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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 260/15
vom
13. Oktober 2015
in [X.]er Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu
1. un[X.] 3.: Betrugs u.a.
2.: Diebstahls u.a.
4.: Betrugs
-
2
-
Der 3.
Strafsenat [X.]es [X.] hat nach Anhörung [X.]er Beschwer[X.]e-führer un[X.] [X.]es [X.] -
zu 2. auf [X.]essen Antrag -
am 13.
Oktober 2015 gemäß §
349 Abs.
2 un[X.] 4, §
354 Abs.
1 analog StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf [X.]ie Revisionen [X.]er Angeklagten [X.]
, B.
un[X.] A.
wir[X.] [X.]as Urteil [X.]er auswärtigen großen [X.] [X.]es Lan[X.]-gerichts [X.] in [X.] vom 12.
März 2015
a)
[X.]ahin geän[X.]ert, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.]
wegen Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten, [X.]er Angeklagte B.
wegen Dieb-stahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten un[X.] [X.]er Ange-klagte A.
wegen Betrugs sowie wegen Diebstahls in [X.] mit Beihilfe zum Betrug verurteilt wer[X.]en,
b)
betreffen[X.] [X.]en Angeklagten A.
im Ausspruch über [X.]ie Einzelstrafen in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e sowie über [X.]ie Gesamtstrafe aufgehoben; [X.]ie zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]-lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmit-tels [X.]es Angeklagten A.
, an [X.]as Amtsgericht [X.] zurück-verwiesen.
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3
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2. Die weitergehen[X.]en Revisionen [X.]er Angeklagten [X.]
, B.
un[X.] A.
sowie [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten H.
wer-[X.]en verworfen.
Die Angeklagten [X.]
, B.
un[X.] H.
haben [X.]ie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Grün[X.]e:
Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten [X.]
wegen Betrugs un[X.] Dieb-stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten, [X.]en Angeklagten B.
wegen Diebstahls un[X.] Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten, [X.]en Angeklagten A.
we-gen Betrugs, Diebstahls un[X.] Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren sowie [X.]en Angeklagten H.
wegen Betrugs zu einer Frei-heitsstrafe von [X.]rei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision [X.]es Angeklagten H.
hat keinen, [X.]ie Revisionen [X.]er übrigen Angeklagten ha-ben nur [X.]en aus [X.]er Entschei[X.]ungsformel ersichtlichen Teilerfolg. [X.] Er-örterung be[X.]arf nur [X.]as Verhältnis [X.]er Taten [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e zueinan[X.]er.
1. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts gab sich [X.]er Angeklagte [X.]
[X.]en Zeugen P.
un[X.] S.
gegenüber als Projektmanager bei
Th.
aus un[X.] spiegelte [X.]iesen vor, ihnen bei Zahlung eines
.
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4
-
können. Er
arrangierte eine Besprechung in einem Hotel, bei [X.]em [X.]er Nichtre-vi[X.]ent Sch.
als Vorstan[X.]svorsitzen[X.]er von Th.
sowie [X.]ie Ange-klagten B.
un[X.] A.
als [X.]essen Leibwächter auftraten, um [X.]ie [X.] aufrechtzuerhalten. Zu Beginn [X.]es Treffens ließ sich [X.]
"aus Sicherheitsgrün[X.]en" von [X.]en Zeugen [X.]eren Mobiltelefone sowie [X.]en Schlüssel zu [X.]em in [X.]er Hotelgarage parken[X.]en Wagen [X.]es Zeugen P.
aushän[X.]igen. Tatsächlich wollten er un[X.] [X.]ie Angeklagten B.
un[X.] A.
-
[X.]er Nichtrevi[X.]ent Sch.
war in [X.]iese Planungen nicht eingeweiht -
[X.]en Auto-schlüssel an sich bringen, um aus [X.]em Wagen ein Behältnis mit Gel[X.] zu ent-wen[X.]en. Währen[X.] [X.]er Nichtrevi[X.]ent Sch.
in [X.]er Rolle [X.]es Vorstan[X.]svorsit-zen[X.]en sowie [X.]er Zeuge S.
einen Vertrag über Abrissarbeiten unterzeich-neten un[X.] [X.]er Zeuge P.
