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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 261/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 13. Dezember 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2004 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 [X.] Vertragsinhalt geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zu-rückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruch-sinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gegen den Versiche-rungsnehmer (Rechtsanwalt [X.]oder - wie in erster In-stanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf [X.] über das Versicherungsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1991 - [X.] - NJW 1991, 3031 unter 1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurech-nen lassen. - 3 -
Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]) sind durch die Rechtsprechung des [X.] seit langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet [X.]. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuch-lich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 88.448,27 •.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 20 U 53/04 -
Meta
13.12.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. IV ZR 261/04 (REWIS RS 2006, 275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 275
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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