Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2011, Az. XII ZB 546/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3535

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen Teilung


Leitsatz

Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

[X.]: 1.200 €

Gründe

I.

1

Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 [X.]) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser [X.] eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das [X.] die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der [X.] begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die [X.] zu zahlen.

4

Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des [X.]es auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des [X.]s richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des [X.] im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das [X.] ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

6

Allerdings hat das [X.] die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des [X.] im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000  [X.] - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.

7

Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

8

1. Das [X.] hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt, weil der [X.] als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung [X.]. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der [X.] vorzunehmen. Der [X.] sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des [X.]es nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des [X.]es in § 14 Abs. 1 [X.] mit dem gemäß § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene [X.] gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 [X.] entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 [X.]. Bei der Übertragung dieses [X.] hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den [X.] maßgeblich von dem [X.]punkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des [X.]es tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung, die der [X.] mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem [X.] am Ende der Ehezeit zustehende [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des [X.] dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem [X.] verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen [X.] sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem [X.] verblieben. Dabei [X.] es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in [X.] in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der [X.] der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der [X.] sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den [X.] zum [X.] mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem [X.] bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.

9

Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden [X.] sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des [X.]punkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des [X.]s nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche [X.] berücksichtigt, werde der [X.] so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das [X.].

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das [X.] von einem [X.] in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das [X.] auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 [X.], § 4 Abs. 5 [X.] mit 68.413,48 € festgestellt. Der [X.] ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus der Hälfte dieses Wertes.

Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das [X.] den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des [X.] übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 [X.]. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 [X.] nicht ausgeübt hat, hat das [X.] im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der [X.] begründet.

b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden [X.] nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4[X.] eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des [X.] scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des [X.]es laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich eine geringere Nebenforderung des [X.] und sei verfassungsrechtlich nicht geboten ([X.] FamRZ 2011, 1229).

bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die [X.] ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des [X.]s werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die [X.] ab Ende der Ehezeit in Höhe des [X.]es gekürzt. Der [X.] werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des [X.] aus der [X.] vom [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem [X.] noch dem [X.] zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem [X.] zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem [X.], etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 [X.] zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den [X.]. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu ([X.] 2011, 278 [für die [X.] bis zur Zahlung des [X.]]; [X.] Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die [X.] der Verfahrensaussetzung]; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; [X.] Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 14 [X.] Rn. 26 f.; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil [X.] Rn. 332 f.; [X.] [X.] 2011, 131, 138 f.; [X.] FamRZ 2011, 337, 339; [X.] FamRZ 2011, 933, 935 f.; [X.] DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen [X.] 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes [X.]]).

c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

aa) Nach § 14 Abs. 1 [X.] begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 [X.] sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 [X.] folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden [X.]es ist nach § 5 Abs. 2 [X.] maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 [X.] hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.] und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 [X.] zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des [X.] gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 [X.]. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] normierten [X.]s bezogen auf das [X.] zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen [X.] und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom [X.] nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des [X.]es führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 [X.] führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag [X.] erfolgen. Der [X.] geht dem Versorgungsanrecht des [X.] somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den [X.] begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.

bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen-den Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 [X.]). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem [X.] (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).

Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des [X.] vom Versorgungsträger des [X.] an den Versorgungsträger des [X.] nach § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des [X.]es nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 [X.] zu zahlenden [X.] hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.

cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als [X.] zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Denn der Begriff des [X.]es wird sowohl in § 14 Abs. 1 [X.] für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 [X.] zur Zahlung des [X.] zwischen den [X.] verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.

Selbst wenn der Begriff des [X.]es in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der [X.] im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2[X.]). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 [X.] gerecht zu werden, muss der Zuwachs des [X.]es beim [X.] ebenfalls auf den [X.]punkt [X.] bezogen werden, was dazu führt, dass der [X.] ab diesem [X.]punkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.

dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden [X.] regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 [X.] durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 [X.] vor, dass der nach § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der [X.] erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei [X.] aus dem Kapitalbetrag des [X.]es errechnen. Die zum [X.] begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum [X.] begründete [X.] ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen [X.] ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.

Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 [X.] auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein Anrecht im Sinne des [X.] auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der [X.] begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den Berechtigten begründet werden, das mit dem [X.] im [X.]punkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden [X.] innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des [X.] erreicht werden kann.

Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 [X.] nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 [X.] verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den [X.] zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des [X.] auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen, ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden [X.]es nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht, zumal das [X.] bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 [X.] nicht auf Rentenleistungen und [X.] anwendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 29 [X.] Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des [X.]es die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen [X.] 2010, 612, 616).

Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 [X.]) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 [X.]) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 [X.]), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom [X.] auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des [X.] ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere [X.] ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 [X.] kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen [X.].

ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten [X.]es vom [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer [X.]raum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete [X.] nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer [X.] abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des [X.] vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des [X.]es zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung ([X.] FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in [X.] getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 [X.] gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem [X.]punkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).

ff) Zutreffend hat das [X.] die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des [X.]es berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der [X.] ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des [X.]es bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des [X.] hat der Gesetzgeber grundsätzlich den [X.] überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen [X.] gelangt ist (vgl. insoweit [X.] FamRZ 2011, 88; [X.] FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/[X.] [X.] 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d) Die Entscheidung des [X.] ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.

[X.]                               Dose                               [X.]

                  [X.]

Meta

XII ZB 546/10

07.09.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 29. September 2010, Az: 17 UF 40/08, Beschluss

§ 1 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 VersAusglG, § 5 Abs 3 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 47 VersAusglG, § 222 Abs 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2011, Az. XII ZB 546/10 (REWIS RS 2011, 3535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3535

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