
1 bis 6), die
Erteilung einer umfassenden Vollmacht zur Vertretung im Rahmen
der weiteren Tätigkeit sowie
der
Verweis darauf, dass etwa noch entstehende
Kosten und Auslagen bereits in dem beanspruch-ten Honorar enthalten und Vorauszahlungen nicht zu leisten seien, begründen
die Erwartung
des Kunden, für die vereinbarte
Vergütung gleichsam ein "Ge-samtpaket"
zu erwerben, das auch zukünftige Tätigkeiten der Beklagten ein-schließt.
Gerade die Aussicht, die weitere Abwicklung ohne Mehrkosten an die Erbenermittler abgeben zu können, soll
den Kunden zum Abschluss der Hono-rarvereinbarung
bewegen. Dagegen
stellt die Klausel den Verwender von
einer Tätigkeitspflicht bis zur Herbeiführung des Bedingungseintritts frei.
Eine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten liegt darin jedoch
nicht. Die primäre Leistung
eines Erbenermittlers ist es, dem Vertragspartner durch die Mitteilung seiner potentiellen
Erbenstellung den Antritt seiner Erbschaft zu ermöglichen. Hierfür erhält der Vermittler
-
im Erfolgsfall
-
die vereinbarte Vergütung. Die Ermittlung des
(Mit-)Erben ist bereits beendet, wenn der Erbensucher an diesen herantritt und ihn über seinen mögli-30
31
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33
-
15 -
chen Erbanspruch informiert. Die darüber hinausgehenden
Leistungen, die die Beklagten in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2012 anboten, etwa die
Be-schaffung
von Personenstandsurkunden
oder die Auffindung
der weiteren (Mit-)Erben,
stellen demgegenüber bloße
Annextätigkeiten dar, die die bereits er-brachte Primärleistung zur Erreichung des angestrebten Erfolgs vervollständi-gen. Daher wird hierfür auch keine (gesonderte) Vergütung beansprucht.
(b) Auch die Abwägung der Interessen beider Vertragspartner führt nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung der
Kunden.
Die Beklagten haben ein berechtigtes
Interesse daran, ihre vertragliche Pflicht zur Vornahme
aller zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Schritte vom Abschluss weiterer Honorarvereinbarungen mit den übrigen ermit-telten Erben abhängig zu machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem der ersten bekannt gewordenen (Mit-)Erben sind der weitere Ermitt-lungsaufwand und die damit verbundenen
Kosten oftmals
noch nicht einzu-schätzen und ist häufig
auch noch nicht absehbar, wie hoch der wirtschaftliche Wert des Nachlasses ausfällt. Die unbedingte Eingehung einer vertraglichen Betätigungspflicht würde die Beklagten einem unüberschaubaren wirtschaftli-chen Risiko aussetzen, müssten sie hiernach doch ohne Rücksicht auf den konkret erforderlichen Aufwand und den zu erwartenden Nachlasswert tätig werden. Wären die Beklagten gehalten, ihren Kunden über die Wahrnehmung ihrer Betätigungspflicht
-
wie vorliegend vom Kläger verlangt
-
Auskunft und Re-chenschaft zu geben, so wäre ihr Verlangen nach Vergütung gegenüber ande-ren von ihnen ermittelten Miterben gefährdet. Denn diese könnten die erforder-lichen Informationen dann unschwer "an den Beklagten vorbei"
-
ohne mit die-sen Honorarvereinbarungen abzuschließen
-
von denjenigen
Miterben erhalten, die bereits
Verträge mit den Beklagten abgeschlossen haben.
Infolgedessen
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hätten die Beklagten kaum Aussicht, eine Vergütung für die zum Auffinden der
weiteren Erben getätigten Leistungen zu erlangen. Daher
ist den Beklagten ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse zuzuerkennen.
Demgegenüber tritt das Interesse des Kunden
zurück, die Durchsetzung des Erbanspruchs -
mit einer ohne weiteren Vergütungsanspruch verbundenen Leistungspflicht des Erbenermittlers -
vollständig in dessen
Hände
zu legen. Es ist originär
die Aufgabe
des Erben, sein Erbrecht
geltend zu machen und zum Erfolg zu führen.
