Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 5 StR 150/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9338

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518B5STR150.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 150/18

vom
9. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2017 aufgehoben,
a)
soweit er im Fall [X.] verurteilt worden ist mit den Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild bei [X.] der Tat, sowie
b)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision sowie diejenige der Angeklagten Si.

werden als unbegründet verworfen.
4.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen fünf [X.] unter Einbeziehung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, die Angeklagte
Si.

wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer sechsmonatigen Freiheits-strafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat hiervon jeweils zwei Monate für vollstreckt erklärt und [X.]. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge ge-stützten Revisionen; der Angeklagte S.

erhebt zudem eine Aufklärungsrüge. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im
Übrigen ist es wie dasjenige der Angeklagten Si.

aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen zum Fall [X.] brach der Angeklagte nachts in ein Juweliergeschäft ein, um Schmuck an sich zu bringen. Während er sich im Verkaufsraum aufhielt, löste ein Bewegungsmelder die Alarmanlage aus. Da er diese jedoch zuvor mit Bauschaum gedämpft hatte, erregten die akustischen Signale keine Aufmerksamkeit. Nachdem er sich zu

möglicher-weise, weil er die zweite auf den Innenbereich gerichtete, tatsächlich nicht [X.] Kamera entdeckt hatte

die Tat ab und verließ das Geschäft.
2. Die insofern erfolgte Verurteilung wegen versuchten Diebstahls kann keinen Bestand haben. Denn das [X.] hat einen möglichen strafbefrei-enden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993

[X.], [X.]St
39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. [X.] kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte von 1
2
3
-
4
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einer noch für möglich gehaltenen Tatvollendung freiwillig Abstand genommen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder sich an dieser insbesondere durch die zuvor von ihm nicht bemerkte Videokamera gehindert gesehen hat.
Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Sachbeschädigung. Die Fest-stellungen mit Ausnahme derjenigen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Aufgabe der Tat können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zustande [X.] sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch neue ergänzt werden, so-fern diese den bisherigen nicht widersprechen.
3. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich. Denn der Senat kann angesichts der Höhe der [X.] (Freiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten) nicht hinreichend sicher ausschlie-ßen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Gesamtstrafe ohne die aufgehobene Strafe niedriger ausgefallen wäre. Hingegen sind die für die übrigen vier Taten festge-setzten Freiheitsstrafen hierdurch nicht beeinflusst worden.
4. Die (partielle) Aufhebung des Strafausspruchs wirkt sich auf die vom [X.] getroffene Kompensationsentscheidung nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009

3 [X.], [X.]St 54, 135).
Sander [X.] König

Berger

Mosbacher

4
5
6

Meta

5 StR 150/18

09.05.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 5 StR 150/18 (REWIS RS 2018, 9338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9338

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