Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 304/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 466

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten


Leitsatz

Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung - den Pensions-Sicherungs-Verein - über.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2018 - 12 [X.] 806/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen den Beklagten Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] geltend, von denen der Kläger annimmt, dass sie aufgrund seiner Eintrittspflicht für Versorgungsrechte nach dem [X.] gemäß § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog auf ihn übergegangen sind.

2

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Die [X.] ging hervor aus der [X.] Diese spaltete auf der Grundlage des [X.] vom 9. August 2007 nach den Vorschriften der §§ 123 ff. [X.] den Geschäftsbereich „Vertrieb [X.] West“ ab und übertrug diesen auf die [X.] Die Eintragung im Handelsregister des aufnehmenden Rechtsträgers, der [X.], erfolgte am 28. November 2007. Die Eintragung im Handelsregister des abgebenden Rechtsträgers, der [X.], erfolgte am 6. Dezember 2007. Die [X.] firmierte am 13. Januar 2009 um zur [X.], die [X.] am 21. Juli 2010 zur [X.]

3

Über das Vermögen der [X.] wurde am 1. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, über das Vermögen der [X.] (künftig Insolvenzschuldnerin) am 10. März 2011. Für Letztere wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Die ehemals bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter haben Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Grundlage zum einen die Pensionsordnung vom 5. März 1976 (im Folgenden PO 1976) sowie zum anderen die Rentenordnung vom 14. August 1980 (im Folgenden [X.] 1980) der [X.] - einer Rechtsvorgängerin der [X.] bzw. der [X.] - sind. Darüber hinaus gibt es einzelvertragliche Zusagen auf Zahlung betrieblicher Altersversorgungsleistungen in [X.], die gegenüber Vorstandsmitgliedern vorgenommen waren (im Folgenden Zusage Vorstand). Diese Verbindlichkeiten waren im [X.] nicht der Insolvenzschuldnerin zugewiesen.

5

Im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.] zahlte der Kläger an deren ehemalige Arbeitnehmer bzw. Hinterbliebene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] übergegangene Ansprüche meldete der Kläger in dem Insolvenzverfahren der [X.] eine Forderung in Höhe von insgesamt 17.038.894,00 Euro zur Insolvenztabelle an, die von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] anerkannt und zur Tabelle festgestellt wurde.

6

In einem Schreiben des [X.] vom 20. September 2016 an den Beklagten heißt es ua.:

        

„Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma [X.], (eröffnet am 10.03.2011)

        

hier: [X.] Haftung der [X.] für Pensionsverpflichtungen der insolventen [X.] (§ 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 123 Abs. 2 [X.]).

        

…       

        

mit beigefügtem Schreiben vom 18.05.2011 haben wir im o.g. Verfahren eine weitere Forderung angemeldet, die wir mit der gesamtschuldnerischen Haftung der [X.] im Zusammenhang mit der in 2007 erfolgten Abspaltung aus dem Vermögen der [X.] begründet und - aus damaliger Sicht - mit [X.] 22.840.256,00 beziffert haben. ...

        

Die Abspaltung des Teilbetriebs ‚Vertrieb [X.] West‘ von der [X.] auf die [X.] wurde am 6.12.2007 im Register der [X.] eingetragen. Der zehnjährige Haftungszeitraum gem. § 133 Abs. 3 Satz 2 [X.] endet somit am 6.12.2017.

        

Vor dem Hintergrund des angestrebten Verfahrensabschlusses haben wir die von uns aufgrund der Insolvenz der [X.] bereits gezahlten und noch bis zum 6.12.2017 zu zahlenden Renten beziffert; die Summe dieser Rentenzahlungen beläuft sich auf

        

[X.] 12.325.307,52

        

…       

        

Bitte beachten Sie hierzu die ebenfalls beigefügte weitere Anlage. Unsere auf den Ausfall im Verfahren [X.] im o.g. Verfahren geltend gemachte Forderung reduzieren wir nunmehr auf den vorgenannten Betrag. Wir bitten um Prüfung und Rückäußerung, ob Sie unsere Forderung in dieser Höhe anerkennen werden.“

7

In einer diesem Schreiben beigefügten Anlage waren insgesamt 1.127 Zahlungsempfänger von [X.] - ursprünglich von der [X.] geschuldet - namentlich gelistet. Ebenso waren die Zusageart und der Umfang benannt, in welchem der Kläger [X.] im Zeitraum bis zum 6. Dezember 2017 beglich, insgesamt 12.325.307,52 Euro.

