Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. 5 StR 597/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3322

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[X.] DES VOLKES5 StR 597/99URTEILvom 27. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenkläger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-rin gegen das Urteil des [X.] vom16. April 1999 werden verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kostenihrer Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen.- Von Rechts wegen -G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung (zum Nachteil des Nebenklägers A [X.] ) und wegen fahrlässi-ger Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin U [X.]) zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es [X.] ausgesetzt hat. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen [X.] vertreten vom [X.] sowie der [X.]. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insgesamt an, beanstan-det aber insbesondere den Schuldspruch wegen lediglich fahrlässiger Kör-perverletzung. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.1. Zulässige Verfahrensrügen sind nicht [X.] 4 -a) Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft genügt schon [X.] den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die zu ihrerAusführung herangezogenen Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs-verfahren und ärztlichen Befunde nicht, wie erforderlich, vollständig, sondernlediglich selektiv vorgetragen werden. Im übrigen ist der behandelnde Arztder Nebenklägerin als sachverständiger Zeuge vernommen [X.]) Soweit die Nebenklägerin zur Begründung der Revision auf denAkteninhalt Bezug nimmt, ist jenem [X.] ohnehin unvollständigen [X.] [X.] keine verfahrensrechtliche Beanstandung zu entnehmen.2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.a) Das gilt insbesondere für die Beweiswürdigung, mit der das Land-gericht [X.] der Einlassung des Angeklagten folgend [X.] lediglich zur [X.] Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin U [X.] ist. Das [X.] hat nachvollziehbar begründet, weshalb es derDarstellung des Angeklagten und nicht den lückenhaft gebliebenen [X.] gefolgt ist. Auch die Würdigung des Landge-richts, der vom Angeklagten geschilderte [X.] stehe nicht im [X.] zur Spurenlage, unterliegt letztlich keinen durchgreifenden sach-lichrechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Feststellungen zu Verlet-zungsart und [X.]folgen bei der Nebenklägerin nicht unvereinbar mit den [X.] getroffenen Feststellungen zu einer wuchtigen und tiefen, gleichwohlfahrlässig verursachten Stichverletzung. Mit [X.] die Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört wer-den.- 5 -b) Der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfendeRechtsfolgenausspruch ist angesichts der schweren Tatfolgen und des [X.]en Verschuldens außerordentlich milde. Er ist indes jedoch nicht unver-tretbar, und seine Begründung läßt auch sonst keine sachlichrechtlichenFehler erkennen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 597/99

27.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. 5 StR 597/99 (REWIS RS 2000, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3322

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