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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/13
vom
1.
August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1.
August 2013 gemäß §
349 Abs.
1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 26. Februar 2013 zugestellte Urteil in-nerhalb der Revisionsbegründungsfrist
nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. Die [X.] vom 20. Dezember 2012 enthält lediglich die Erklärung, die Revision werde "vollumfänglich"
eingelegt. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige
Verfahrens-rüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen
1
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3
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eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2009 -
2 [X.]; Beschluss vom 27. Juli 2005 -
5 [X.]; Beschluss vom 20. August 1997
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2 StR 386/97, [X.], 18). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Fischer
[X.]
Schmitt
Krehl
Ott
Meta
01.08.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 2 StR 242/13 (REWIS RS 2013, 3705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3705
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