8

Im Prüfungstermin des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] am 12. Dezember 2016 bestritt der Beklagte die angemeldete Forderung von 12.325.307,52 Euro in voller Höhe.

9

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 2. Mai 2017 eingegangenen und dem Beklagten am 8. Mai 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne den Beklagten aufgrund der von ihm für die insolvente [X.] erbrachten [X.] in Anspruch nehmen. Die vertraglichen Ansprüche der Betriebsrentner und die dazugehörigen Sicherungsrechte gegen die Insolvenzschuldnerin seien gemäß § 9 Abs. 2 [X.] auf ihn übergegangen. Gemäß § 412 BGB iVm. § 401 BGB erfasse der gesetzliche Forderungsübergang aus § 9 Abs. 2 [X.] nicht nur die in § 401 BGB genannten streng akzessorischen Sicherungsrechte, sondern in analoger Anwendung auch unselbständige Nebenrechte, die der Sicherung des [X.] dienten. Hierunter falle auch die gesamtschuldnerische Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

seine in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ([X.].: 61 IN 213/10 AG [X.]) in der Insolvenztabelle in Rang 0 unter der laufenden Nummer 274 eingetragene Forderung aus Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung [X.] in Höhe von 12.218.401,89 Euro als Gesamtschuldner gemeinsam mit der [X.], in Insolvenz festzustellen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 412 BGB iVm. § 401 BGB erfasse zwar auch Nebenrechte. Hierunter falle aber nicht die Haftung aus § 133 [X.]. Auf die dort geregelte Gesamtschuld als selbständigen Anspruch sei § 401 BGB nicht - auch nicht analog - anzuwenden. Vorschriften, die einen gesetzlichen Forderungsübergang regelten, seien [X.] und deshalb eng auszulegen. § 133 [X.] diene dem Schutz des Gläubigers von [X.], nicht aber dem des [X.].

Das Arbeitsgericht hat der Klage in voller Höhe der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung iHv. 12.325.307,52 Euro stattgegeben. Das [X.] hat - nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe von insgesamt 106.905,63 Euro (zunächst auch geltend gemachte Leistungen des [X.] für den Monat Dezember 2017) - die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner Revision weiterhin seinen Klageabweisungsantrag, der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das [X.] hat dessen Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist - soweit noch rechtshängig - zulässig und begründet.

A. Verfahrensrechtliche Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den [X.] nicht entgegen.

I. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu prüfen. Zwar geht es auch um [X.]orderungen, über deren [X.]eststellung zur Insolvenztabelle gestritten wird, bei denen es sich möglicherweise um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung von Vorstandsmitgliedern handelt, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind. In der Revisionsinstanz ist jedoch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ( § 7 3 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ). Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist auch nicht gerügt worden (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2007 - 3 [X.] - Rn. 24 f. mwN, [X.]E 121, 36).

II. Die Klage ist zulässig.

1. Der Antrag des [X.] ist - worauf das [X.] zu Recht hingewiesen hat - auszulegen und dahin zu verstehen, dass er darauf gerichtet ist, die streitige [X.]orderung zur Insolvenztabelle festzustellen. Entsprechend ist - wie die Entscheidungsgründe zeigen - auch der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils auszulegen, dh. als [X.]eststellung der streitigen [X.]orderung zur Tabelle (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung [X.] 29. Juni 1994 - [X.] - zu II 1 der Gründe).

2. Der [X.]eststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 [X.] nach § 256 Abs. 1 Z[X.] erforderliche [X.]eststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 [X.]. Die bestrittenen [X.]orderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die [X.]eststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ; vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 25; 27. März 2014 - 6 [X.]  - Rn. 13 , [X.]E 147, 373 ).

3. Auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 [X.] ist erfüllt. Das [X.] hat festgestellt, dass die vom Kläger nun noch verfolgten und zur Insolvenztabelle angemeldeten mit den vom Beklagten bestrittenen [X.]orderungen übereinstimmen. Insbesondere wird nicht die [X.]eststellung einer unangemeldeten und ungeprüften [X.]orderung beantragt, was mangels [X.]eststellungsinteresses zur Unzulässigkeit der Klage führen würde (vgl. [X.] 22. [X.]ebr[X.]r 2012 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 29 mwN).

B. Die Klage ist begründet. Die zur Tabelle angemeldeten und festzustellenden [X.]orderungen stehen dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu. Sie sind vom Beklagten zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Kläger hat - wie vom [X.] zu Recht angenommen - einen Anspruch nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 [X.] analog.

