Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az. XII ZB 201/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7809

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts


Leitsatz

1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.

2. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012, XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 24. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 6. August 2015 im Ausspruch zum Wertausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts (vierter Absatz der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.] (Personalnummer    ) in Höhe von 206,838 Anteilen des [X.] ([X.]) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2 ([X.]) nach dem Vertragsangebot Nr.           vom 16. Juni 2014 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die [X.] wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die [X.] zu zahlen.

Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30. September 2013.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[X.]: 1.200 €

Gründe

I.

1

Auf den am 2. Oktober 2013 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 21. August 2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August 2009 bis 30. September 2013; § 3 Abs. 1 [X.]) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privater Vorsorge erworben, der Ehemann ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung, ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage der Beteiligten zu 1 sowie ein Anrecht aus privater Vorsorge. Das [X.] hat wechselseitig zwei Anrechte aus der privaten Vorsorge wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen und die übrigen Anrechte intern geteilt mit Ausnahme des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts, welches es extern geteilt hat. Hierzu hat es angeordnet, dass der auf das [X.] bezogene Ausgleichswert von 6.507,13 € als hälftiger Wert der Fondsanteile im [X.]punkt des [X.]s an die Beteiligte zu 2 als Zielversorgungsträger zu zahlen und ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit jährlich 5,05 % als dem dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen ist.

2

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] das bei ihr bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Betrags von 4.917 € nebst 4,91 % Zinsen vom 1. Oktober 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, übertragen und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; sie führt lediglich zu einer Klarstellung der [X.].

4

1. Das [X.] hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines zuvor in [X.], 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung habe durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zuzüglich des für diese maßgeblichen [X.] für den [X.]raum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Damit seien auch Wertsteigerungen der Fondsanteile in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung einbezogen. Der Wertzuwachs stelle zwar keine auf das [X.] zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, jedoch sei die Berücksichtigung der Wertzuwächse aus Gründen des Prinzips der Halbteilung geboten. Die Anordnung einer Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der Fondsanteile im [X.]punkt des Wirksamwerdens der Entscheidung entspreche auch dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es genüge die Festsetzung eines anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags. Die insoweit erforderliche Offenkundigkeit ergebe sich aus § 170 KAGB.

5

Den Barwert der garantierten Mindestversorgung müsse die Beteiligte zu 1 jedenfalls ausgleichen, auch wenn sie dadurch negative Wertentwicklungen gegebenenfalls zu tragen habe, ohne von positiven Wertentwicklungen profitieren zu können. Der [X.] führe zu einer für die Beteiligte zu 1 aufwandsneutralen Teilung bei gleichzeitig bestmöglicher Umsetzung des Halbteilungsgebots. Bei der Berechnung des [X.] der garantierten Mindestversorgung könne die Beteiligte zu 1 den sogenannten [X.] zugrunde legen, auch wenn dieser den Zinssatz überschreite, welcher den erworbenen Versorgungsbausteinen zugrundeliege. Denn mit diesem Zinssatz bilde die Beteiligte zu 1 Rückstellungen für die garantierte Mindestversorgung und lege ihn auch für die Bemessung des Übertragungswerts im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters zugrunde.

6

Für die [X.] zwischen dem [X.] und dem Eintritt der Rechtskraft sei der Zahlbetrag aus der garantierten Mindestversorgung mit dem Rechnungszins, allerdings ohne Zinseszins, zu verzinsen.

7

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des [X.] gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet ([X.]sbeschluss vom 31. Oktober 2012 – [X.] 588/11 – [X.], 207 Rn. 10). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der [X.] gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 [X.] zu zahlenden [X.] richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des [X.] stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt ([X.]sbeschlüsse vom 18. Februar 2009 – [X.] 221/06 – [X.], 853 Rn. 12 und [X.], 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60 mwN).

9

b) Zu Recht hat das [X.] im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 [X.] ein „Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung“ begründet. [X.] ist hier nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile, sondern sind die Fondsanteile als solche.

aa) Gemäß § 14 Abs. 1 [X.] begründet das [X.] für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.]. Das vollzieht sich, indem durch richterlichen [X.] das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten um den Ausgleichswert gekürzt und daraus ein neues Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Zielversorgungsträger begründet wird.

Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diesen berechnet der Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese grundlegenden Bestimmungen sind im „Allgemeinen Teil“ in Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt und gelten deshalb sowohl für die interne als auch für die externe Teilung. Daher ist gesetzlicher [X.] auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung [X.]sbeschlüsse vom 11. Mai 2016 – [X.] 480/13 – [X.], 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 – [X.] 656/14 – [X.], 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 – [X.] 492/11 – [X.], 1545 Rn. 7 ff.).

bb) Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen – wie nach verbreiteter Praxis – der Ausgleichswert im Sinne des § 14 Abs. 1 [X.] von vornherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angegeben, erlangt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. Das erleichtert sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im [X.] die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene [X.] der jeweiligen Versorgungszweige (anders wohl [X.], 206 = [X.], 535).

cc) Eine Umrechnung in einen „Ausgleichswert als Kapitalbetrag“ erfordert erst § 14 Abs. 4 [X.], nach dem mit einem zweiten Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Der auf diesen [X.]punkt bemessene Kapitalbetrag enthält mithin die Dynamik der abgebenden Versorgung. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich das für die ausgleichsberechtigte Person bei dem Zielversorgungsträger neu zu begründende Anrecht.

Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den [X.]punkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 [X.] und § 14 Abs. 4 [X.] geeignet. Soweit der [X.] abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden [X.] einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012 – [X.] 609/10 – [X.], 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

dd) Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche. Zwar ist durch die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 [X.] für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bestimmt, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 [X.] oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 [X.] ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll – auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 49) – für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 [X.] eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus ([X.]sbeschluss vom 19. November 2014 – [X.] 353/12 – [X.], 313 Rn. 25). Das gilt für die interne wie für die externe Teilung.

ee) Ein Bezug auf das [X.] soll im Rahmen des Ausspruchs nach § 14 Abs. 1 [X.] – neben seiner Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17, 18 [X.] und als Bezugspunkt für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 [X.]) – lediglich klarstellen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Umfang des [X.] rückwirkend von dem genannten [X.]punkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwicklung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt.

c) Dem [X.] ist weiterhin darin zuzustimmen, dass auch bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Soweit der [X.] bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den [X.] eine Wertsteigerung für die [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat ([X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012 – [X.] 609/10 – [X.], 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

aa) Der [X.] hat seine bisherige Auffassung auf die Erwägung gestützt, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der gebotenen Halbteilung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil [X.] zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert würden. Im Falle einer internen Teilung bestehe dafür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] gesichert sei. Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 [X.] genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von [X.]n zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger ([X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012 – [X.] 609/10 – [X.], 694 Rn. 26).

Der [X.] hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem [X.] unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen ([X.]sbeschluss vom 29. Februar 2012 – [X.] 609/10 – [X.], 694 Rn. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen Anrechts für den [X.] bezogen auf das [X.] werde für diesen ein Anrecht begründet, welches ab dem Stichtag [X.], somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilhabe. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 [X.] führe nämlich dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag [X.] erfolgten. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des [X.] somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde. Das für den [X.] begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil ([X.]sbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 17 ff.).

bb) Die darin zum Ausdruck kommende Annahme entspricht zwar im Wesentlichen der Gesetzeslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung als aufnehmendem Versorgungsträger (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI). Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue [X.] für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem [X.]punkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 [X.] bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits [X.]/[X.]. § 14 [X.] Rn. 2, § 9 [X.] Rn. 9; [X.] [X.] 2013, 507, 510; [X.] [X.] 2013, 51, 55 und [X.] 2012, 177, 178).

Entsprechend hat der [X.] zum Zahlungsanspruch zwischen den [X.] nach § 14 Abs. 4 [X.] bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des [X.] der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist ([X.]sbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 18 ff.). Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des [X.] an der Anrechtsentwicklung in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des [X.] in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 [X.] gerecht zu werden ([X.]sbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 21).

Liegt es so, dass der aufnehmende Versorgungsträger nach dem für ihn geltenden Rechtsrahmen ohnehin nur in der Lage ist, das neue Anrecht mit Wirkung ab Rechtskraft zu begründen, führt die vom [X.] ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem [X.] ebenfalls grundsätzlich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung, jedoch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerung begründet wird.

cc) Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des [X.] an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik allerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der [X.] generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat. Dazu muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden.

Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 [X.], 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden [X.] unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des [X.] führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist ([X.]sbeschluss [X.], 32 = [X.], 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der [X.] auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden [X.] in unzulässiger Weise belastet wäre. Schon wegen dieser Folgen war die frühere [X.]srechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. [X.] [X.], 139 und [X.], 1805; [X.] [X.], 1112, 1114; MünchKommBGB/[X.]. § 14 [X.] Rn. 40 ff.; [X.] NJW 2013, 2790, 2792 f.; [X.] [X.] 2012, 177, 178; [X.]/[X.]/Norpoth [X.], 597; [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; [X.]/[X.]. § 9 [X.] Rn. 9; Wagner [X.] 2013, 242).

