Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. 5 StR 52/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6116

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5 StR 52/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom
24. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Oktober 2011 mit den [X.] gemäß §
349 Abs.
4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt
sowie eine Einziehungs-
und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen veranlasste der homosexuell orientierte Angeklagte den damals 22 Jahre alten, an dem Williams-Beuren-Syndrom

einhergehend mit einer geistigen Behinderung vom Grade der Debilität

leidenden Geschädigten, den er am selben Tag erst kennengelernt hatte,
in seine Wohnung zu kommen. Beide setzten sich nebeneinander auf das Bett. Der Angeklagte hielt auf seinen Oberschenkeln einen Laptop, auf dem er einen pornographischen Film abspielte. Er fasste dem
Geschädigten
in den eigte eine deutlich ablehnende Reaktion und [X.] diese auch gegenüber dem Angeklagten, änderte jedoch nicht seine Sitzposition und bekundete auch nicht die Absicht, jetzt die Wohnung des 1
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rund [X.] speziellen geistigen Konstitution nicht in der Lage, adäquat auf das [X.] Geschädigten aufzustehen, zog diesem die Hose
aus, setzte sich [X.] auf das Bett, zog den Geschädigten auf seinen Schoß und führte sein Glied in dessen After ein. Der Geschädigte äußerte, dass er das nicht wolle und dass es ihm sehr wehtue
(UA S. 11
f.).

2. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erheb-liche Mängel auf (§
337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatgerichts
und das Revisionsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2005

5 [X.], [X.], 373; Beschluss vom 23.
August 2007

4 [X.]). Dies ist hier hinsichtlich der Erwägungen
der Fall, mit denen das [X.] die subjektive Tatseite des §
179 Abs.
1 Nr.
1 StGB bejaht hat.
Der Rechtsfehler erstreckt sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit.

a) Es bestehen schon gewisse Bedenken, ob eine objektive Erkenn-barkeit der [X.] des Geschädigten ausreichend [X.] ist. Der
Geschädigte
wirkt bei einer Körpergröße von 1,64 m wie ein zwölf-
bis dreizehnjähriger Junge und hat intellektuelle Fähigkeiten wie ein Kindergarten-
oder Vorschulkind (UA S.
10). Trotz seiner geistigen Behinde-rung ist er in der Lage, einen eigenständigen Willen zu bilden und in einfa-cher Form auch zu artikulieren, vermag diesen aber gegen den bestimmt vorgetragenen Willen eines anderen nicht durchzusetzen ([X.]). Bei diesem Erscheinungsbild versteht es sich nicht ohne weiteres von selbst, dass sich die [X.] nach außen hin hinreichend deutlich ausgeprägt hat.

b) Jedenfalls
ist nicht ausreichend erörtert, ob der Angeklagte,
der den Geschädigten erst am Nachmittag des [X.] kennengelernt hatte, trotz 3
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seiner eigenen psychischen Auffälligkeiten
auch die

erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellte

[X.] des Ge-schädigten erkannt
oder für möglich gehalten hat.

Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule die Förderschule für Lernbehinderte, auf der er den Abschluss der 8. Klasse erreichte. Seit dem Tod seiner Mutter lebte er in einem Kinderheim. Wegen aggressiver Verhal-tensauffälligkeiten und Anpassungsstörungen wurden sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe

darunter auch ein längerer Aufenthalt in [X.]

wie auch ambulante und stationäre jugendpsychiatrische Behandlungen erforder-lich. Zudem befand er sich für mehrere Wochen in psychiatrischer [X.] in einem Fachkrankenhaus ([X.]). Schließlich wurde er unter ande-rem im [X.] zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei eine erhebliche Ver-minderung seiner Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit angenommen wurde; Gründe hierfür teilt das Urteil nicht mit ([X.]). Eine psychische
Erkran-kung wurde beim Angeklagten bislang nicht festgestellt; sein Intelligenzni-veau liegt jedoch im unteren Bereich der normalen Intelligenz.

Zu
der hier mit der
Frage des Vorsatzes des Angeklagten eng [X.] Frage seiner
Schuldfähigkeit hat das [X.] lediglich ausge-Angeklagte hatte sich geweigert, an der Untersuchung und Begut-achtung mitzuwirken. Der Sachverständige konnte nach seinen Ausführun-gen keine Feststellungen zum Merkmal nach §§
20, 21 StGB treffen, auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, im Rahmen seiner geistigen Fähigkeiten einen entgegenste-henden Willen des Zeugen zu erkennen u([X.] f.).

Dies reicht hier
nicht aus. Wenn sich das Tatgericht darauf be-schränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung 6
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seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 1986

4 StR 48/86, [X.]St
34, 29, 31, und vom 15. Januar 2003

5 [X.], NStZ
2003, 307; Beschluss vom 2. Oktober 2007

3 [X.],
[X.], 39). Hier fehlt es schon
an der Darlegung der die gutachterli-chen Wertungen tragenden Befunde. Ausführungen dazu,
wie sich früher festgestellte beträchtliche psychische Auffälligkeiten in der konkreten Tatsi-tuation auf das Erkenntnisvermögen und die Hemmungsfähigkeit des
Ange-klagten ausgewirkt haben, fehlen völlig.

3. Die Sache
bedarf umfassender neuer tatgerichtlicher Aufklärung. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird die Frage seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit besonders genau zu prüfen sein. Eine Einziehungsentscheidung wie die bislang getroffene erscheint [X.] fernliegend.

[X.] Schneider

König Bellay

9

Meta

5 StR 52/12

24.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. 5 StR 52/12 (REWIS RS 2012, 6116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6116

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