Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZB 31/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5729

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 31/13

vom

8. Mai
2014

in dem
Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63 Abs. 2
Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des [X.]s aufgehoben, besteht
die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt.

[X.], Beschluss vom 8. Mai 2014 -
IX ZB 31/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Vill, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
8. Mai
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
März 2013 wird auf Kosten des Treuhänders zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 238

Gründe:

I.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser mit Beschluss vom 29.
Mai 2009 die Restschuldbefreiung angekündigt und [X.] worden, dass der weitere Beteiligte zu
1 als bisheriger Treuhänder auch die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode wahrnimmt, [X.] planmäßig am 7.
Oktober 2014 enden sollte. Mit Beschluss vom 22.
Juni 2011 wurde die der Schuldnerin am 29.
Mai 2005 gewährte Verfahrenskosten-stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben. Auf Antrag des Treuhänders vom 19.
September 2012 wurde ihr mit Beschluss vom 1
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-
19.
Oktober 2012 die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der [X.] versagt.

Für das erste (31.
August 2009 bis 30. August 2010) und zweite (31. [X.] 2010 bis 30.
August 2011) Jahr der Wohlverhaltensperiode wurde zuguns-ten des
Treuhänders
mit Beschlüssen vom 13.
Juni 2010 und 14.
September 2011 ein Vorschuss auf die Vergütung von jeweils 100

z-steuer, zusammen 119

r
Anordnung des [X.] jeweils aus der Staatskasse.

Mit Beschluss vom 6.
November 2012 wurde die Vergütung für die ge-samte Dauer der
Wohlverhaltensperiode antragsgemäß auf 400

19
v.H. Umsatzsteuer festgesetzt, zusammen 476

Zugleich
wurde angeord-net, dass hierauf die Vorschüsse von 238

sei wegen der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bei der Schuldnerin anzufordern.

Mit der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde begehrte der [X.] die Abänderung des Beschlusses dahin, dass die Vergütung auch für das dritte und vierte Jahr der Restschuldbefreiungsphase aus der Landeskasse zu erstatten sei. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] sein Festsetzungsbegehren zu Lasten der Landeskasse fort.

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4

-
II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§§
6, 7, 63 Abs.
2, 64 Abs.
3 Satz
1 [X.] entsprechend, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Das [X.] hat gemeint, dem Treuhänder stehe zumindest in entsprechender Anwendung des §
63 Abs.
2 [X.] ein Anspruch in Höhe der Mindestvergütung gegen die Staatskasse zu, soweit -
wie hier
-
die [X.] hierfür nicht ausreiche. Der Fall, dass zunächst [X.] gewährt, die Stundung später aber aufgehoben worden sei, habe der Ge-setzgeber nicht bedacht, so dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Für den Zeitraum, für den die Verfahrenskostenstundung bestanden habe, könne der Vergütungsanspruch weiter gegen die Staatskasse geltend gemacht wer-den. Eine weitergehende Subsidiärhaftung der Staatskasse sei dagegen abzu-lehnen, weil §
63 Abs.
2 [X.] eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode erhält seine Vergütung gemäß §
14 Abs.
2 [X.] aus den aufgrund der Abtretung nach §
287 Abs.
2 [X.] eingehenden Beträgen. Reichen diese nicht aus, um die Mindestvergü-tung zu decken, obliegt es gemäß §
298 Abs.
1 [X.] dem Schuldner, hierfür aufzukommen. Dies
gilt gemäß §
298 Abs.
1 Satz
2 [X.] nur dann nicht, wenn die Kosten des Verfahrens nach §
4a [X.] gestundet wurden; in diesem Fall steht dem Treuhänder gemäß §
293 Abs.
2, §
63 Abs.
2 [X.] ein Anspruch ge-gen die Staatskasse zu ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
IX ZB 75/12, [X.], 519 Rn.
11).
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-

b) §
63 Abs.
2 [X.] gewährt dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens
(-abschnitts)
nach §
4a [X.] gestundet wurden. Außerhalb des Stundungsfalles kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. §
63 Abs.
2 [X.] ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Erhält der Schuldner keine Kostenstundung, liegt das Kostenerstattungsrisiko beim [X.] oder Treuhänder. Wenn der Gesetzgeber dies anders gewollt hätte, hätte er §
63 Abs.
2 [X.] nicht auf den Fall der tatsächlich erteilten [X.] beschränkt ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2004 -
IX ZB 123/03, [X.]Z 157, 370, 372
ff; vom 7.
Februar 2013 -
IX ZB 245/11, [X.], 515 Rn.
14; vom 7.
Februar 2013 -
IX ZB 75/12, aaO Rn.
14).

