Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 260/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4056

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 260/15
vom
13. Oktober 2015
in [X.]er Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen zu
1. un[X.] 3.: Betrugs u.a.

2.: Diebstahls u.a.

4.: Betrugs

-
2
-
Der 3.
Strafsenat [X.]es [X.] hat nach Anhörung [X.]er Beschwer[X.]e-führer un[X.] [X.]es [X.] -
zu 2. auf [X.]essen Antrag -
am 13.
Oktober 2015 gemäß §
349 Abs.
2 un[X.] 4, §
354 Abs.
1 analog StPO
einstimmig beschlossen:

1. Auf [X.]ie Revisionen [X.]er Angeklagten [X.]

, B.

un[X.] A.

wir[X.] [X.]as Urteil [X.]er auswärtigen großen [X.] [X.]es Lan[X.]-gerichts [X.] in [X.] vom 12.
März 2015

a)
[X.]ahin geän[X.]ert, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.]

wegen Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten, [X.]er Angeklagte B.

wegen Dieb-stahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten un[X.] [X.]er Ange-klagte A.

wegen Betrugs sowie wegen Diebstahls in [X.] mit Beihilfe zum Betrug verurteilt wer[X.]en,

b)
betreffen[X.] [X.]en Angeklagten A.

im Ausspruch über [X.]ie Einzelstrafen in [X.]en Fällen [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e sowie über [X.]ie Gesamtstrafe aufgehoben; [X.]ie zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]-lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsmit-tels [X.]es Angeklagten A.

, an [X.]as Amtsgericht [X.] zurück-verwiesen.

-
3
-
2. Die weitergehen[X.]en Revisionen [X.]er Angeklagten [X.]

, B.

un[X.] A.

sowie [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten H.

wer-[X.]en verworfen.

Die Angeklagten [X.]

, B.

un[X.] H.

haben [X.]ie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Grün[X.]e:
Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten [X.]

wegen Betrugs un[X.] Dieb-stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten, [X.]en Angeklagten B.

wegen Diebstahls un[X.] Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] [X.]rei Monaten, [X.]en Angeklagten A.

we-gen Betrugs, Diebstahls un[X.] Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren sowie [X.]en Angeklagten H.

wegen Betrugs zu einer Frei-heitsstrafe von [X.]rei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision [X.]es Angeklagten H.

hat keinen, [X.]ie Revisionen [X.]er übrigen Angeklagten ha-ben nur [X.]en aus [X.]er Entschei[X.]ungsformel ersichtlichen Teilerfolg. [X.] Er-örterung be[X.]arf nur [X.]as Verhältnis [X.]er Taten [X.]) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e zueinan[X.]er.

1. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]gerichts gab sich [X.]er Angeklagte [X.]

[X.]en Zeugen P.

un[X.] S.

gegenüber als Projektmanager bei
Th.

aus un[X.] spiegelte [X.]iesen vor, ihnen bei Zahlung eines

.

1
2
-
4
-

können. Er
arrangierte eine Besprechung in einem Hotel, bei [X.]em [X.]er Nichtre-vi[X.]ent Sch.

als Vorstan[X.]svorsitzen[X.]er von Th.

sowie [X.]ie Ange-klagten B.

un[X.] A.

als [X.]essen Leibwächter auftraten, um [X.]ie [X.] aufrechtzuerhalten. Zu Beginn [X.]es Treffens ließ sich [X.]

"aus Sicherheitsgrün[X.]en" von [X.]en Zeugen [X.]eren Mobiltelefone sowie [X.]en Schlüssel zu [X.]em in [X.]er Hotelgarage parken[X.]en Wagen [X.]es Zeugen P.

aushän[X.]igen. Tatsächlich wollten er un[X.] [X.]ie Angeklagten B.

un[X.] A.

-
[X.]er Nichtrevi[X.]ent Sch.

war in [X.]iese Planungen nicht eingeweiht -
[X.]en Auto-schlüssel an sich bringen, um aus [X.]em Wagen ein Behältnis mit Gel[X.] zu ent-wen[X.]en. Währen[X.] [X.]er Nichtrevi[X.]ent Sch.

in [X.]er Rolle [X.]es Vorstan[X.]svorsit-zen[X.]en sowie [X.]er Zeuge S.

einen Vertrag über Abrissarbeiten unterzeich-neten un[X.] [X.]er Zeuge P.

