Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 4 StR 317/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:170816B4STR317.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 317/16

vom
17. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17.
August
2016
ge-mäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
April 2016 im Schuldspruch [X.] geändert, dass der Angeklagte
wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körper-verletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten Diebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung,
in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2
tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfrei-heitsstrafe von 6
Jahren 3

und die Verwaltungsbehörde an-1
-
3
-
gewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 6.
Juli 2016 u.a. ausgeführt:

r-lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall
II.
4) in zweifacher Hin-sicht zu beanstanden:
1.
Da die Trunkenheitsfahrt mit dem geraubten [X.] zugleich die Weg-nahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit mit dem besonders schweren Raub.
2.
Die Trunkenheitsfahrt stellt sich

soweit es die Gefährdung der Poli-zeibeamten und des Polizeifahrzeugs betrifft

als Polizeiflucht dar, bei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbeding-ten Fahruntüchtigkeit waren
(vgl. Senat, Beschluss vom 11.
Februar 2014, 4
StR
520/13).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Falles
II.
4 auf

unzweifelhaft gegebe-ne

fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§
316 Abs.
2 StGB) umstel-len und das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten
II.
3 und II.
4 korrigieren.
Durch die beantragte Korrektur entfällt die für den Fall
II.
4 festgesetz-te Geldstrafe in Höhe von 90
Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt

2
-
4
-
Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W.

und der Anstoß an
eine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I.

trunkenheitsbedingt wa-
ren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Fälle
II.
3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin
3

Meta

4 StR 317/16

17.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 4 StR 317/16 (REWIS RS 2016, 6659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 263/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 365/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 522/20 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt: Erörterungsmangel durch Unterlassen von Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung …


2 StR 65/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 363/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.