Es sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] Ansprüche bzw. Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] auf den Kläger übergegangen, nachdem dieser nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Berechtigten die ihnen zustehenden Ansprüche bzw. Anwartschaften mitgeteilt hat. Mit diesen Ansprüchen ist wegen des nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordneten [X.]orderungsübergangs die Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 [X.] analog übergegangen. In entsprechender Anwendung von § 401 Abs. 1 [X.] zählen zu den Nebenrechten im Sinne dieser Norm auch [X.]orderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.]. Dies sind vorliegend Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin. Damit richten sich die übergegangenen Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und sind zur Tabelle festzustellen.

I. Die Versorgungsberechtigten haben gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die - ebenfalls insolvente - [X.], Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und wegen der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen nunmehr gegen den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung.

1. Bei den Leistungen auf Grundlage der [X.] 1976 und der [X.] 1980 handelt es sich nach den [X.]eststellungen des [X.]s um unmittelbare Versorgungszusagen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, was aus §§ 1, 16 Abs. 1 [X.] 1976 und §§ 1, 13 Abs. 1 [X.] 1980 folgt. Entsprechendes gilt für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Vorstandsmitglieder aufgrund der Zusage Vorstand. Dies ist nicht angegriffen.

2. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin hat der Kläger als Träger der Insolvenzsicherung gegenüber den Versorgungsberechtigten für deren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzutreten.

a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.

b) Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des [X.] am 10. März 2011 eröffnet worden. Der Kläger hat nach den [X.]eststellungen des [X.]s bzgl. aller in der Anlage, die dem Schreiben an den Beklagten vom 20. September 2016 beigefügt war, angegebenen Personen seine Eintrittspflicht geprüft und im Umfang der Klageforderung, zuletzt also iHv. 12.218.401,89 Euro, bereits Leistungen an die Versorgungsberechtigten erbracht, was zugleich eine entsprechende Mitteilung an die Betriebsrentner voraussetzt.

II. Diese Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, gehen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Kläger über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Kläger verliert der Versorgungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Kläger nach § 7 [X.] einstandspflichtig ist (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 95 mwN). Es findet ein gesetzlicher [X.]orderungsaustausch statt ([X.] 24. Jan[X.]r 2006 - 3 [X.] - Rn. 18). Dabei reicht der [X.]orderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe).

[X.]. Mit den vorgenannten Ansprüchen, deren Anspruchsinhaber nunmehr der Kläger ist, sind auch Nebenrechte, vorliegend Ansprüche gegen den Mithaftenden nach § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 [X.], hier die [X.] als Insolvenzschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte ist, auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 [X.] analog übergegangen.

1. Die Betriebsrentner, für deren Ansprüche der Kläger eintrittspflichtig ist, hatten gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Erfasst werden auch Versorgungsverpflichtungen aufgrund des [X.]es.

a) Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 [X.] haften die Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] im [X.] nicht zugewiesen sind - wie vorliegend die Insolvenzschuldnerin für die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig werden. Nach § 133 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt für Versorgungsverbindlichkeiten eine gegenüber der Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlängerte [X.]rist von zehn Jahren. Zudem bedarf es innerhalb dieser [X.]rist der Klageerhebung gegen den Mithaftenden oder einer entsprechenden Geltendmachung (§ 133 Abs. 4 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; vgl. [X.] in Lutter [X.] 5. Aufl. § 133 Rn. 104). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

b) Die Insolvenzschuldnerin haftet gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, der [X.] - später umfirmiert zur [X.] - mit, da diese Verbindlichkeiten vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet waren und sie vor Ablauf von zehn Jahren nach der Spaltung fällig geworden sind (§ 133 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.]).

aa) [X.]ür die Begründung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der [X.]orderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden ist ([X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 48). Vertragliche Ansprüche sind in diesem Sinne regelmäßig begründet, wenn der [X.] der Ausgliederung geschlossen wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsverhältnis wird der Rechtsgrund für die einzelnen daraus resultierenden Verbindlichkeiten bereits in dem - ggf. vor der Spaltung - geschlossenen Arbeitsvertrag selbst gelegt. Solche Verbindlichkeiten sind im Sinne von § 133 Abs. 1 [X.] begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfüllt werden (vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 145, 163; [X.] 13. August 2015 - [X.]/14 - Rn. 37 mwN, [X.]Z 206, 332). Nichts Anderes gilt für Versorgungsverpflichtungen (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 48 f.).

