Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. 1 StR 368/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2643

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[X.] vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Die Revision hat mit einer Rüge gemäß §§ 275, 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Das Urteil wurde am 20. September 2006, dem 18. Verhandlungstag, verkündet. Dementsprechend hätte es gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spä-testens am 22. November 2006 unterschrieben auf den Weg zur [X.] gebracht werden müssen. Eine gesetzliche Fristverlängerung gemäß § 43 Abs. 2 StPO ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der 22. November 2006 der Buß- und Bettag war. Dieser Tag ist in [X.] zwar ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher ("allgemeiner") Feiertag (§§ 1, 2 [X.] idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995, G[X.]. Nr. 17 S. 450), wie dies für eine Fristverlängerung erforderlich wäre (vgl. BayObLGSt 1957, 131, 132; [X.], StPO 50. Aufl. § 43 Rdn. 3). Tatsächlich wurde das unterschriebene Urteil erst am 23. November 2006 auf den Weg zur [X.] gebracht. Dies hing, anders als von der Revision zunächst vermutet, ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden vom 8. Februar 2007 ([X.], [X.]. 2085 ff.) nicht mit Buß- und Bettag zusammen. Vielmehr waren die [X.] - 3 - glieder der [X.] - die in dem in Frage stehenden Zeitraum bis zu fünf Hauptverhandlungen parallel zu führen hatte - versehentlich davon ausgegan-gen, hatten auch entsprechendes notiert, dass das Urteil (nicht schon am 20. September 2006, sondern) erst am 21. September 2006 verkündet worden sei und hatten dementsprechend den Fristablauf berechnet. Wie jedoch auch der [X.] im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der [X.] durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur [X.], 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die un-richtige Notierung der Frist (vgl. nur [X.], 76 m.w.N.). Treffen, wie hier nahe liegend, beide Umstände zusammen - versehentlich unrichtige Notie-rung wegen anderweitiger erheblicher Belastung -, kann nichts anderes gelten. 3 - 4 - Der aufgezeigte Mangel führt nach gesetzlicher Wertung (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], NJW 1975, 81, 88 - "gebotene Sanktionierung durch ei-nen absoluten Revisionsgrund" -) zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt. 4 Nack

Wahl Boetticher

[X.] [X.] und [X.] Dr. Graf

sind urlaubsabwesend und deshalb

an der Unterschrift verhindert. Nack Nack

Meta

1 StR 368/07

26.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. 1 StR 368/07 (REWIS RS 2007, 2643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2643

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