Einen Anspruch darauf, dass ein anderer dies für ihn
unter-nimmt, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar geschuldet wird,
hat er grundsätzlich nicht. Der Kunde
ist auch nicht schutzlos gestellt. Gehen die Er-mittlungen der Erbenermittler nach seinem Eindruck nicht (hinreichend)
voran, so kann er beim Nachlassgericht
einen Erbschein beantragen und dort weitere Ermittlungen anregen
(§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 4, § 26 FamFG). Es steht ihm darüber hinaus auch frei, selbst
Ermittlungen anzustellen. Schließlich be-lastet der bei Untätigkeit der Erbenermittler eintretende
Zustand der Ungewiss-heit den Kunden
nicht einseitig. Kommt es nämlich nicht zur Auszahlung oder Übernahme des Erbes, so können die Beklagten keine Vergütung verlangen.
3.
Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass
es am Eintritt der
aufschiebenden
Bedingung für die Begründung der Betätigungspflicht der Beklagten, nämlich am Abschluss von Honorarverträgen mit weiteren ermittelten Erben und der Vollmachterteilung durch sie, fehle,
weil der Kläger seiner diesbezüglichen
Darlegungs-
und Beweislast
nicht genügt habe.
Ist die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung -
wie hier -
unstrei-tig oder bewiesen, so trifft die Beweislast für das Eintreten des Ereignisses den-36
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17 -
jenigen, der aus der bedingten Abrede
für sich Rechte herleiten möchte
(s. etwa BGH, Urteile
vom 29. Juni 1981 -
VII ZR 299/80, NJW 1981, 2403, 2404
und vom 11.
Februar 1998 -
VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302; MüKo/Westermann, BGB, 7. Aufl., § 158 Rn. 49).
Demzufolge hat vorliegend der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass die Bedingung eingetreten ist.
Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Sein
Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit nicht.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten treffe keine sekundäre Darlegungs-
und Beweislast. Eine solche gebietet der Grund-satz von Treu und Glauben dann, wenn die darlegungs-
und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und kei-ne Kenntnisse von den
maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozess-gegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann
(st. Rspr.; s. etwa Senat, Urteil vom 17.
Januar 2008 -
III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16; BGH, Urteile vom 21.
September 2000 -
I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184; vom 3. März 2011 -
I
ZR 50/10, MDR 2011, 792; vom 13. Juni 2012 -
I ZR 87/11, NJW 2012, 3774, 3775
Rn. 17 und vom 10. Februar 2015 -
VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279, 1280 Rn. 11, jeweils mwN).
Die Würdigung des Berufungsgerichts, diese Vo-raussetzungen seien nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Dem
Kläger ist es -
wie bereits ausgeführt
-
nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erben-stellung und die Person des Erblassers selbst möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel, dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt. Auch könnte er entsprechende Nachforschungen von sich aus anstrengen.
Sobald die mögli-chen Miterben namentlich bekannt werden, wäre es dem Kläger weiterhin
mög-39
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-
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lich
und zumutbar, in Erfahrung zu bringen, ob diese den Beklagten Vollmach-ten erteilt und mit ihnen Honorarverträge abgeschlossen haben. Er könnte so-dann hierzu vorzutragen und gegebenenfalls Beweis antreten. Demgegenüber
ist es den Beklagten nicht zumutbar, Auskunft über die zwischenzeitlich ermit-telten
weiteren
Miterben zu erteilen, bevor nicht die Frage des Zustandekom-mens
von Honorarvereinbarungen mit diesen geklärt ist. Insoweit steht den Be-klagten,
wie oben dargelegt, ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse zur Sei-te.
4.
Aus dem Fehlen einer rechtsverbindlichen Betätigungspflicht der Beklag-ten hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass die Beklagten nicht
ge-halten sind, dem Kläger die von ihm begehrte Auskunft
und Rechenschaft zu leisten
sowie Schriftstücke herauszugeben.
a) Zwar sind die §§ 666, 667 BGB im Grundsatz auf das Vertragsverhält-nis zwischen den Parteien anwendbar (§ 675 Abs. 1 BGB). Gleichwohl kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht erfolgreich hierauf stützen.
Die in § 666 BGB verankerten Benachrichtigungs-,
Auskunfts-
und Re-chenschaftspflichten des Auftragnehmers korrespondieren mit den entspre-chenden vertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers. Sie stellen sich regel-mäßig als
unselbständige Nebenpflichten zum Anspruch auf Auftragsdurchfüh-rung dar und sind abhängig von Bestand und Inhalt des Auftrags-
beziehungs-weise
Geschäftsbesorgungsvertrags
(vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011
-
III ZR 71/11, BGHZ 196, 1, 5 f
Rn. 15; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 666 Rn.
