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PDF anzeigen [X.] vom 27. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der [X.] keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die [X.] vom 30. Juni 2009 enthält lediglich die Revisionseinlegung. Die [X.] vom 30. August 2009 enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sach-rüge zu entnehmen, für welche das [X.] eindeutig 1 - 3 - ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. auch [X.], 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 5 [X.] und vom 31. August 2005 - 2 [X.]). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
27.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. 2 StR 496/09 (REWIS RS 2009, 361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 361
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