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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 41/10 vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. März 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit Februar 1969 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit [X.] sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen. 1 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.]GH, [X.]eschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5 m.w.[X.]). 3 - 4 - 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 16. Juli 2009, waren [X.] Voraussetzungen erfüllt. 4 a) Das Finanzamt M. betrieb wegen einer Forderung von 538,50 • die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller (Nr. 7 der [X.]), die H.
S. GmbH wegen einer Forde-rung von 691,48 • (Nr. 8 der [X.]). In den Jahren 2007 und 2008 hatte das Finanzamt [X.]bereits insgesamt drei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Antragsteller erlassen, die allerdings im Zeitpunkt des Widerrufs erledigt waren. Die W.
Versicherungs-AG M. hat am 26. Juni 2009 einen Vollstreckungsbescheid über 390,32 • gegen den Antragsteller erwirkt (Nr. 9 der [X.]), die [X.] am 28. April 2009 ein [X.] über 439,89 • (Nr. 10 der [X.]). Dass es durchweg nur um relativ geringfügige [X.]eträge ging, steht der Annahme eines [X.] nicht entgegen. Der Antragsteller hat die [X.]erechtigung der Forderungen, welche den genannten Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde lagen, nicht in Zweifel gezogen. Wenn er nicht in der Lage war, Forderungen in drei-stelliger Höhe bei Fälligkeit zu begleichen, waren seine wirtschaftlichen [X.] nicht geordnet. 5 b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Ge-fährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger ([X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). 6 - 5 - 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 7 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist ([X.]GH, [X.]eschluss vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt jedoch voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird ([X.]GH, [X.]e-schluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 10 m.w.[X.]). Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermö-gensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt, dem eine entspre-chende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO in Verbindung mit § 36a [X.]RAO a.F. obliegt. 8 b) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der [X.] weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Antragsteller ist inzwischen mit sechs Haftbefehlen vom 14. Juli 2010 und einem Haftbefehl vom 9. Dezember 2010 in dem bei dem [X.]
geführten Schuldnerverzeichnis ein-getragen; im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]. steht ein weite-rer Haftbefehl vom 11. Januar 2011 gegen ihn. Der Vermögensverfall wird [X.] jetzt gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). Mit [X.] vom 25. Oktober 2010 ist der Antragsteller zudem verurteilt [X.], seine Kanzleiräume in der [X.]in M. herauszuge-ben; er hat zwischenzeitlich geräumt. Dass der Antragsteller einige der gegen ihn gerichteten Forderungen beglichen hat, reicht schon zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. Geordnete Vermögensverhältnisse können so erst recht nicht nachgewiesen werden. Seiner Verpflichtung zur [X.] - 6 - den Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der [X.] - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Verfahren vor dem [X.] - nicht nachgekommen. c) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-mögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]RAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. 10 4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver-handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung sein [X.] nicht hinreichend entschuldigt hat. 11 Kessal-Wulf Roggenbuck [X.]
Wüllrich Hauger
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.11.2009 - 1 [X.] 57/09 -
Meta
21.03.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 41/10 (REWIS RS 2011, 8474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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