[X.]ür die [X.]älligkeit kommt es auf den einzelnen Anspruch aus dem Dauerschuldverhältnis an (vgl. [X.]/[X.]/Seulen [X.] 4. Aufl. § 133 Rn. 79).

bb) Das [X.] hat insoweit unangegriffen festgestellt, dass die Versorgungsverpflichtungen, die noch Streitgegenstand sind, sämtlich vor dem 6. Dezember 2007, also vor dem Tag, an dem die Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers - der damaligen [X.] - eingetragen worden ist, begründet worden waren. Auch sind sämtliche streitgegenständlichen Klageforderungen vor Ablauf der Zehnjahresfrist - in der [X.] vom 6. Dezember 2007 bis 6. Dezember 2017 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 [X.]) - fällig geworden, da der Kläger nur noch die [X.]eststellung von [X.]orderungen bis Ende November 2017 geltend macht.

c) Der Kläger hat auch vor dem 6. Dezember 2017 Klage erhoben, da diese bereits am 8. Mai 2017 zugestellt wurde (§ 253 Abs. 1 Z[X.]).

2. Die gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wirkende, aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] folgende Haftung der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Versorgungsberechtigten ist mit dem [X.] nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] ebenfalls auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 412, 401 Abs. 1 [X.] analog übergegangen. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

a) Beim gesetzlichen [X.]orderungsübergang gehen - über den Wortlaut des § 401 Abs. 1 [X.] hinaus - Rechte, die als Nebenrechte der Sicherung einer [X.]orderung dienen, mit der [X.]orderung über, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme.

aa) Nach § 412 [X.] findet § 401 [X.] entsprechende Anwendung bei - wie hier - gesetzlich geregelten [X.]orderungsübergängen. Nach § 401 Abs. 1 [X.] gehen mit der abgetretenen - beim gesetzlichen [X.]orderungsübergang der übergehenden - [X.]orderung die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

bb) Die Aufzählung in § 401 Abs. 1 [X.] ist indes nicht abschließend, sondern nur beispielhaft und analogiefähig, also für eine entsprechende Anwendung offen (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 136, 263; zu den für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften geltenden Grundsätzen [X.] 19. März 2013 - 2 [X.] [X.]. - Rn. 66, [X.]E 133, 168).

(1) Grundsätzlich bildet der Wortsinn des Wortlauts einer Norm die Grenze der Auslegung. Dennoch ist er für die Rechtsanwendung durch die Gerichte keine unübersteigbare Grenze. Der [X.] hat nicht zwingend am Wortsinn des Gesetzes haltzumachen (vgl. [X.] 14. [X.]ebr[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 55 mwN, [X.]E 121, 212). Sowohl seitens der Methodenlehre als auch von [X.] wegen kann es für ihn wegen der Bindung an Gesetz „und Recht” nach Art. 20 Abs. 3 GG geboten sein, das vom Gesetz Gewollte gegen das im Gesetz Gesagte zur Geltung zu bringen. Zur [X.] Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es aber einer besonderen Legitimation. Anders als die vom Gesetzestext sprachlich gedeckte Auslegung hat die Analogie an der demokratisch legitimierten Geltungskraft des Gesetzes nicht gleichsam automatisch teil, da sie sich außerhalb des vom Gesetzgeber sprachlich gezogenen Anwendungsfeldes des Gesetzes bewegt und deshalb einer besonderen Begründung bedarf ([X.] 14. [X.]ebr[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 55 mwN, aaO). Die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie erfordert, dass der [X.] nicht erfasste, dh. gesetzlich ungeregelte [X.]all, nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die [X.] erfassten [X.]älle. Dabei setzt die Analogie grundsätzlich das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. [X.] 14. [X.]ebr[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 56 mwN, aaO).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die analoge Anwendung von § 401 Abs. 1 [X.] vorliegend zulässig. Historische und auch systematische Gesichtspunkte zeigen, dass der Gesetzgeber von der entsprechenden Anwendung des § 401 Abs. 1 [X.] auf andere, der Sicherung der [X.]orderung dienende Nebenrechte ausging.

(a) Die analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt. Damit fehlt es streng genommen zwar an der unbewussten Regelungslücke. Allerdings entspricht es der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, § 401 Abs. 1 [X.] entsprechend auf andere Nebenrechte anzuwenden.

