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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.](R) 1/05 vom 22. Februar 2006 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein __________________ DRiG § 61; [X.] §§ 1, 66 a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Ver-fahren entscheidet das [X.] des [X.] in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter. b) In Verfahren vor [X.]dienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben. [X.], [X.] des [X.] - Beschl. vom 22. Februar 2006 - [X.](R) 1/05 - [X.] beim [X.] des Richters Antragsteller und Revisionsführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, wegen dienstlicher Beurteilung; hier: Kostenfestsetzung - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 22. Februar 2006 durch [X.] am [X.]gerichtshof [X.], die Richterin am [X.]gerichtshof [X.], [X.] am [X.]gerichtshof [X.], [X.] am [X.]verwaltungsgericht [X.] und [X.] am [X.]verwaltungsgericht Dr. [X.] beschlossen: Der Kostenansatz des [X.]gerichtshofs vom 16. Januar 2006, geändert am 23. Januar 2006, wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: [X.] Der Revisionsgegner wendet sich gegen die Kostenrechnung des [X.] - [X.] des [X.] - vom 16. Januar 2006, geändert durch Schreiben vom 23. Januar 2006, mit der die Hälfte der Gerichtsgebühren in Höhe von nunmehr insgesamt 363 • für die Revision in dem in der [X.] erledigten Prüfungsverfahren angefordert worden ist. 1 - 4 - I[X.] 1. Über die nach § 66 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 des [X.] vom 5. Mai 2004 ([X.]) eingelegte Erinnerung hat das [X.] des [X.] in der sich aus § 61 Abs. 2 DRiG ergebenen Besetzung, also mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern zu entscheiden. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als [X.] entscheidet. Dieser Regelung geht jedoch § 61 Abs. 2 Satz 1 DRiG aus Gründen der Spezialität vor. Danach ist es ausnahmslos ausgeschlossen, dass die Aufgaben des [X.] von einem Einzelrichter über-nommen werden. Die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte können nur bei den Gerichten erreicht werden, bei de-nen der Einzelrichter institutionell vorgesehen ist. Für das [X.] ist eine Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten, so dass eine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters nicht besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 584 = [X.]Report 2005, 670; BFH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - [X.]/05 - [X.], 422, vom 1. September 2005 - [X.]/05 - [X.], 92 und vom 29. September 2005 - [X.]/05 - [X.], 315). 2 Dass für die Revision im erledigten Prüfungsverfahren gemäß § 80 Abs. 1 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß [X.] und über die Erinnerung gemäß § 66 [X.] nach dem Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 -
Meta
22.02.2006
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. RiZ (R) 1/05 (REWIS RS 2006, 4870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4870
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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