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Insolvenzverfahren: Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.
Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 [X.] kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 [X.] angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 [X.] knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 [X.]) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 [X.] auf den Fall der Haftung nach § 133 [X.] kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der [X.] im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf [X.], die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können ([X.] NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 [X.] gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.]); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.
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20.06.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. August 2012, Az: 7 U 172/11
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZR 221/12 (REWIS RS 2013, 4816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4816
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 221/12 (Bundesgerichtshof)
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