So heißt es in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive zu den Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das [X.]) dazu [X.].: „Der Entwurf enthält keine Bestimmung über die Rechte des neuen Gläubigers gegen Mitverpflichtete des Schuldners (…). Der neue Gläubiger erlangt bei Übertragung einer [X.]orderung, für welche mehrere [X.] haften, unbestreitbar alle Rechte gegen jeden einzelnen [X.], so wie dieselben dem bisherigen Gläubiger zustanden. Die Erledigung der [X.]rage aber, welche Wirkungen sich ergeben, wenn die Abtretung sich nur auf die Rechte gegen den [X.] beziehen sollte oder gar die Rechte gegen die übrigen [X.] ausdrücklich von der Abtretung ausgeschlossen würden, bleibt zweckmäßig der Wissenschaft und Praxis vorbehalten.“ In den Protokollen (der [X.] des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. I S. 386) heißt es [X.].: „Was den zweiten Satz anlange, so empfehle es sich, mit dem Antrage 2 nicht von den ‚mit der [X.]orderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechten‘ zu sprechen, sondern nur die hauptsächlichsten Nebenrechte dieser Art (Bürgschaft und Pfandrecht) zu erwähnen, wodurch das Gesetz an Verständlichkeit gewinne. Die [X.]assung des Entw. sei zu allgemein; unter den Begriff verstärkender Nebenrechte könne man Rechte bringen, auf welche die Vorschrift nicht passe… Die konkrete [X.]ormulierung des Antrags 2 schließe selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht aus.“ Bei Schaffung des [X.] war es demnach als selbstverständlich erachtet worden, dass - jedenfalls sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - Nebenrechte jeder Art übergehen können (vgl. für [X.]älle der Gesamtschuld: [X.] 23. Jan[X.]r 1990 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 64, 62; [X.] 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu [X.] der Gründe).

(b) Systematische Gesichtspunkte bestätigen dieses Ergebnis. Einige der nach der Änderung des Entwurfs gesetzlich benannten Nebenrechte gehen ohnehin kraft gesetzlicher Regelungen über - so gemäß § 1153 Abs. 1 [X.] (mit der Übertragung der [X.]orderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über) und § 1250 Abs. 1 Satz 1 [X.] (mit der Übertragung der [X.]orderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über). Ihre beispielhafte Aufzählung in § 401 Abs. 1 [X.] dient nur der Verständlichkeit.

(c) Die analoge Anwendung der Regelung auf sonstige Nebenrechte entspricht daher der Konzeption des Gesetzes. Denn für die Beantwortung der [X.]rage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt auch den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. zur Auslegung von Gesetzen [X.] 19. März 2013 - 2 [X.] [X.]. - Rn. 66, [X.]E 133, 168). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden ([X.] 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86 mwN, [X.]E 138, 64). Das erlaubt und erfordert auch den Rückgriff auf die Arbeit der Kommissionen, die der Vorbereitung des [X.] dienten, also der Kodifizierung, der Vereinheitlichung in einem Gesetzeswerk, des [X.] bürgerlichen Rechts. Denn die Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften für dieses zentrale Gesetzgebungsvorhaben schlossen sich seinerzeit unmittelbar an diese Vorarbeiten an (vgl. nur [X.]/[X.] 79. Aufl. Einleitung Rn. 5).

cc) Mit der [X.]orderung gehen danach jedenfalls die - wie die ausdrücklich in § 401 Abs. 1 [X.] genannten Rechte - zur Sicherung der [X.]orderung eingeräumten und mit ihr akzessorisch verbundenen Sicherungsrechte, die nur der Verstärkung der [X.]orderung dienen, über (vgl. [X.] 12. Dezember 1989 - 3 [X.] - zu I 3 c der Gründe, [X.]E 63, 393; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 9 Rn. 45; [X.] 2004, 1098).

