Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZA 36/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 271

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[X.][X.] vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den [X.]uss der 25. Zivil-kammer des [X.] vom 5. August 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 1 Aufgrund der seit November 2008 rechtskräftigen Aufhebung der [X.] für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298 Abs. 1 Satz 2 [X.] entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige Fälligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden Höhe (Jaeger/[X.], [X.] § 4c Rn. 95; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 30). Wird die Stundung in der Treuhandphase des [X.] - 3 - ben, muss der Schuldner für die [X.] selbst aufkommen. Der Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach § 298 [X.] versagt wird (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 17; Prütting/[X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.] § 4c Rn. 42; HK-[X.]/ Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 28). Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stun-dung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende [X.] Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu ver-sagen. Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der [X.] ([X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 74/07, [X.], 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen sub-sidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet
3 - 4 - waren (vgl. auch [X.], [X.], 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 514 IN 8/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 T 414/09 -

Meta

IX ZA 36/09

03.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZA 36/09 (REWIS RS 2009, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 271

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