dd) Eine Berücksichtigung der auf den [X.]punkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilwerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit – aufgrund der Teilung zum [X.] – nicht mehr zugutekommen (vgl. zum Vorschlag des [X.] ([X.]) insoweit bereits [X.]/[X.]/[X.] [X.], 333, 335 f.).

d) In der konkreten Umsetzung hat das [X.] die Beteiligte zu 1 zutreffend nach § 14 Abs. 4 [X.] verpflichtet, einen Ausgleichswert in Höhe des [X.] von 206,838 Anteilen des [X.] ([X.]) im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.

aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 [X.] zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten [X.], denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden [X.] soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des [X.] nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen ([X.]sbeschluss vom 24. August 2016 – [X.] 84/13 – [X.], 2000 Rn. 38, 40 mwN).

Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist ([X.]sbeschluss vom 24. August 2016 – [X.] 84/13 – [X.], 2000 Rn. 39).

bb) Nach diesen Grundsätzen begegnet die vom [X.] gewählte [X.] keinen Bedenken, weil der zu zahlende Ausgleichswert in der Weise offenkundig bestimmt ist, dass er aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann. Die hier in Rede stehenden Fondsanteile unterliegen nämlich der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und [X.] gemäß § 170 KAGB, so dass deren [X.] aus jedermann zugänglichen Quellen (hier: www.deka.de) ermittelt werden kann.

e) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Beteiligte zu 1 verpflichtet hat, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mindestens den halben Ehezeitanteil an der garantierten Mindestversorgung in Höhe eines Betrags von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen.

aa) Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Ehemann nämlich für den Versorgungsfall die Zahlung einer Rente aus einem garantierten Mindestkapital zugesagt, welches sich anhand jährlich jeweils zum 1. Dezember gutgeschriebener Versorgungsbausteine errechnet. Nach den getroffenen Feststellungen würde auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb das angesammelte Fondsvermögen, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des [X.] der durch die Bausteine garantierten Versorgungsleistung, übertragen. Schon deshalb ist neben dem angesammelten Fondsvermögen auch die garantierte Mindestleistung für die Anrechtsbewertung maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm erworbenen Versorgungsbausteine eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das [X.] abgezinsten Barwert in Höhe von 9.834 €. Die Hälfte davon (4.917 €) ist mindestens als Kapitalwert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 14 Abs. 4 [X.] zu zahlen.

bb) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] eine Verzinsung des [X.] aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins ausgesprochen (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 17 ff. und vom 6. Februar 2013 – [X.] 204/11 – [X.], 773 Rn. 20 ff.; für die Mindestversorgung [X.] Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 511 mwN).

Dabei ist das [X.] im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass in der [X.] nur eine einfache Verzinsung des Betrags ausgesprochen werden kann, nicht jedoch eine den Zinseszins beinhaltende [X.]. Zwar bildet die [X.] als Gegenstück zur Abzinsung den zutreffenden mathematischen Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem [X.] und dem [X.]punkt der Rechtskraft (vgl. [X.] [X.], 1799; [X.]/[X.] Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 465). Entgegen der Auffassung des [X.]s (vgl. auch OLG Celle [X.], 1370, 1371) fiele die Durchführung der [X.] auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 248 Abs. 1 BGB betrifft nämlich nur vereinbarte Zinsen und hat die Bedeutung einer Schutzvorschrift für den Schuldner, die eine Zinskumulation verhindern will ([X.]/[X.] BGB 76. Aufl. § 248 Rn. 1). Demgegenüber geht es bei der [X.] des [X.] einer auszugleichenden Versorgung um die mathematische Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermittlung durchgeführten Abzinsung. Dies liegt außerhalb des Schutzbereichs von § 248 Abs. 1 BGB.

Eine [X.] kann jedoch deshalb nicht in die [X.] aufgenommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle [X.], 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern. Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des [X.] nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen ([X.]sbeschluss vom 24. August 2016 – [X.] 84/13 – [X.], 2000 Rn. 38, 40 mwN).

Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer [X.]raum, kann das Gericht – unter Einbeziehung des [X.] (§ 220 Abs. 4 und 5 FamFG) – die [X.] auf einen [X.]punkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret berechnen und den sich daraus ergebenden Endbetrag als Kapitalwert zur Zahlung nach § 14 Abs. 4 [X.] aufgeben. Im gewöhnlichen Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer kann davon allerdings abgesehen werden.

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 201/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 24. März 2017, Az: 4 UF 249/15, Beschluss

§ 1 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 5 Abs 1 VersAusglG, § 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG, § 222 Abs 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az. XII ZB 201/17 (REWIS RS 2017, 7809)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3148 MDR 2018, 93-94 WM2017,1806 REWIS RS 2017, 7809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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