dd) Nicht mit der [X.]orderung gehen dagegen solche Rechte über, bei denen dies von vornherein nicht passt. Das gilt insbesondere für solche Rechte, die im engeren Sinne dinglich begründet sind, wie die Sicherungsabtretung (vgl. dazu [X.] 24. September 1980 - V[X.] ZR 291/79 - zu [X.], [X.]Z 78, 137), die Sicherungsübereignung (vgl. dazu ebenfalls [X.] 24. September 1980 - V[X.] ZR 291/79 - zu [X.], aaO) oder der Eigentumsvorbehalt (vgl. [X.] 27. März 2008 - [X.]/05 - Rn. 16 mwN, [X.]Z 176, 86; 15. Juni 1964 - V[X.] ZR 305/62 - zu [X.] a der Gründe, [X.]Z 42, 53). Das ergibt sich schon daraus, dass diese Sicherungsinstrumente einer eigenständigen Konzeption unterliegen, die der allgemeinen Schaffung von Liquidität im Geschäftsverkehr dient (so für die Sicherungsabtretung [X.] 24. September 1980 - V[X.] ZR 291/79 - zu [X.] der Gründe, aaO), und damit letztlich nicht in hinreichendem Zusammenhang zu einer einzelnen [X.]orderung stehen. Die Anwendung von § 401 Abs. 1 [X.] führte in diesem Zusammenhang daher zu einer funktionswidrigen Störung des Geschäftsverkehrs. Hinsichtlich Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt gelten zudem mit §§ 929 ff. [X.] eigene Regelungen für die Übertragung (vgl. auch [X.]/Lieder Stand 1. August 2020 [X.] § 401 Rn. 43 ff.).

Gleiches gilt für eine Sicherungsgrundschuld ([X.] 29. Juni 1989 - [X.]/88 - zu [X.] aa der Gründe, [X.]Z 108, 179), denn der Gesetzgeber hat die Grundschuld im Gegensatz zur in § 401 Abs. 1 [X.] ausdrücklich aufgeführten Hypothek als nicht-akzessorisch ausgestaltet (§ 1192 Abs. 1 [X.]).

ee) Maßgeblich ist also, ob das jeweils in Rede stehende Recht als Nebenrecht, das der Sicherung einer [X.]orderung dient, anzusehen ist oder nicht; nicht übergehen eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Sicherungsmittel. Auf weitere Voraussetzungen kommt es nicht an. Nur dies führt zu passenden Ergebnissen.

(1) § 401 Abs. 1 [X.] bezweckt, dass bei der Übertragung einer [X.]orderung die mit ihr verbundenen rechtlichen Vergünstigungen und Vorteile auch dem neuen Gläubiger erhalten bleiben ([X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 136, 263; MüKo[X.]/[X.]/[X.] 8. Aufl. § 401 Rn. 1). Bei der Abtretung der Hauptforderung gehen deshalb auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 [X.] ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung der Hauptforderung dienen ([X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - aaO; [X.] 7. Dezember 2006 - [X.]/04 - Rn. 13; 24. November 1971 - [X.] - zu [X.] der Gründe; [X.]/[X.] [2017] § 401 Rn. 28). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 401, 412 [X.] stellen sicher, dass das Rückgriffsrecht des Leistenden grundsätzlich den gleichen Inhalt und Umfang hat wie das Gläubigerrecht, auf das er seine Leistung erbracht hat (vgl. [X.] 14. Juli 1966 - V[X.] ZR 229/64 - zu 2 a der Gründe, [X.]Z 46, 14). Damit wird dem Zessionar der wirtschaftliche Vollwert der abgetretenen [X.]orderung verschafft ([X.] [X.]/Rohe Stand 1. August 2020 § 401 Rn. 1). Die Lage des Schuldners soll sich durch den [X.]orderungsübergang nicht verschlechtern, aber auch nicht verbessern. Das gilt ebenso für denjenigen, der für den Schuldner haftet ([X.] 13. Mai 1993 - [X.] - zu [X.] der Gründe).

(2) [X.]ür dieses Ergebnis spricht zudem, dass § 401 Abs. 1 [X.] gerade nicht nur für die [X.]orderungsabtretung, sondern nach § 412 [X.] entsprechend auch für den gesetzlichen [X.]orderungsübergang gilt. Gesetzliche [X.]orderungsübergänge dienen dem Schutz eines [X.], häufig, weil er Leistungen an den Altgläubiger zu erbringen hat. Der Schutz Dritter wäre aber unvollständig, wenn ihnen nicht die volle rechtlich als Sicherung ausgestaltete Position des Altgläubigers zugutekäme.

Allerdings kann es bei einem gesetzlichen [X.]orderungsübergang dazu kommen, dass ein Sicherungsrecht gerade nicht übergeht. Das ist der [X.]all, wenn der gesetzliche [X.]orderungsübergang in einem rechtssystematischen Zusammenhang steht, aus dem sich ergibt, dass bestimmte Leistungsrisiken gerade beim [X.] verbleiben sollen (vgl. zu einem derartigen [X.]all [X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 136, 263).

