Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. XI ZR 105/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1103

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[X.]/03vom21. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2003 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] die Richterin Mayenbeschlossen:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.] 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2003wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatund die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht auch keineVerfahrensgrundrechte des [X.] verletzt. Dies folgt für den gerügten Verstoßgegen das Gebot des gesetzlichen Richters bereits daraus, daß es [X.] des eigenen Vorbringens des [X.] in der Berufungsbegründung, derseinen Vortrag zum [X.] ausdrücklich nicht vertieft und sichdarüber hinaus nur hilfsweise auf Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz unddem [X.] berufen hat, jedenfalls an einer willkürlichenAnnahme der Zuständigkeit durch den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts fehlt.Auch zur Vorlage der Sache nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof derEuropäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß. Zur Begründung wird auf [X.] vom 12. November 2002 ([X.], [X.], 61, 64) und [X.] vom 16. September 2003 ([X.]) verwiesen. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.747 [X.][X.]JoeresWassermannMayen

Meta

XI ZR 105/03

21.10.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. XI ZR 105/03 (REWIS RS 2003, 1103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1103

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