c) Der Senat hält jedoch eine Analogie für geboten,
wenn dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Insoweit [X.] eine planwidrige Regelungslücke. Der Insolvenzverwalter oder Treuhän-der kann und soll sich auf die gewährte Stundung verlassen können, weil der Gesetzgeber seine Mitwirkung auch in massearmen oder [X.] sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden ([X.], Beschluss vom 15.
November 2007 -
IX ZB 74/07, Z[X.] 2008, 111 Rn.
11
ff, 17; vom 3.
Dezember 2009 -
IX ZA 36/09, nv Rn.
3; vom 7.
Februar 2013 -
IX ZB 75/12, aaO Rn.
15).

Da es sich hierbei um eine subsidiäre Haftung der Staatskasse aus Gründen des Vertrauensschutzes handelt, setzt sie voraus, dass der Insolvenz-verwalter oder Treuhänder von der gewährten Stundung Kenntnis erhalten hat. 9
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Sie dauert umgekehrt so lange an, bis ihm die Aufhebung der Stundung mitge-teilt oder sonst bekannt geworden ist.

Hier war dem Treuhänder die Verfahrenskostenstundung für die Wohl-verhaltensperiode, die mit Beschluss vom 29.
Mai 2009 erteilt worden war,
mit Schreiben vom 29.
Mai 2009 mitgeteilt worden. Umgekehrt war ihm die mit [X.] vom 22.
Juni 2011 erfolgte Aufhebung der Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperiode vom Insolvenzgericht mit E-Mail vom 28.
Juni 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt war ihm die [X.] bekannt.
Er konnte auf sie nicht weiter vertrauen.

d) Da sich die Mindestvergütung des Treuhänders nach §
293 [X.] ge-mäß §
14 Abs.
3 [X.] nach vollen Jahren bemisst, hat das Insolvenzgericht dem Treuhänder für das im Zeitpunkt der Aufhebung der Verfahrenskosten-stundung am 22.
Juni 2011 laufende zweite Jahr der Wohlverhaltensperiode (31.
August
2010 bis 30.
August 2011) die Vergütung insgesamt aus der Staatskasse bewilligt.

Für die beiden Folgejahre ist dagegen ein Anspruch gegen die Staats-kasse aus Gründen des Vertrauensschutzes zutreffend abgelehnt worden. Zwar erfolgt die Verfahrenskostenstundung gemäß §
4a Abs.
3 Satz
2 [X.] jeweils für den [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
IX ZB 245/11, aaO Rn.
16), also für den Abschnitt der Wohlverhaltensperiode insge-samt. Auch wird die Vergütung für den gesamten Zeitraum der [X.] gemäß §
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] bei Beendigung des Amtes einheitlich fällig und festgesetzt
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
293 Rn.
3, 7). Ein geschütztes Vertrauen des Treuhänders darauf, dass die Verfahrens-12
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kostenstundung über den gesamten Bewilligungszeitraum fortbesteht, ergibt sich daraus aber nicht. Nach §
4c [X.] kann eine Aufhebung der gewährten Stundung jederzeit,
nicht nur am Ende des jeweiligen [X.]s er-folgen.

Nach Mitteilung der Aufhebung der Stundung wusste der Treuhänder, dass für die Zukunft die Voraussetzungen des §
63 Abs.
2 [X.] nicht mehr vor-lagen. Die Situation war ab diesem Zeitpunkt nicht anders, als wenn ihm das Amt des Treuhänders neu übertragen worden wäre, ohne dass [X.] bewilligt war.

Ebenso wie bei vorzeitiger Beendigung des Amtes die Vergütung nicht für den gesamten [X.] an den vormaligen Verwalter oder [X.] gezahlt werden muss (vgl. §
1 Abs.
1 Satz
2, §
10 [X.]; [X.], [X.] vom 10.
November 2005 -
IX ZB 168/04, [X.], 93),
muss auch die

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Sicherstellung durch die Staatskasse nach §
63 Abs.
2 [X.] nicht für den ge-samten [X.] fortbestehen. Die Staatskasse ist vielmehr nur zeit-lich anteilig zum Eintritt verpflichtet.

Kayser
Vill
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2012 -
90 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
7 [X.] -

Meta

IX ZB 31/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. IX ZB 31/13 (REWIS RS 2014, 5729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5729

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