(3) Dementsprechend hat der [X.] bereits entschieden und näher begründet, dass mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch die durch den Schuldbeitritt eines [X.] entstandene [X.]orderung auf den Kläger übergeht (vgl. [X.] 12. Dezember 1989 - 3 [X.] - zu I 3 c der Gründe, [X.]E 63, 393). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des [X.]s für den [X.]all einer Gesamtschuld aufgrund eines Schuldbeitritts kraft Gesetzes (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 1990 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 64, 62). Der [X.] ist dabei der Entscheidung des [X.] vom 24. November 1971 (- IV ZR 71/70 -) gefolgt, bei der es um eine Mitschuldverpflichtung einer weiteren Person und einen [X.]orderungsübergang nach der Vorgängerregelung zu § 86 [X.] ging. Von diesen Grundsätzen ist der [X.] auch in der Entscheidung vom 23. November 1999 (- [X.] -) ausgegangen. Ähnliche Grundsätze liegen auch der Entscheidung des [X.] vom 19. März 1998 (- [X.]/97 - zu II 2 b der Gründe, [X.] 138, 179), die den Auszahlungsanspruch aus einem Notar-Anderkonto betraf.

b) Danach gehen die Ansprüche nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 [X.] gemäß § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 [X.] analog auf den Kläger über (im Ergebnis ebenso etwa [X.] ZIP 1997, 301, 312; [X.] in Lutter [X.] 5. Aufl. § 133 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.] Umwandlungsrecht 1. Aufl. § 133 Rn. 30; Schürnbrand Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät 2003 S. 124 ff.).

aa) Das folgt allerdings noch nicht allein daraus, dass das Gesetz eine Gesamtschuld anordnet. Denn in diesen [X.]ällen kann ebenso gut eine nicht dem Sicherungszweck dienende selbständige Schuld vorliegen, die nicht zu einer Anwendung von § 401 Abs. 1 [X.] führt. Derartige [X.]allgestaltungen lagen den Entscheidungen des [X.] vom 23. Mai 1960 (- II [X.] - zu 2 c der Gründe, [X.]Z 32, 331) sowie vom 15. Oktober 1963 (- VI ZR 97/62 -) und vom 27. Juli 2010 (- VI ZB 49/08 - Rn. 13 f.) zugrunde. Aussagen über eine gesetzlich oder vertraglich zu Sicherungszwecken angeordnete Gesamtschuld sind diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen (vgl. zum Verhältnis der Entscheidungen zur Gesamtschuld einerseits als nicht von § 401 Abs. 1 [X.] erfasst zur Sondersit[X.]tion einer dem Sicherungszweck dienenden Gesamtschuld andererseits - diese [X.]rage noch offenlassend - [X.] 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - Rn. 23).

bb) Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] ist jedoch aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ein Nebenrecht iSv. § 401 Abs. 1 [X.], das der Sicherung der auf den Kläger übergegangenen [X.] dient.

(1) Das in § 133 [X.] niedergelegte Haftungssystem mit seiner beschränkten Gesamtschuld des Rechtsträgers, dem Verbindlichkeiten nicht zugewiesen werden, dient dazu, Missbräuchen - etwa durch Zuweisung von Aktiva, also Vermögen, an einen und Passiva, also Verbindlichkeiten, an einen anderen Rechtsträger - vorzubeugen ([X.]. 12/6699 S. 122). Entgegen der Ansicht der Revision geschieht dies jedoch nicht zu dem Zweck, derartige Zuweisungen zu verhindern (anders für § 1a [X.] a[X.] vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 136, 263). Die Möglichkeit einer derartigen Zuweisung soll vielmehr nicht eingeschränkt werden. Jedoch soll den Gläubigern die bisher vorhandene Haftungsmasse erhalten bleiben, indem eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung für Altverbindlichkeiten vorgesehen ist ([X.]. 12/6699 S. 121). Dabei ist diese Haftung zeitlich gemäß § 133 Abs. 3 [X.] beschränkt, um eine Endloshaftung zu vermeiden ([X.]. 12/6699 S. 122). Dieses System der spaltungsrechtlichen Transferhaftung soll die jeweiligen Gläubiger des abgebenden Rechtsträgers vor einem Werthaltigkeitsverlust ihrer [X.]orderungen schützen und ist das notwendige Gegenstück zur Spaltungsfreiheit (MünchHdB GesR V[X.]/Lieder Bd. 8 5. Aufl. § 4 Rn. 56).

