Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 150/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3255

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[X.] vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2004 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte [X.] des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Beteiligung des Angeklagten [X.] im [X.] ist rechtlich nur als drei und nicht als 70 Fälle des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge zu bewerten.

Zutreffend hat die [X.] in diesem Komplex bei seinem [X.], dem Mitangeklagten [X.] , nach den Grundsätzen der [X.] nur fünf Fälle angenommen, weil bei den fünf Einkaufsfahrten in die [X.], bei denen er jeweils 500 Gramm Heroin erworben und nach [X.] eingeführt hat, wo die Drogen gestreckt sowie portioniert worden und in den Straßenhandel gelangt sind, der Tatbestand des Handeltreibens - 3 - bereits mit dem Erwerb der davon betroffenen Menge erfüllt ist und die nach-folgenden Vertriebshandlungen nur als unselbständige Teile dieser [X.]en anzusehen sind. Dagegen hat sie beim Angeklagten [X.] auf die einzelnen 70 festgestellten Weitergabevorgänge von [X.] an einen Kleinverkäufer abgestellt. Aber auch bei Beteiligten kommt es darauf an, ob sich ihre Tatbeiträge nur auf einzelne Abverkäufe oder die gesamte Erwerbsmenge beziehen (vgl. [X.], 147). Hier hat sich jedoch die Tatbeteiligung des Angeklagten B.
Y. nicht auf die bloße Weitergabe von Teilmengen beschränkt. Vielmehr war er beim Strecken und Portionieren des erworbenen [X.] beteiligt und ihm oblag die "Organisation und Aufrechterhaltung des Tagesgeschäftes" einschließlich der Rückleitung der Verkaufserlöse. Damit hat er wesentliche Tatbeiträge in [X.] auf die jeweilige gesamte Erwerbsmenge erbracht; beim Erwerb selbst mußte er nicht beteiligt sein.
Da die [X.] ersichtlich von monatlichen Einkaufsfahrten zu je 500 Gramm Heroin ausgegangen ist, entfallen auf den Zeitraum von Anfang Oktober bis Dezember 2003, in dem der Angeklagte B.

Y. beteiligt war, drei solcher Vorgänge, in denen das erworbene Heroin verkaufsfertig vor-bereitet und in den Verkauf gebracht worden ist.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diese zu seinen [X.] wirkende Änderung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da der abgeurteilte Sachverhalt lediglich konkurrenzrechtlich anders zusam-mengefaßt worden ist, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht. Weder der [X.] noch der Erziehungsbedarf des Angeklagten werden hier durch - 4 - die abweichende Bewertung des [X.] berührt. Der Senat schließt daher aus, daß das [X.] bei zutreffender Fassung des Schuld-spruchs auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. [X.] [X.] Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 150/05

07.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 150/05 (REWIS RS 2005, 3255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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