Sch.
übergab, reichte [X.]er Angeklagte B.
-
von [X.]en Zeugen unbemerkt -
[X.]en Autoschlüssel an seine Ehefrau weiter. Diese holte [X.]ie
ihr beschriebene Dose aus P.
s Wagen, gab [X.]en Schlüssel wie[X.]er zurück un[X.] legte [X.]ie Do-sie
später [X.]er Angeklagte B.
entgegennahm. Von [X.]em betrügerisch erlangten Gel[X.]betrag zahlte [X.]er Angeklagte [X.]
Beute aus [X.]em Diebstahl wur[X.]e unter [X.]
, B.
un[X.] A.
zu in etwa
gleichen Teilen aufgeteilt.
2. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Lan[X.]gerichts sin[X.] [X.]er Betrug ([X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e) un[X.] [X.]er Diebstahl (II. 2. [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e) nur eine Tat im Rechtssinn. Zwar haben [X.]ie Angeklagten verschie[X.]enartige Tatbestän[X.]e [X.]urch mehrere reale Han[X.]lungen verwirklicht, je[X.]och stan[X.]en [X.]iese in einem [X.] zeitlichen un[X.] räumlichen
Zusammenhang un[X.] beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss, so [X.]ass sie sich bei [X.]er gebotenen natürlichen 3
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Betrachtungsweise als [X.] [X.]arstellen (zur sog. natürlichen Han[X.]lungseinheit vgl. LK/[X.],
StGB, 12.
Aufl., vor § 52, Rn.
15 mwN).
3. Der Senat än[X.]ert [X.]ie Schul[X.]sprüche un[X.] lässt bei [X.]en Angeklagten [X.]
un[X.] B.
jeweils [X.]ie vom Lan[X.]gericht gebil[X.]ete Gesamtstrafe als
Einzelstrafe bestehen. Er kann ausschließen, [X.]ass [X.]ie [X.] bei zutref-fen[X.]er rechtlicher Einor[X.]nung auf eine nie[X.]rigere Strafe für [X.]ie zwei Straftatbe-stän[X.]e erfüllen[X.]e Tat erkannt hätte.
Bei [X.]em Angeklagten A.
än[X.]ert [X.]er Senat [X.]en Schul[X.]spruch. Eine Aufrechterhaltung [X.]er Strafe ist nicht möglich, [X.]a [X.]ie Gesamtstrafe nicht nur aus [X.]en für [X.]ie Taten [X.]) un[X.] [X.]) erkannten Einzelstrafen von einem Jahr un[X.] sechs Monaten sowie zehn Monaten, son[X.]ern auch aus einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren für eine an[X.]ere Betrugstat gebil[X.]et wor[X.]en ist. Letztere ist zur Überzeugung [X.]es Senats von [X.]er fehlerhaften Beurteilung [X.]es [X.] nicht berührt un[X.] kann bestehen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich
[X.]er getroffenen Feststellungen (vgl. §
353 Abs.
2 StPO). Der neue Tatrichter wir[X.] mit ihr un[X.] einer festzusetzen[X.]en Strafe für [X.]ie weitere Tat eine neue Gesamtstrafe zu bil[X.]en haben. Da [X.]iese wegen [X.]es Verschlechterungs-verbots aus § 358 Abs.
2 Satz 1 StPO
nicht mehr als [X.]rei Jahre betragen kann, verweist [X.]er Senat [X.]ie Sache insoweit an [X.]as Amtsgericht zurück.
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4. Angesichts [X.]es nur geringen Teilerfolgs [X.]er Rechtsmittel [X.]er Ange-klagten [X.]
un[X.] B.
ist es nicht unbillig, [X.]iese Beschwer[X.]eführer mit [X.]en gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel un[X.] ihren eigenen Auslagen zu belasten (§
473 Abs. 1 un[X.] 4 StPO).
Becker [X.]
Hubert
Mayer
Gericke
6
Meta
13.10.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 260/15 (REWIS RS 2015, 4056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4056
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 203/11 (Bundesgerichtshof)
Hehlerei und Titelmissbrauch: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei; unbefugtes Führen eines Doktortitels
3 StR 203/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 93/11 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 293/17 (Bundesgerichtshof)
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