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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 293/07vom 4. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 4. August 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des [X.] wird der Streitwert in Abänderung des [X.] vom 4. Juni 2008 auf bis 410.000 • festgesetzt. Gründe: Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grund-pfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages [X.] ([X.]sbeschluss vom 24. Juli 2007 - [X.]/07 - bei juris abruf-bar [X.]. 6). Der [X.] hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 • festgesetzt, was dem [X.] der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht. 1 Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat ([X.]sbe-2 - 3 -
schluss aaO [X.]. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach Erlass des [X.] in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigen-tumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis 410.000 • anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des [X.] abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite - entsprechend herabzusetzen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
Meta
04.08.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2008, Az. IV ZR 293/07 (REWIS RS 2008, 2531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2531
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