Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. XII ZB 187/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3969

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[X.] ZB 187/00vom10. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar 2001 durch [X.] [X.] Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des12. Zivilsenats in [X.] des [X.] amMain vom 9. August 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die [X.] Beschwerdeverfahrens, an das [X.].[X.]: 12.000 DM.Gründe:[X.] Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtungder Beklagten wegen Verletzung eines Vertrages über die Errichtung einerPlakatanschlagtafel auf dem Grundstück der Beklagten.Am 18. Oktober 1999 fand vor dem Einzelrichter beim [X.], anden der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen war, eine mündliche Ver-handlung mit den Prozeßbevollmächtigten der Parteien statt. Das Gericht be-- 3 -schloß gemäß der eidesstattlichen Versicherung der Prozeßbevollmächtigtender Klägerin, daß eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergehen sollte, nachdem Inhalt des [X.] vom 18. Oktober 1999 (in dem als an-wesender Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt [X.] aufgeführt ist, während nacheidesstattlicher Versicherung von Rechtsanwältin [X.] diese den Termin [X.] hat), daß Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den22. [X.]ovember 1999 bestimmt wurde. In den Akten befindet sich - im [X.] das genannte [X.] - ein von dem Einzelrichter [X.] Formular, in dem das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrensausgefüllt und im übrigen unter dem Vordruck "[X.]iederschrift über die öffentli-che Verhandlung der 3. Zivilkammer" sowie der Angabe des [X.]s die vor-gedruckten Zeilen: "Es wurde das anliegende Urteil unter Bezugnahme auf [X.] verkündet", angekreuzt sind. Ein Datum trägt das [X.] nicht. Danach folgt in den Akten ein in vollständiger Form abgefaßtesUrteil, das den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle [X.] trägt: "Zur Geschäftsstelle gelangt am 21. Juni 2000". Darüber [X.] sich der ebenfalls von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter-schriebene Verkündungsvermerk "gemäß Sitzungsniederschrift verkündet [X.] 1999". Das Urteil wurde am 29. Juni 2000 zur Zustellung hinausgege-ben und der Klägerin, deren Klage abgewiesen wurde, zu Händen ihrer [X.] am 10. Juli 2000 zugestellt.Am 24. Juli 2000 legte die Klägerin, vertreten durch ihren bei [X.] zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, gegen das [X.] ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung [X.] trug sie - unter Vorlage einer eidesstattlichen Ver-sicherung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten - vor: Ihre [X.] 4 -vollmächtigte habe seit dem 18. Oktober 1999 durch schriftliche Sachstand-sanfragen vom 24. Januar, 17. März und 2. Juni 2000 sowie durch mehrfachetelefonische Anfragen bei der Geschäftsstelle versucht zu erfahren, welcheEntscheidung am 18. Oktober 1999 nach dem Ende der Sitzung verkündetworden sei. Das Sitzungsprotokoll, aus dem sie den auf den 22. [X.]ovember1999 bestimmten [X.] ersehen habe, sei ihr, auf [X.] Rechtsanwalt [X.], erstmals am 21. Juli 2000 per Telefax übermittelt [X.]. Bei ihren telefonischen Rückfragen bei der Geschäftsstelle habe die [X.] stets nur erfahren, die Akten lägen nicht vor, sondern be-fänden sich noch bei dem [X.]. Dieser sei trotz 30 bis 40 [X.] nicht erreichbar gewesen.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendetdiese sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klägerin hat die Berufungsfrist entge-gen der Auffassung des [X.]s nicht versäumt.Die Berufungsfrist beginnt nach § 516 ZPO mit der Zustellung des [X.] Form abgefaßten Urteils, spätestens mit dem Ablauf von fünf [X.] nach der Verkündung. Hier hat die Frist erst mit der Zustellung des [X.] am 10. Juli 2000 zu laufen begonnen. Die Einlegung der Berufung [X.] Juli 2000 war daher rechtzeitig.- 5 -Ein früherer Fristbeginn könnte nur in Frage kommen, wenn das landge-richtliche Urteil schon vor dem 10. Juli 2000 verkündet worden wäre. Das kannjedoch nicht festgestellt werden.Die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils trägt zwar den nach§ 315 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen, von dem Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle unterschriebenen Vermerk, daß das Urteil am 22. [X.]ovember 1999verkündet worden sei. Damit ist die Verkündung indessen nicht bewiesen.Denn nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Ver-handlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 [X.]r. 7ZPO die Verkündung von Entscheidungen gehört, nur durch das Protokoll [X.] werden (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - [X.]/90= BGHR ZPO § 160 Abs. 3 [X.]r. 7 Urteil 2 = FamRZ 1990, 507, m.w.[X.]). Das beiden Akten befindliche Formular eines Verkündungsprotokolls beweist die [X.] eines "anliegenden Urteils" am 22. [X.]ovember 1999 jedoch nicht. [X.] dieser Urkunde erstreckt sich von vornherein nicht auf einen be-stimmten [X.], da die Urkunde kein Datum enthält. Darüberhinaus ist die Beweiskraft dadurch beeinträchtigt (§ 419 ZPO), daß nach [X.] "das anliegende Urteil" - unter Bezugnahme auf die [X.] - verkündet wurde; dem Protokoll ist aber keine Anlage, auch keine [X.] 6 -beigefügt. Das in den Akten im Anschluß an das Protokoll abgeheftete voll-ständige Urteil ist weder als Anlage zu dem Protokoll bezeichnet, noch befandes sich - nach dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - vordem 21. Juni 2000 auf der Geschäftsstelle.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

Meta

XII ZB 187/00

10.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. XII ZB 187/00 (REWIS RS 2001, 3969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3969

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