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PDF anzeigen[X.] vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. 1 1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass es zum Teil an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt. 2 Dem Angeklagten wird - soweit das Verfahren vom [X.] nicht gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - in der zugelas-senen Anklage vorgeworfen, in [X.] in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, und dabei in einem Fall 3 - 3 - eine Schusswaffe mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Hierzu heißt es im [X.]: "In der [X.] seit November 2004 bis zum 8.03.2005 kaufte sich der [X.] bei dem gesondert Verfolgten "S. " an mindestens drei nicht genau zu bestimmenden Tagen und am 07.03.2005 jeweils 100 Gramm Heroin für jeweils 1.700 • und 100 Gramm Kokain für jeweils 5.000 •. Sowohl das [X.] als auch das Kokain waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmt. – Am 08.03.2005 verfügte der Angeschuldigte aus den zuvor [X.] Betäubungsmitteln in seiner Wohnung noch über 161,1 Gramm Bruttogesamtgewicht Heroin und 190,5 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain sowie ... über eine Gaspistole [X.]. 9 mm, deren Gasenergie nach vorne aus dem Lauf austritt. –" 4 In der Hauptverhandlung hat das [X.], nachdem es den Ange-klagten darauf hingewiesen hatte, dass sich die Ankäufe der Betäubungsmittel rechtlich auch als 14 selbständige Taten darstellen können, folgenden Sachver-halt festgestellt: 5 "In der [X.] von November 2004 bis zum 8. März 2005 kaufte der Ange-klagte einem vorher gefassten Entschluss entsprechend bei einem "S. " an sieben nicht genau zu bestimmenden Tagen jeweils 100 Gramm Heroin für 1.700 • und an sechs nicht genau zu bestimmenden Tagen sowie am 7. März 2005 jeweils 100 Gramm Kokain für 5.000 •. Der Angeklagte kaufte die [X.], um sie gewinnbringend in kleineren Mengen weiterzuveräußern. – Am 8. März 2005 verfügte der Angeklagte aus den jeweils zwei letzten Liefe-rungen von Heroin und Kokain in seiner Wohnung noch über 185,57 Gramm Bruttogesamtgewicht Heroin und 149,21 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain. –" 6 - 4 - Die Anklage umfasste bei zutreffender rechtlicher Wertung lediglich vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch deren Er-werb zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Denn das Vorrätighalten der aus diesen Erwerbsvorgängen stammenden Restvorräte, die am 8. März 2005 beim Angeklagten noch vorgefunden wurden, wird nach den Grundsätzen der Bewer-tungseinheit als unselbständiger Teilakt mit umfasst (BGHR BtMG § 29 Bewer-tungseinheit 6 und 10; [X.], BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. [X.]. 446). Soweit demgegenüber das Urteil zu 14 selbständigen Taten gelangt, ist den Gründen nicht zu entnehmen, wie sich diese zu den lediglich vier angeklagten Taten [X.]. Insbesondere bleibt unklar, ob bei den vier angeklagten Erwerbsvorgän-gen, bei denen nach der Anklage jeweils - ersichtlich gleichzeitig - Heroin und Kokain erworben worden war, auf Grund anderweitiger Feststellungen eine Aufspaltung in je zwei selbständige Erwerbsakte hinsichtlich des Kokains und des [X.] erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bleibt [X.] nicht nachvollziehbar, wie die dann verbleibenden sechs Fälle zum [X.] werden konnten. Bei diesen Unklarheiten vermag der [X.] eine teilweise Einstellung des Verfahrens nicht vorzunehmen, weil er die angeklagten und die abgeurteilten Fälle einander nicht zuordnen kann. Das Ur-teil ist daher insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben. 7 - 5 - 2. Soweit sich das Urteil nicht mit dem angeklagten bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln befasst, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung im Strafverfahren sein kann (vgl. [X.], 389). 8 [X.] von [X.][X.]
Meta
20.12.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 424/05 (REWIS RS 2005, 128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 522/14 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Tateinheitliche Begehung mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte
4 StR 32/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 357/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 459/06 (Bundesgerichtshof)
26 KLs 14/20 (10 Js 3021/19) (Landgericht Wuppertal)
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