1
f). Dementsprechend können
Ansprüche aus § 666 BGB grundsätzlich nicht isoliert abgetreten werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 -
XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104, 110 mwN; MüKo/Seiler, BGB, 6. Aufl., §
666
Rn. 3, 17 41
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-
19 -
mwN). Sie dienen der Absicherung des Vertragsverhältnisses und ermöglichen es dem Auftraggeber, die Geschäftsbesorgung im Hinblick auf die Wahrung seiner Interessen zu überprüfen
(vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 aaO
mwN).
Hieraus folgt, dass
in aller Regel -
so auch hier
-
keine Ansprüche auf Nebenleistungen in Gestalt von Auskunft und Rechenschaft begründet werden,
solange noch kein Anspruch auf die Hauptleistung in Gestalt der (eigentlichen) Geschäftsbesorgung besteht.
Mangels Eintritts der wirksam vereinbarten auf-schiebenden Bedingung sind die Beklagten zu weiteren Tätigkeiten (noch) nicht verpflichtet. Es
bedarf daher (noch) keiner Weisung und keiner Überprüfung dieser
Tätigkeiten
durch den
Kläger
und mithin auch keiner diesbezüglichen Information des Klägers.
Aus den gleichen Gründen sind die Beklagten dem Kläger auch (noch) nicht, wie von ihm begehrt, zur Herausgabe der bei ihnen befindlichen Schriftstücke
verpflichtet.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus
dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1971 (VII ZR 305/69, WM 1971, 995, 996 f). In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt worden, dass ein (im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsbeteiligungen) Beauftragter dem Auftraggeber gemäß § 666 BGB zur Auskunft über an ihn herantretende Kaufinteressenten und über sein eigenes Kaufinteresse verpflichtet sein kann, wenn er gegenüber dem Auftraggeber lediglich berechtigt, aber nicht verpflich-tet ist, nach dritten Kaufinteressenten zu suchen. Dem lag jedoch die
Ausle-gung einer
Individualabrede
zugrunde, nach der sich der Beauftragte verpflich-tet hatte, wenn er dritte Interessenten ausfindig machte und mit diesen verhan-delte, dies als Geschäftsführer für den Auftraggeber zu tun und nicht -
wie ge-schehen -
in eigenem Interesse und zu eigenem Vorteil (aaO S. 996).
Aus der 44
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Beurteilung dieses besonders gelagerten Einzelfalls, der von der hier vorliegen-den Konstellation abweicht,
kann nicht gefolgert werden, dass ein Beauftragter (hier: die Beklagten als Erbenermittler) unabhängig von der rechtsverbindlichen Begründung einer Tätigkeitspflicht zur Auskunft und
Rechenschaft verpflichtet sei.
b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtfertigt den Klageanspruch nicht.
Soweit die Rechtsprechung Auskunftspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
herleitet, setzen
diese
voraus, dass die zwischen den Partei-en bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder
Umfang seines Rechts im Unge-wissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in
zumutbarer
Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte
unschwer, das heißt
ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 2015 -
III ZR 329/14, NJW 2015, 2652, 2653 Rn. 11; BGH, Urteile
vom 26. Feb-ruar 1986 -
IVa 87/84, BGHZ 97, 188, 192 und vom 17. Mai 1994 -
X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie schon mehrfach ausgeführt, kann sich der Kläger die zur Durchsetzung seines etwaigen Erban-spruchs erforderlichen Informationen selbst oder über das Nachlassgericht be-
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-
21 -
schaffen
und können die Beklagten einer Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht ihr berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.06.2014 -
7 C 47/14 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 31.07.2015 -
2 S 51/14 -
Meta
19.05.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2016, Az. III ZR 274/15 (REWIS RS 2016, 11166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 274/15 (Bundesgerichtshof)
Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die Abhängigkeit einer weiteren Ermittlungstätigkeit von dem Erhalt einer …
I-24 U 66/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer "Generalvollmacht und Patientenverfügung"
2 U 190/08 (Oberlandesgericht Köln)
III ZR 209/05 (Bundesgerichtshof)
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