(2) Dass der gesamtschuldnerische Anspruch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] keinen eigenständigen, nicht Sicherungszwecken dienenden Anspruch begründet, wird auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Haftung deutlich. Während die Haftung desjenigen, dem eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung zugewiesen wurde (sog. Hauptschuldner) zeitlich unbeschränkt ist (vgl. [X.]/Strohn/[X.] 4. Aufl. [X.] § 133 Rn. 6), ist die Haftung des „[X.]“ für Verbindlichkeiten, die ihm nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] im [X.] nicht zugewiesen worden sind - gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf solche Verbindlichkeiten begrenzt. Er haftet nur für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von fünf bzw. bei betrieblicher Altersversorgung von zehn Jahren (§ 133 Abs. 3 Satz 2 [X.]) nach der Spaltung fällig werden und rechtzeitig gerichtlich oder in vergleichbarer [X.]orm geltend gemacht wurden (§ 133 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 4 Satz 2 [X.]).

Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Regelung unterscheidet sich die Gesamtschuld in § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich von der schlichten Gesamtschuld in §§ 421 ff. [X.], der eigenständige Ansprüche ohne Sicherungszweck zugrunde liegen können. Steht aber die Sicherungsfunktion im Vordergrund, so rechtfertigt sich hieraus der Übergang nach §§ 412, 401 Abs. 1 [X.] analog auf den Träger der Insolvenzsicherung - den Kläger - im [X.]all des § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] (so auch im [X.]all einer Gesamtschuld aufgrund eines vertraglichen Schuldbeitritts vgl. [X.] 12. Dezember 1989 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 63, 393; für den [X.]all einer Gesamtschuld aufgrund einer Verbindlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB [X.] 23. Jan[X.]r 1990 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 64, 62).

(3) Darüber hinaus ist zu beachten, dass in § 133 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich Versorgungsansprüche nach dem [X.] geregelt sind. Die Haftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] für [X.] wird regelmäßig dann in der Praxis relevant, wenn der Hauptschuldner der Versorgungsansprüche - der ehemalige Arbeitgeber - insolvent ist und die Eintrittspflicht des [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] zum Tragen kommt. Der Arbeitnehmer wird im Regelfall den mithaftenden Schuldner erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber und Hauptschuldner nicht (mehr) zahlt, also typischerweise im [X.]all der Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen praktisch relevanten [X.]ällen ist es aber allein der Kläger als Träger der Insolvenzsicherung, auf den die Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] übergehen können. Gehen die Ansprüche auf ihn über, dann muss er als - den Arbeitnehmern nachfolgender - Gläubiger auch Zugriff auf den Mithaftenden nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] haben. Anderenfalls liefe diese vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene, gegenüber anderen [X.]orderungen erheblich verlängerte Mithaftung in vielen [X.]ällen leer oder könnte erst durch einzeln zu erfolgende Abtretungen der Arbeitnehmer an den Kläger durchgesetzt werden, was zu zeitlichen Verzögerungen und tatsächlichen Schwierigkeiten führen würde.

cc) Dem Übergang der [X.]orderung steht nicht entgegen, dass der gesetzliche [X.]orderungsübergang nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] in einem rechtssystematischen Zusammenhang steht, wonach die Risiken gerade beim Kläger verbleiben sollen. Das ist nicht der [X.]all. Vielmehr verliert der Betriebsrentner im Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.], also der Insolvenzeröffnung, vollständig seine Ansprüche gegen Dritte. Er muss sich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur tatsächlich erbrachte Leistungen solcher Dritter, nicht jedoch bestehende Ansprüche anrechnen lassen. Im Gegenzug gehen alle Rechte des [X.] auf den [X.] - den Kläger - nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] über (vgl. [X.] 12. Dezember 1989 - 3 [X.] - zu [X.] und f der Gründe, [X.]E 63, 393). [X.]ür Leistungsrisiken des [X.] zugunsten Dritter lässt das System keinen Raum. Das unterscheidet den vorliegenden [X.]all von den Annahmen, die der [X.]ünfte [X.] des [X.] seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 (- 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 136, 263) zugrunde gelegt hat.

IV. Die [X.]orderungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Z[X.].

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Wischnath    

        

    S. Hopfner    

                 

Meta

3 AZR 304/18

22.09.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 10. August 2017, Az: 5 Ca 675/17, Urteil

§ 133 Abs 1 S 1 UmwG 1995, § 133 Abs 3 UmwG 1995, § 9 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 412 BGB, § 401 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 304/18 (REWIS RS 2020, 466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 466

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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