Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 552/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3619

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Gegenstand

Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung


Leitsatz

Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (Abgrenzung zu BGH, 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 und BGH, 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

[X.]: 2.100 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des [X.] bei externer Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 2. Juli 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. Juni 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Während der Ehezeit (1. Juni 1994 bis 30. Juni 2009; § 3 Abs. 1 [X.]) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] GmbH, Fondsanteile bei der [X.] in Form der Bausteine [X.] Firmenbeiträge und [X.] Beiträge Plus sowie Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch Verfügung vom 17. Januar 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt, indem es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt, das bei der [X.] GmbH erworbene Anrecht extern geteilt und bezüglich der privaten Lebensversicherung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat. Ferner hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der [X.] zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.084,10 € aus dem Baustein [X.] Firmenbeiträge und ein Anrecht in Höhe von 359,11 € aus dem Baustein [X.] Beiträge Plus je bei der [X.] Bund, bezogen auf den 30. Juni 2009 als [X.], begründet. Dabei hat es die [X.] verpflichtet, den jeweiligen Ausgleichsbetrag aus beiden Versorgungsbausteinen an die [X.] als Zielversorgungsträger zu zahlen, und weiter angeordnet, dass die [X.] mit jährlich 5,25% zu verzinsen seien.

3

Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Verzinsung der [X.] entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Ehefrau beschwerdeberechtigt.

6

Nach der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde (nur) demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist hier bei der Ehefrau der Fall. Zwar wären die Zinsen nicht an die Ehefrau, sondern zusätzlich zu dem Kapitalbetrag an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung zu zahlen. Die Zinsen wirken sich aber im Ergebnis der Umrechnung in Form höherer Entgeltpunkte zu Gunsten der Ehefrau aus (vgl. BT-Drucks. 17/11185 [X.]). Der Ausspruch einer Verzinsung hätte zwar zur Folge, dass sich der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten nicht nach dem Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder des Zeitpunkts der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich richtet (§ 76 Abs. 4 Satz 2, 3 [X.]), sondern nach dem Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind (§ 76 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Da aber der mit dem späteren Umrechnungsfaktor umgerechnete verzinste Kapitalbetrag im vorliegenden Fall zu höheren Entgeltpunkten führt als die Umrechnung des nicht verzinsten Kapitalbetrags mit dem früheren Umrechnungsfaktor, ist von einer Rechtsbeeinträchtigung auszugehen.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

8

a) Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zusammen mit einem weiteren, bei der [X.] GmbH begründeten Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3.267,88 € überstiegen die betrieblichen Versorgungsanrechte in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2, 3 [X.], so dass sie im Rahmen der Ermessensausübung auszugleichen seien. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und unwirtschaftliche Splitterversorgungen entstünden bei der externen Teilung nicht.

9

Die fondsgebundenen Anrechte seien auf den Stichtag des [X.] auszugleichen; nachehezeitliche Wertverluste seien nicht geltend gemacht.

Eine Verzinsung der [X.] habe nicht zu erfolgen. Bei den Fondsanteilen handle es sich nicht um kapitalgedeckte Anrechte, bei deren Barwertermittlung ein Rechnungszins angewendet würde. Vielmehr entspreche der Übertragungswert dem gebildeten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Es falle kein Zinsertrag an, sondern das Anrecht unterliege Wertschwankungen am Kapitalmarkt und damit verbundenen Chancen und Risiken.

b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und für die Ehefrau als Rechtsbeschwerdeführerin günstig ist die Einbeziehung der hier streitigen Anrechte in den Versorgungsausgleich.

bb) In der Sache zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 [X.]), nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen ist, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht.

Bei der externen Teilung wird die Ausgleichsforderung erst durch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet (§ 224 Abs. 1 FamFG), so dass Fälligkeits- oder Verzugszinsen bis zu dem Zeitpunkt nicht anfallen.

Zwar hat der [X.] bereits entschieden, dass zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 [X.] zu zahlenden [X.] erforderlich sein kann, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden. Besonders in den Fällen, in denen bei dem zu begründenden Anrecht der Ehezeitbezug fehlt, etwa weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war (§ 76 Abs. 4 Satz 3 [X.]), kann die Halbteilung nur auf die Weise hergestellt werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des [X.] erreicht werden kann. Die Wertentwicklung der auf den [X.] zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ([X.]sbeschlüsse [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 19 ff. und vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.).

Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der [X.] nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (entgegen [X.] FamRZ 2013, 460).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                                  Weber-Monecke                                  Schilling

             [X.]                                            Botur

Meta

XII ZB 552/12

07.08.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 10. Juli 2012, Az: 7 UF 157/12

§ 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 552/12 (REWIS RS 2013, 3619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3619

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