Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 2 StR 118/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6664

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Gegenstand

Einziehung des Werts von Taterträgen: Anordnung im Falle der Beuteteilung und des jeweils nur transitorischen Besitzes hinsichtlich der anderen Hälfte der Beute


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.

3

2. Sowohl der Schuldspruch wie auch der Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

4

Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als rechtsfehlerhaft, als das [X.] es versäumt hat, eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

5

Aus den Taten 1 und 2 erzielte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten [X.]       ein Gesamterlös von 32.310 Euro. Die [X.] konnte insoweit nicht ausschließen, dass „mit Blick auf den Gesamterlös aus den [X.] lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der anderen Hälfte der Verkaufserlöse vorgelegen hat, „also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte“. Sie hat aus diesem Grund zu Gunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweiligen hälftig erhaltenen [X.] anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten [X.] (aus beiden Taten) angeordnet. Weitergehend hätte das [X.] im Zweifel zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten aber davon ausgehen müssen, dass der jeweils andere Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den gesamten [X.] erlangt hätte, bevor er den dem anderen Angeklagten zustehenden hälftigen Erlös an diesen weitergereicht hätte. Dies führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des dem jeweiligen Angeklagten zugeflossenen Betrags von 16.155 Euro, deren Anordnung der [X.] hiermit nachholt.

Franke     

  

Krehl     

  

Eschelbach

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 118/22

30.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 30. März 2023, Az: 2 StR 118/22, Beschluss

§ 73 StGB, § 73c StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 2 StR 118/22 (REWIS RS 2023, 6664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 446/23

Zitiert

3 StR 283/16

Zitieren mit Quelle:
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