Sch.

übergab, reichte [X.]er Angeklagte B.

-
von [X.]en Zeugen unbemerkt -
[X.]en Autoschlüssel an seine Ehefrau weiter. Diese holte [X.]ie
ihr beschriebene Dose aus P.

s Wagen, gab [X.]en Schlüssel wie[X.]er zurück un[X.] legte [X.]ie Do-sie
später [X.]er Angeklagte B.

entgegennahm. Von [X.]em betrügerisch erlangten Gel[X.]betrag zahlte [X.]er Angeklagte [X.]

Beute aus [X.]em Diebstahl wur[X.]e unter [X.]

, B.

un[X.] A.

zu in etwa
gleichen Teilen aufgeteilt.

2. Entgegen [X.]er Ansicht [X.]es Lan[X.]gerichts sin[X.] [X.]er Betrug ([X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e) un[X.] [X.]er Diebstahl (II. 2. [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e) nur eine Tat im Rechtssinn. Zwar haben [X.]ie Angeklagten verschie[X.]enartige Tatbestän[X.]e [X.]urch mehrere reale Han[X.]lungen verwirklicht, je[X.]och stan[X.]en [X.]iese in einem [X.] zeitlichen un[X.] räumlichen
Zusammenhang un[X.] beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss, so [X.]ass sie sich bei [X.]er gebotenen natürlichen 3
-
5
-
Betrachtungsweise als [X.] [X.]arstellen (zur sog. natürlichen Han[X.]lungseinheit vgl. LK/[X.],
StGB, 12.
Aufl., vor § 52, Rn.
15 mwN).

3. Der Senat än[X.]ert [X.]ie Schul[X.]sprüche un[X.] lässt bei [X.]en Angeklagten [X.]

un[X.] B.

jeweils [X.]ie vom Lan[X.]gericht gebil[X.]ete Gesamtstrafe als
Einzelstrafe bestehen. Er kann ausschließen, [X.]ass [X.]ie [X.] bei zutref-fen[X.]er rechtlicher Einor[X.]nung auf eine nie[X.]rigere Strafe für [X.]ie zwei Straftatbe-stän[X.]e erfüllen[X.]e Tat erkannt hätte.

Bei [X.]em Angeklagten A.

än[X.]ert [X.]er Senat [X.]en Schul[X.]spruch. Eine Aufrechterhaltung [X.]er Strafe ist nicht möglich, [X.]a [X.]ie Gesamtstrafe nicht nur aus [X.]en für [X.]ie Taten [X.]) un[X.] [X.]) erkannten Einzelstrafen von einem Jahr un[X.] sechs Monaten sowie zehn Monaten, son[X.]ern auch aus einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren für eine an[X.]ere Betrugstat gebil[X.]et wor[X.]en ist. Letztere ist zur Überzeugung [X.]es Senats von [X.]er fehlerhaften Beurteilung [X.]es [X.] nicht berührt un[X.] kann bestehen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich
[X.]er getroffenen Feststellungen (vgl. §
353 Abs.
2 StPO). Der neue Tatrichter wir[X.] mit ihr un[X.] einer festzusetzen[X.]en Strafe für [X.]ie weitere Tat eine neue Gesamtstrafe zu bil[X.]en haben. Da [X.]iese wegen [X.]es Verschlechterungs-verbots aus § 358 Abs.
2 Satz 1 StPO
nicht mehr als [X.]rei Jahre betragen kann, verweist [X.]er Senat [X.]ie Sache insoweit an [X.]as Amtsgericht zurück.

4
5
-
6
-
4. Angesichts [X.]es nur geringen Teilerfolgs [X.]er Rechtsmittel [X.]er Ange-klagten [X.]

un[X.] B.

ist es nicht unbillig, [X.]iese Beschwer[X.]eführer mit [X.]en gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel un[X.] ihren eigenen Auslagen zu belasten (§
473 Abs. 1 un[X.] 4 StPO).

Becker [X.]

Hubert

Mayer

Gericke
6

Meta

3 StR 260/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 260/15 (REWIS RS 2015, 4056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4056

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 203/11 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei und Titelmissbrauch: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei; unbefugtes Führen eines Doktortitels


3 StR 203/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 93/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 269/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 293/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.